Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 23. Februar 1981 (Stand 1. Januar 2022)
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt:
1. * das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden so - wie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten;
2. das Verfahren vor Privaten und privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen;
3. das Verfahren vor den Rekursbehörden und vor dem Verwaltungsgericht.
2 Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt dieses Gesetz, soweit es die Kir - chenorganisationen vorsehen.
§ 2 Ausnahmen
1 Dieses Gesetz ist auf alle Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften aufstellen.
1.2. Begriffe
§ 3 Behörde
1 Als Behörde gilt, wer berechtigt ist, einen Entscheid zu erlassen.
§ 4 Entscheid
1 Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:
1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rech -
3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren.
2 Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.
2. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 5 Grundsätze
1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich nach der Gesetzgebung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörde und Beteiligten sind nichtig. Vor - behalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
2 Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind unter Benachrichtigung des Absen - ders an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Frist gilt auch dann als einge - halten, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.
4 Die Verwaltungsbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
§ 6 Zuständigkeitskonflikte
1 Zuständigkeitskonflikte sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet:
1. * zwischen Verwaltungsbehörden die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wo eine solche fehlt sowie zwischen Departementen, der Regierungsrat;
2. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht;
3. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege untereinander das Verwal - tungsgericht;
4. in den übrigen Fällen der Grosse Rat.
§ 7 Ausstand
1 Behördemitglieder und Personen, die von Kanton oder Gemeinde gewählt, ange - stellt oder beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten:
1. * in eigenen Angelegenheiten, in denjenigen ihrer Ehegatten, Partner in einge - tragener Partnerschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihrer Ad - optiv-, Pflege- oder Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung be - steht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;
2. als gesetzlicher Vertreter, Beistand, Beirat, Beauftragter, Angestellter oder als Organ eines am Verfahren Beteiligten;
3. sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben ha - ben;
4. in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sind.
2 Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen. In den übrigen Fällen entscheidet die vorgesetzte Behörde. Entscheide über den Ausstand sind zu protokollieren.
§ 8 Beteiligte
1 Am Verwaltungverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, deren Rechts - stellung durch den Entscheid berührt wird.
2 Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann diesen von Amtes wegen Gelegenheit geboten werden, sich am Verfahren zu beteili - gen.
§ 9 Verbeiständung, Vertretung
1 Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich ist, vertreten lassen.
2 Ist ein Beteiligter unfähig, seine Interessen zu wahren, kann die Behörde die Be - stellung eines Rechtsbeistandes oder eines Rechtsvertreters verlangen.
3 Berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist den nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA)
1 ) zugelassenen Anwälten vorbehal - ten. *
4 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Ein nach dem BGFA zugelassener Anwalt gilt als allgemein Bevoll - mächtigter des Beteiligten, für den er handelt. *
5 Bei einer Vielzahl von Beteiligten mit gleicher Interessenlage können diese ange - halten werden, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter zu bestimmen. Kommen diese der Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nach, so kann die Behörde ent - weder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen. *
§ 10 Begehren
1 Begehren sind schriftlich und mit kurzer Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.
2 Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
1) SR 935.61
3 Eingaben können der Behörde elektronisch übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Verwaltungsgericht die Anforderungen insbesondere an das vorgeschriebene Format und die elektronische Signatur. *
4 Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden. *
§ 10a * Amtssprache
1 Die Amtssprache in Verfahren nach diesem Gesetz ist Deutsch.
§ 11 Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
1 Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen kann die Behörde vorsorgliche Massnahmen treffen und die erforderli - chen verfahrensleitenden Anordnungen erlassen. Bei Kollegialbehörden ist hiezu der Vorsitzende ermächtigt.
§ 12 Ermittlung des Sachverhaltes
1 Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Bewei - se von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise.
2 Lässt sich der Sachverhalt auf diese Weise nicht hinreichend abklären, können der Regierungsrat, seine Departemente, das Verwaltungsgericht, die Rekurskommissio - nen oder die Enteignungskommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeig - nete Mitarbeitende durchführen lassen. Andere Verwaltungsbehörden haben die ört - lich zuständige Staatsanwaltschaft mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen. *
3 Liegt ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse, braucht die Behörde auf Be - gehren von Beteiligten nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
4 Für den Beweis durch Zeugnis, Urkunden, Augenschein und Gutachten gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
1 ) sinngemäss. *
§ 12a * Amtshilfe
1 Die Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 sind zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1) SR 272
§ 13 Rechtliches Gehör
1 Jeder Betroffene ist vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.
2 In dringenden Fällen kann die vorgängige Anhörung unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.
§ 14 Akteneinsicht
1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht. Behörden sowie den nach dem BGFA
1 ) zugelassenen Anwälten können die Akten zugestellt werden. *
2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es aus - schliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen.
