Verordnung über die Änderung des Gesundheitsgesetzes (311.110)
CH - SG

Verordnung über die Änderung des Gesundheitsgesetzes

vom 6. Dezember 2005
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 als Verordnung: I. Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979 Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979
3 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: b) Departement b) Departement

Art. 3. Art. 3.

4
1 Das zuständige Departement
5 : a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei; a bis ) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich; b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben; c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind; d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
2 Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement
6 die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist. bb) Aufgaben bb) Aufgaben

Art. 5. Art. 5.

7
1 Der Gesundheitsrat: a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung; b) ... c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen; d) ... e) ...
2 In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. f) Amtsärzte f) Amtsärzte

Art. 9. Art. 9.

8
1 Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des zuständigen Departementes.
2 Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehalten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten. II.
1. 1. Das Polizeigesetz vom 10. April 1980 Das Polizeigesetz vom 10. April 1980
9 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: b) Verfahren b) Verfahren
Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
3 Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der Haftrichter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen. c) Vollzug c) Vollzug

Art. 42. Art. 42.

11
1 Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
2 Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person.
2. 2. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
3. Juli 1911/ 22. Juni 1942 3. Juli 1911/ 22. Juni 1942
12 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: cc) bei Geisteskrankheit und dergleichen cc) bei Geisteskrankheit und dergleichen (ZGB 369, 374) (ZGB 369, 374)

Art. 67. Art. 67.

13
1 Im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche holt die Vormundschaftsbehörde ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine persönliche Anhörung zulässig sei.
2 Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt oder durch den Arzt eines staatlichen psychiatrischen Dienstes. Die Vormundschaftsbehörde kann nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
14 die Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik anordnen, wenn diese ambulant nicht möglich ist.
3 Bejaht das Gutachten die Notwendigkeit der Bevormundung und schliesst es die Zulässigkeit der Anhörung des zu Entmündigenden aus, ordnet die Vormundschaftsbehörde die Bevormundung ohne weiteres an. bb) bei psychisch Kranken bb) bei psychisch Kranken (ZGB 314a Abs. 3, 397b Abs. 2) (ZGB 314a Abs. 3, 397b Abs. 2)

Art. 75b. Art. 75b.

15
1 Bei psychisch Kranken ist neben der Vormundschaftsbehörde der Amtsarzt zuständig.
2 Ist Gefahr im Verzug, sind überdies zuständig: a) die zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung; b) die Chefärzte der kantonalen Spitäler und der Gemeindespitäler für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung von Spitalpatienten; c) die Chefärzte der kantonalen Psychiatrischen Kliniken für eine vorsorgliche Zurückbehaltung von Klinikpatienten.
3 Massnahmen nach Abs. 2 können für längstens fünf Tage angeordnet werden. III. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet. Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 19. Dezember 2005, ABl
2005,
2658; in Vollzug ab 1. Januar 2006.
9 sGS 451.1 .
10 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP .
11 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP .
12 sGS 911.1 .
13 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP .
14 Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
15 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP .
Markierungen
Leseansicht