3 Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger Interessen verweigert, ist der we - sentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekanntzugeben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.
§ 15 Neue Vorbringen
1 Die Beteiligten können in jeder Instanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels oder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften ent - gegenstehen.
§ 15a * Vorentscheide, Teilentscheide
1 Sofern durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht werden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Verfahren auf einen Teil der Streit - sache beschränkt und ein Teilentscheid gefällt werden.
§ 16 Entscheidungsgrundlagen
1 Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Be - weise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
1) SR 935.61
§ 17 Beschlussfassung von Kollegialbehörden
1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, muss die Behörde vollzählig sein.
2 Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der An - trag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. *
3 Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.
§ 18 * Inhalt des Entscheides
1 Ein Entscheid muss enthalten:
1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwal - tungsrechtspflege deren Zusammensetzung;
2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;
3. das Erkenntnis;
4. die Kostenregelung;
5. * den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz sowie bei Beschwerden auf allfällige Ausnahmen von den Ge - richtsferien;
6. die Bezeichnung der Adressaten;
7. die Daten des Entscheides und des Versandes;
8. die erforderlichen Unterschriften.
2 Betrifft ein Entscheid eine Vielzahl von Beteiligten, ist lediglich das Original eigenhändig zu unterschreiben.
3 Handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift ver - zichtet werden.
§ 19 Verzicht auf Begründung
1 Die Verwaltungsbehörden können unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes ihre Entscheide ohne Begründung eröff - nen:
1. soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
2. sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist.
2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen kantonale Amtsstellen oder Departemente kann im Einvernehmen mit den Beteiligten auf eine Begründung des Entscheides verzichtet werden, wenn den Begehren des Rekurrenten oder des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird und der Entscheid durch die kantonale Amtsstelle oder das Departement nicht weiterziehbar ist. *
§ 20 Eröffnung
1 Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.
2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.
§ 20a * Zustellungsdomizil
1 Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustel - lungsdomizil zu bezeichnen.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nach, kann die Behörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen erset - zen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
§ 20b * Elektronische Eröffnung und Zustellung *
1 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Eröffnung und die Zustellung auf elek - tronischem Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Verwal - tungsgericht die betreffenden Anforderungen. *
§ 21 Amtliche Publikation
1 Kann ein Entscheid nicht zugestellt werden oder richtet er sich an einen unbe - stimmten Personenkreis, wird er durch amtliche Publikation eröffnet.
§ 22 Wiedererwägungsgesuch
1 Wiedererwägungsgesuche sind zulässig. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht.
§ 23 Änderung und Widerruf
1 Ein Entscheid kann durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Auf - sichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interes - sen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehal - ten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können.
2 Ist ein Entscheid durch ordentliches Rechtsmittel angefochten, sind Änderung oder Widerruf in allen Fällen möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröff - net hat.
3 Wer aus einem Entscheid berechtigt ist und infolge Änderung oder Widerrufs Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung, sofern er entweder aufgrund des Entscheides gutgläubig Aufwendungen gemacht und den Widerruf nicht verschuldet hat oder in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt wird. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, von dem die Änderung oder der Widerruf ausgegangen ist.
§ 24 Fristen
1 Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet wird, zählt bei der Fristberechnung nicht.
2 Fristen enden am letzten Tag um 24.00 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am folgenden Werktag.
3 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vor - genommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adres - saten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzei - tig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. *
5 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informa - tiksystem bestätigt worden ist. *
§ 25 Fristerstreckung und Säumnisfolgen
1 Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich angesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.
3 Im Säumnisfall treten die angedrohten Folgen ein.
§ 26 Wiederherstellung einer Frist
1 Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Solche Gesuche sind innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat.
§ 27 Ordnungsbussen
1 Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand ver - letzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000 bestraft werden.
3. Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen
3.1. Die Organisation
3.1.1. Allgemeines
§ 28 Organe
1 Die Verwaltungsrechtspflege wird namentlich ausgeübt durch:
1. die letztinstanzliche Verwaltungsbehörde der Gemeinden, der öffentlich- rechtlichen Korporationen und der selbständigen öffentlich-rechtlichen An - stalten;
2. * ...
3. die Schätzungskommission, Schiedsgerichte und paritätischen Kommissionen;
4. die Rekurskommissionen und das Versicherungsgericht;
5. die Departemente des Regierungsrates;
6. den Regierungsrat;
7. das Verwaltungsgericht.
3.1.2. Die Rekurskommissionen
§ 29 Wahl, Zusammensetzung, Geschäftsgang
1 Die Rekurskommissionen bestehen aus einem Präsidenten, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. *
2 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Rekurskommissionen stellen ihre Sekretäre an. *
4 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Rekurskommissio - nen sowie der Enteignungskommission. Es regelt deren Organisation und Geschäfts - gang durch Verordnung
1 )
. *
§ 30 Berichterstattung
1 Die Rekurskommissionen erstatten jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
1) RB 173.31
3.1.3. Das Verwaltungsgericht
§ 31 Zusammensetzung und Sitz
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und drei Ersatzmit - gliedern. *
2 Die Präsidenten der Rekurskommissionen sind ausserordentliche Ersatzmitglieder.
3 Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weinfelden. *
§ 32 Rechtsstellung *
1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und aus deren Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die ordentlichen Ersatzmitglieder. *
2 Das Verwaltungsgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal an. Die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)
1 ) findet sinngemäss Anwendung. *
3 Personalrechtliche Streitigkeiten beurteilt das Obergericht als einzige Instanz im Beschwerdeverfahren. *
§ 33 * Besetzung, Geschäftsgang
1 In der Regel tagt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung. Bei Beschwerden ge - gen den Regierungsrat ist dies zwingend. *
2 In Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage sowie in der Funktion als Versicherungsgericht entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung.
3 Jeder Richter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Im übrigen regelt das Verwaltungsgericht Organisation und Geschäftsgang durch Verordnung
2 )
.
§ 34 Berichterstattung
1 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tä - tigkeit.
1) RB 177.112
2) RB 173.21
3.2. Der Rekurs
3.2.1. Grundsatz
§ 35 Anfechtbare Entscheide
1 Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde ein - schliesslich vorsorglicher Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen ist.
2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbständig weiterziehbar, sofern sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später vor - aussichtlich nicht mehr beheben lässt.
3.2.2. Rekursinstanzen
§ 36 Oberste Verwaltungsbehörden von Gemeinden, Korporationen und An -
stalten
1 Entscheide unterer Instanzen können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehör - de der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen oder selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalten weitergezogen werden.
§ 37 Kantonale Rekursinstanzen
1 Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursinstanzen richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach der übrigen Gesetzgebung. *
§ 38 Steuerrekurskommission
1 Die Steuerrekurskommission beurteilt Rekurse gegen:
1. Einspracheentscheide betreffend Steuerschätzungen von Liegenschaften;
2. Einspracheentscheide und, soweit kein Einspracheverfahren vorgesehen ist, andere Entscheide betreffend Steuerpflicht, Veranlagungen von Steuern ein - schliesslich Nach- und Strafsteuern sowie Steuerteilung;
2a. * Entscheide betreffend Mehrwertabschöpfung;
3. * Einspracheentscheide betreffend Wehrpflichtersatz; *
4. * Entscheide betreffend Strassenverkehrsabgaben.
§ 39 * Rekurskommission für die Gebäudeversicherung
1 Die Rekurskommission für die Gebäudeversicherung beurteilt Rekurse gegen Ent - scheide von Organen der Gebäudeversicherung.
§ 40 * Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
1 Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen beurteilt Rekurse gegen Ent - scheide des Strassenverkehrsamtes; ausgenommen sind Entscheide über die Strassensignalisation, die Strassenverkehrsabgaben sowie in personalrechtlichen Angelegenheiten.
§ 41 * Rekurskommission für Landwirtschaftssachen
1 Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen beurteilt Rekurse gegen:
1. Entscheide der Bewilligungsbehörde gemäss Bundesgesetz über das bäuerli - che Bodenrecht
1 ) ;
2. Entscheide über die Bewilligung landwirtschaftlicher Pachtzinse;
3. Einspracheentscheide betreffend Bodenverbesserungen;
4. Entscheide betreffend den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft;
5. * Einspracheentscheide betreffend den Vollzug der Vorschriften über Qualitäts - sicherung in der Milchwirtschaft
2 )
.
§ 42 * Personalrekurskommission
1 Die Personalrekurskommission beurteilt Rekurse gegen personalrechtliche Ent - scheide kantonaler Amtsstellen, der Staatskanzlei, der Departemente, der Bezirksge - richte, des Zwangsmassnahmengerichtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden, der Pädagogischen Hochschule, der Gebäudeversicherung sowie der obers - ten Gemeindeorgane, mit Ausnahme folgender Sachverhalte: *
1. Entscheide betreffend Nichtzustandekommen einer Anstellung;
2. Entscheide betreffend individuelle Lohnanpassung;
3. Entscheide betreffend Leistungskomponenten und Leistungsprämien;
4. * Entscheide in organisatorischen Angelegenheiten;
5. * Entscheide betreffend Nichtgewährung eines Stufenanstiegs bei Lehrperso - nen.
2 Im Rekursverfahren sind gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sich auf den umstrittenen Entscheid beziehen. Die verwaltungsgerichtli - che Klage wird ausgeschlossen.
3 Die Personalrekurskommission soll ausgewogen und unabhängig zusammengesetzt sein.
1) SR 211.412.11
2) SR 916.351.0
§ 43 Departement des Regierungsrates
1 Sofern nicht der Weiterzug an eine Rekurskommission offen steht, beurteilt das zu - ständige Departement Rekurse gegen Entscheide:
1. der kantonalen Amtsstellen;
2. der Aufsichtskommissionen;
3. der obersten Gemeindeorgane;
4. der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalten;
5. von Privaten oder privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwal - tungsaufgaben erfüllen.
3.2.3. Das Verfahren
§ 44 Rekursberechtigung
1 Zum Rekurs ist berechtigt:
1. wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2. jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde.
§ 45 Frist und Form
1 Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Ent - scheides unter Beilage desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet in je einem Exemplar für die Rekursinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Ak - ten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen. *
2 Rechtsschriften dürfen nicht unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst sein. *
3 Für Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen sowie in dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage herabgesetzt werden. *
§ 46 Mangelhafte Rekursschrift
1 Genügt die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig heraus, wird eine angemessene Frist zur Ergänzung angesetzt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Wenn Antrag, Begründung oder Unter - schrift fehlen oder die Rechtsschrift unleserlich, ungebührlich, unverständlich, über - mässig weitschweifig oder nicht in der Amtssprache verfasst ist, wird die Nachfrist mit der Androhung verbunden, dass nach Ablauf der unbenützten Frist auf den Re - kurs nicht eingetreten werde. *
2 Ausnahmsweise kann die Rekursergänzung zu Protokoll gegeben werden.
3 Auf Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozess - führung beruhen, wird nicht eingetreten. *
§ 47 Rekursgründe
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Ent - scheides geltend gemacht werden.
2 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, der öffentlich- rechtlichen Korporationen oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kann sich der Rekurrent nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.
3 Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen so - wie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
§ 48 Aufschiebende Wirkung
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Vorinstanz aus besonde - ren Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
2 Bei fristlosen Entlassungen kommt dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu. *
3 Die Rekursinstanz oder ihr Vorsitzender kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder einem Rekurs die aufschiebende Wir - kung entziehen. *
§ 48a * Verfahrensvereinigung
1 Mehrere Rekurse in der gleichen Sache können vereinigt werden, wenn sich daraus für das Verfahren Vorteile ergeben.
§ 49 Vernehmlassung, mündliche Verhandlung
1 Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlas - sung zuzustellen.
2 Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.
3 Die Rekursbehörde kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
§ 50 Verständigungsversuch
1 Die Rekursinstanz strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung an.
§ 51 Erledigung durch Entscheid
1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann zugunsten des Rekurrenten über dessen Antrag hinausgehen, den angefochtenen Entscheid zu seinem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer Ent - scheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten des Re - kurrenten nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines anderen Betei - ligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
§ 52 Erledigung durch Abschreibung
1 Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegen - standslos, wird er durch den Vorsitzenden am Protokoll abgeschrieben. *
2 Ist ein Departement Rekursinstanz, kann die Abschreibung auch durch die ermäch - tigte Person erfolgen. *
§ 53 Ergänzende Vorschriften
1 Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäss.
3.3. Die Beschwerde
3.3.1. Die Beschwerdeinstanzen
§ 54 * Verwaltungsgericht
1 Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Entscheide der folgenden Be - hörden angefochten werden: *
1. * Amtsstelle, die für die Handelsregisterführung verantwortlich ist
2. * Zwangsmassnahmengericht im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangs - massnahmen, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt
3. * Rekursinstanzen
4. * Enteignungskommission
5. * Departemente.
1bis Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn *
1. das Bundesrecht die direkte Beschwerde an das Bundesgericht, das Bundes - verwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde zulässt
2. der Entscheid endgültig ist
3. eine Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 55 erhoben werden kann
4. der Grosse Rat zuständig ist.
2 Personalrechtliche Entscheide des Regierungsrates und des Obergerichtes im Sinne von § 42 Abs. 1 können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer - den. § 42 Abs. 2 ist analog anwendbar.
3 Entscheide des Grossen Rates im Bereich der Bürgerrechtsgesetzgebung können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
§ 55 * Regierungsrat
1 Soweit nicht das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde vorsieht, können beim Regierungsrat mit Be - schwerde angefochten werden: *
1. * Entscheide gemäss § 45 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)
1 ) ;
2. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
2 ) ;
3. Entscheide der Departemente über den Finanzausgleich und über Beiträge des Staates an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;
4. Entscheide der Departemente über Beiträge an Private, auf die kein Rechtsan - spruch besteht;
5. Entscheide des Departementes gemäss § 19 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
3 ) ;
6. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
4 ) ;
7. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen zur För - derung des Wohnungsbaues
5 ) ;
8. Entscheide der Departemente in organisatorischen Angelegenheiten der Ver - waltung;
9. Entscheide der Departemente zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
10. Entscheide der Departemente über Aufsichtsbeschwerden, unter Vorbehalt von § 72a.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über den Rekurs.
§ 55a * Unzulässigkeit der Beschwerde
1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder den Regierungsrat ist grundsätz - lich unzulässig in Fällen, in denen der Grosse Rat entscheidet. *
1) RB 161.1
2) RB 442.1
3) Heute: § 17 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG; RB 742.1 )
4) RB 837.1
5) RB 842.1
3.3.2. Das Verfahren
§ 56 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, welche für die Beurteilung einer Streitsache von Bedeutung sind, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes;
2. unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch;
4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
3 Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, wenn es als erste Rechts - mittelinstanz zu entscheiden hat, wenn seine Entscheide an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden können oder wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorschreibt. *
§ 57 Frist und Form
1 Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis - mittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzurei - chen. *
2 Rechtsschriften dürfen nicht unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst sein. *
3 Für Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen sowie in dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage herabgesetzt werden. *
§ 58 Neue Vorbringen
1 Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht zulässig.
2 Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den ange - fochtenen Entscheid nötig wird.
§ 59 Verfahrensleitung und Instruktion
1 Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes leitet das Vorverfahren und trifft die vor - sorglichen Massnahmen. *
2 Der Instruktionsrichter kann Beweise abnehmen, soweit nicht die Beweisabnahme durch das Gericht angezeigt ist.
3–4
... *
§ 60 Beweiswürdigung
1 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
§ 61 Entscheidungsbereich
1 Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hin - ausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.
§ 61a * Erledigung durch Abschreibung
1 Die Abschreibung am Protokoll infolge Vergleichs, Rückzugs, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erfolgt beim Verwaltungsgericht durch das Präsidium.
2 Die Beschwerden beim Regierungsrat werden in solchen Fällen durch die Staats - kanzlei abgeschrieben.
§ 62 Ergänzende Vorschriften
1 Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Rekurs und die allgemeinen Verfah - rensvorschriften sinngemäss.
§ 63 Gerichtsferien
1 Die Gerichtsferien dauern vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. *
2 Während der Gerichtsferien stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen be - stimmte Fristen still. *
3 Gerichtssitzungen und Augenscheine können auch während der Gerichtsferien durchgeführt werden, sofern die zur Teilnahme Berechtigten zustimmen. *
4 Die Gerichtsferien gelten nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, in Verfahren betreffend Erteilung oder Ver - weigerung einer Bewilligung für Bauten oder Anlagen, im Submissions-, im Steuer-, im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen. Fehlt in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf diese Be - stimmung, gelten die Gerichtsferien. *
5 In den Fällen vor Versicherungsgericht gilt Art. 38 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
1 )
. *
1) SR 830.1
3.4. Die Klage beim Verwaltungsgericht
3.4.1. Grundsatz
§ 64 Klagefälle
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
1. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht mit Ausnahme von solchen über Staats - beiträge zwischen dem Staat Thurgau und Gemeinden, Gemeindezweckver - bänden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalten sowie zwischen diesen untereinander;
1a. * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen;
2. * ...
3. Entschädigungsansprüche aus der Änderung oder dem Widerruf einer Verwal - tungsverfügung;
3a. * ...
4. * Klagen gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit
1 ) sowie vermögensrechtliche Ansprüche gegen öffentliche Versicherungskassen;
5. * Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Familienausgleichskassen.
3.4.2. Das Verfahren
§ 65 Schriftenwechsel
1 Klage und Antwort sind schriftlich, unterzeichnet und im Doppel einzureichen.
2 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
§ 66 Vergleich
1 Der Instruktionsrichter kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder sie zu einer mündlichen Vergleichsverhandlung einladen.
§ 67 Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Mündliche Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind allgemein zugänglich, so - - hen.
2 Die Beratung des Gerichtes erfolgt unter Ausschluss der Parteien und der Öffent - lichkeit.
1) RB 170.3
§ 68 Beteiligung Dritter
1 Dritte, die durch einen Entscheid in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen be - rührt werden können, sind von Amtes wegen zur Teilnahme am Verfahren einzula - den. Sie haben innert der angesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob sie am Verfah - ren teilnehmen.
2 Dritte, die am Verfahren teilnehmen, gelten als Beteiligte.
§ 69 Ergänzende Vorschriften
1 Im übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Beschwerde.
3.5. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht *
§ 69a * Zuständigkeit
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz:
1. sämtliche Streitigkeiten gemäss Art. 57 ATSG
1 ;
2. Klagen gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenvorsorge
2 ) ;
3. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
3 ) ;
4. Streitigkeiten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Kantons.
5. ...
2 Das Verwaltungsgericht ist kantonales Schiedsgericht gemäss Art. 27 bis des Bun - desgesetzes über die Invalidenversicherung
4 ) , Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
5 )
. Es führt eine Liste mit geeigneten Schiedsrichtern zur Vertretung der beteiligten Versicherer und Leistungserbringer.
3 In Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage beurteilt ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes als Einzelrichter Streitigkeiten bis zu Fr. 8'000. *
1) SR 830.1
2) SR 831.40
3) SR 832.10
4) SR 831.20
5) SR 832.20
§ 69b * Verfahren
1 Unter Vorbehalt der besonderen Verfahrensvorschriften des Bundes gelten sinnge - mäss die Bestimmungen über das Beschwerde- und Klageverfahren vor dem Ver - waltungsgericht.
2
Art. 34 bis Art. 54 und Art. 61 lit. a bis lit. c und lit. e bis lit. i ATSG
1 ) finden mit Ausnahme der Kostenlosigkeit auf alle Verfahren vor Versicherungsgericht sinnge - mäss Anwendung. *
4. Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe
4.1. Die Revision und die Erläuterung
§ 70 Anwendung der Zivilprozessordnung
1 Die Revision und die Erläuterung von Entscheiden sind zulässig. Die Bestimmun - gen der Zivilprozessordnung
2 ) gelten sinngemäss.
4.2. Die Aufsichtsbeschwerde
§ 71 Beschwerdefälle
1 Aufsichtsbeschwerde kann in folgenden Fällen erhoben werden:
1. ungerechtfertigte Verweigerung oder Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung;
2. Missbrauch der Amtsgewalt;
3. willkürliche Ausübung von Befugnissen.
2 Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gege - ben ist.
§ 72 Zuständigkeit
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.
2 Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden.
3 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten oder das verfahrens - leitende Mitglied einer Kollegialbehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.
1) SR 830.1
2) Heute: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272 )
§ 72a * Rechtsverweigerung oder -verzögerung
1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Ent - scheides kann bei der Rechtsmittelinstanz Rekurs beziehungsweise Beschwerde ge - führt werden.
§ 73 Aufschiebende Wirkung
1 Die Aufsichtsinstanz kann aufschiebende Wirkung erteilen.
4.3. Die Anzeige
§ 74 Begriff
1 Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden.
§ 75 Anzeigerecht
1 Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben wer - den.
2 Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.
5. Abschnitt: Kosten
§ 76 Grundsatz, amtliche Kosten
1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu ent - richten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen.
2 Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getrof - fen.
3 Die Kostenregelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten wer - den.
§ 77 Streitigkeiten
1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unterliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt.
§ 78 Sonderfälle
1 Kosten gehen zulasten eines Beteiligten, soweit er sie durch Verletzung wesentli - cher Verfahrensvorschriften, durch nachträgliche Begehren oder Geltendmachung wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die er schon früher hätte vorbringen können, oder durch ungehöriges Verhalten verursacht hat.
2 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten ver - zichtet werden.
3 Von Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
§ 79 Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 80 * Ausseramtliche Kosten
1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
2 Stehen sich in einem Rekursverfahren Privatparteien gegenüber, hat die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zuge - sprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt. *
3 Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet.
Art. 106 ZPO
1 ) wird sinngemäss angewendet. *
4 In der Regel wird Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen.
5 In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge - sprochen.
§ 81 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Einem bedürftigen Beteiligten kann auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege be - willigt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
2 Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsge - richt, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden. *
1) SR 272
3 Ist einem Beteiligten im Verfahren vor Verwaltungsgericht, den Rekurskommissio - nen oder der Enteignungskommission die unentgeltliche Rechtspflege oder ein un - entgeltlicher Anwalt bewilligt worden, ist er zur Zahlung des Honorars und der Kosten des Anwalts sowie der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. *
4 Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. *
§ 81a * Nachzahlung
1 Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Beteiligte, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Anwalt bewilligt worden ist, zur Nachzahlung im Sinne von § 81 Abs. 3 verpflichtet werden können. Die Instanzen gemäss § 81 Abs. 3 teilen entsprechende rechtskräftige Ent - scheide dieser Stelle mit.
2 Die Beteiligten haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausge - nommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Of - fenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.
3 Leistet ein Beteiligter die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung des Beteilig - ten einen Nachzahlungsentscheid.
§ 82 Ergänzende Vorschriften
1 Das Nähere regelt der Grosse Rat durch Verordnung
1 )
.
6. Abschnitt: Vollzug
§ 83 Voraussetzungen
1 Entscheide sind vollziehbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2 Die Behörde kann, namentlich wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vollziehbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
§ 84 Zuständigkeit
1 Der Vollzug eines Entscheides obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich be - funden hat.
1) RB 631.1 ; RB 638.1
2 Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
§ 85 Geldzahlung, Sicherheitsleistung
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) gleichgestellt.
2 Entsprechende Forderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, soweit nichts anderes bestimmt ist. *
§ 86 Handlung, Dulden, Unterlassen
1 Ist der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dulden oder Unterlassen ge - richtet und ist nicht Gefahr im Verzug, muss die Zwangsvollstreckung unter Anset - zung einer angemessenen Frist zunächst angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2 Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit poli - zeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen.
3 Der Entscheid über die Zwangsvollstreckung ist innert fünf Tagen direkt beim Ver - waltungsgericht anfechtbar. Angefochten werden kann nur die Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, die fehlende Vollstreckbarkeit oder die Nichtübereinstim - mung des Zwangsvollstreckungsentscheides mit dem Entscheid in der Sache. *
§ 87 Strafandrohung
1 Neben den Zwangsmitteln gemäss § 86 kann die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
2 ) angedroht wer - den. *
§ 88 Verwaltungsgerichtliche Klagen
1 Urteile des Verwaltungsgerichtes gemäss § 64 werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollzogen.
1) SR 281.1
2) SR 311.0
7. Abschnitt: Aufhebung, Änderung und Ergänzung bisherigen Rechtes
§ 89 * Grundsatz
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestim - mungen aufgehoben.
§ 90 * ...
1 )
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 129 * Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren an - wendbar, auf ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren nur dann, wenn auch der ange - fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
§ 130 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. *
1) Die ursprünglich in § 89 bis § 128 festgehaltenen Aufhebungen, Änderungen und Ergän - zungen bisherigen Rechtes in ABl. 1981, Seiten 874-889. § 90 wieder eingefügt; Änderung bisherigen Rechtes ABl. 2008 Seiten 2234-2236.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.02.1981 01.06.1984 Erstfassung ABl. 41/1981
§ 1 Abs. 1, 1. 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 6 Abs. 1, 1. 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 7 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 7 Abs. 1, 1. 21.03.2007 01.01.2008 geändert ABl. 13/2007
§ 9 Abs. 3 19.12.2001 01.08.2002 geändert ABl. 1/2002
§ 9 Abs. 4 19.12.2001 01.08.2002 geändert ABl. 1/2002
§ 9 Abs. 5 21.03.2007 01.01.2008 geändert ABl. 13/2007
§ 10 Abs. 3 17.06.2009 01.01.2011 eingefügt ABl. 26/2009
§ 10 Abs. 4 17.06.2009 01.01.2011 eingefügt ABl. 26/2009
§ 10 Abs. 4 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 10a 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 12 Abs. 2 03.07.2002 01.01.2003 geändert ABl. 28/2002
§ 12 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 12 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 12 Abs. 4 17.06.2009 01.01.2011 ABl. 26/2009
§ 12a 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 14 Abs. 1 19.12.2001 01.08.2002 geändert ABl. 1/2002
§ 15a 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 17 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 18 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 18 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 19 Abs. 2 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 20a 21.03.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 13/2007
§ 20b 17.06.2009 01.01.2011 eingefügt ABl. 26/2009
§ 20b 23.04.2014 01.10.2014 Titel geändert ABl. 18/2014
§ 20b Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 24 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 24 Abs. 5 17.06.2009 01.01.2011 eingefügt ABl. 26/2009
§ 28 Abs. 1, 2. 18.08.1993 01.01.1994 aufgehoben ABl. 34/1993
§ 29 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 29 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 29 Abs. 4 20.11.1996 01.04.1997 geändert ABl. 48/1996
§ 31 Abs. 1 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 31 Abs. 3 03.10.1994 01.04.1997 geändert ABl. 17/1994
§ 32 20.12.2000 01.06.2004 Titel geändert ABl. 1/2001
§ 32 Abs. 1 21.03.2007 01.01.2008 geändert ABl. 13/2007
§ 32 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 32 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 eingefügt ABl. 1/2001
§ 33 12.05.1997 15.09.1997 geändert ABl. 21/1997
§ 33 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 37 Abs. 1 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 38 Abs. 1, 2a. 21.12.2011 01.01.2013 eingefügt ABl. 1/2012
§ 38 Abs. 1, 2a. 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 36/2012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 38 Abs. 1, 3. 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 38 Abs. 1, 3a. 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 38 Abs. 1, 4. 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 39 03.07.2002 01.01.2003 geändert ABl. 28/2002
§ 40 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 41 20.04.1994 01.01.1995 geändert ABl. 17/1994
§ 41 Abs. 1, 5. 18.12.1996 01.09.1997 eingefügt ABl. 1/1997
§ 42 20.04.1994 01.01.1995 aufgehoben ABl. 17/1994
§ 42 20.12.2000 01.06.2004 eingefügt ABl. 1/2001
§ 42 Abs. 1 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 42 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 42 Abs. 1, 4. 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 42 Abs. 1, 5. 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 45 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 45 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 45 Abs. 3 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 46 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 46 Abs. 3 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 48 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 48 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 48 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 48a 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 52 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 52 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 54 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 54 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 54 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 54 Abs. 1 21.03.2007 01.01.2008 geändert ABl. 13/2007
§ 54 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1, 4. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1 bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 3 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 55 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 55 Abs. 1 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 55 Abs. 1, 1. 12.02.2014 01.08.2014 geändert ABl. 8/2014
§ 55a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 55a Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 56 Abs. 3 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 57 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 57 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 57 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 57 Abs. 3 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 59 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 59 Abs. 3 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 59 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 59 Abs. 4 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 59 Abs. 4 23.04.2014 01.10.2014 aufgehoben ABl. 18/2014
§ 61a 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 63 Abs. 1 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 63 Abs. 2 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 63 Abs. 3 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 63 Abs. 4 21.11.2001 01.04.2002 eingefügt ABl. 48/2001
§ 63 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 63 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 63 Abs. 5 21.03.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 13/2007
§ 64 Abs. 1, 1a. 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 64 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 64 Abs. 1, 3a. 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 64 Abs. 1, 3a. 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 64 Abs. 1, 4. 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 64 Abs. 1, 4. 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 64 Abs. 1, 5. 29.09.1986 01.01.1987 eingefügt ABl. 41/1986
Titel 3.5. 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 69a 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 69a 21.03.2007 01.01.2008 geändert ABl. 13/2007
§ 69a Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 69b 18.08.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 34/1993
§ 69b Abs. 2 03.07.2002 01.01.2003 aufgehoben ABl. 28/2002
§ 69b Abs. 2 21.03.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 13/2007
§ 72a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 80 29.09.1997 01.01.1998 geändert ABl. 39/1997
§ 80 Abs. 2 16.08.2006 01.01.2007 geändert ABl. 34/2006
§ 80 Abs. 3 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 81 Abs. 2 19.12.2001 01.08.2002 geändert ABl. 1/2002
§ 81 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 81 Abs. 3 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 36/2012
§ 81 Abs. 4 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 36/2012
§ 81a 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 36/2012
§ 85 Abs. 2 23.04.2014 01.10.2014 eingefügt ABl. 18/2014
§ 86 Abs. 3 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
§ 87 Abs. 2 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 89 18.08.1993 01.01.1994 geändert ABl. 34/1993
§ 90 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 129 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 130 Abs. 1 23.04.2014 01.10.2014 geändert ABl. 18/2014
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