Verordnung zum Viehversicherungsgesetz (361.810)
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Verordnung zum Viehversicherungsgesetz

Verordnung zum Viehversicherungsgesetz Vom 21. Dezember 1971 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 21 des Viehversicherungsgesetzes vom 14. Oktober 1971
1) , beschliesst:
2) i. viehversicherungskommission Einberufung

§1. Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die

Viehversicherungskommission (nachfolgend Kommission genannt) ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von zwei Mit- gliedern.
2 Die Einladung hat mindestens fünf Tage im voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Beschlussfähigkeit

§2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ausser der Präsidentin

oder dem Präsidenten noch mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Kompetenzen

§3. Der Kommission sind vorzulegen:

1. der Voranschlag;

2. die Jahresrechnung;

3. der Jahresbericht;

4. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Wertklassen (§ 4 des

Gesetzes);

5. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Prämien (§ 15 des Ge-

setzes);

6. Entwürfe zu Verordnungen, Reglementen und allgemeinen Wei-

sungen;

7. Rekurse an das Gesundheitsdepartement

3) : a) gegen die Nichtaufnahme eines Tieres in die Versicherung; b) gegen die Verfügung zur Abschlachtung eines versicherten Tie- res; c) gegen die Festsetzung von Schatzungswerten (§ 12 des Geset- zes) oder von Entschädigungen oder gegen Verfügungen, wenn
Sonstige Angelegenheiten

§4. Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Mit-

gliedes kann die Kommission sonstige Angelegenheiten, die die Versi- cherung betreffen, behandeln. Beschlüsse

§5. Die Beschlüsse der Kommission haben den Charakter von Emp-

fehlungen zuhanden des Gesundheitsdepartements
4)
. Protokoll

§6. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission bezeichnet

die Protokollführerin oder den Protokollführer. Eine Kopie des Proto- kolls ist jeweilen dem Gesundheitsdepartements
5) zuzustellen. Sitzungsgelder

§7.

6) Die Mitglieder der Kommission beziehen je ein Sitzungsgeld von Fr. 60.– pro Sitzung. ii. verwaltung Stellvertretung

§8. Bei Verhinderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstier-

arztes amtet deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter als Kas- senverwalterin oder Kassenverwalter und als Präsidentin oder Präsi- dent der Viehversicherungskommission. Rechnungsführung

§9. Das Rechnungswesen der Kasse wird vom Sekretariat des Veteri-

näramtes besorgt.
iii. kontrolle der versicherungspflicht Bestandeskontrolle

§ 10.

7) Versicherungspflichtig sind alle in der Tierverkehrsdatenbank (nachfolgend TVD genannt) einer Tierbesitzerin oder einem Tierbesit- zer zugeordneten Tiere der Rindergattung, ausgenommen Tiere ge- mäss § 3 des Viehversicherungsgesetzes.
2 Schlacht- und Handelsvieh kann nur von den Inhaberinnen und Inha- bern eines Viehhandelspatents gehalten werden.
3 Die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter und ihre bzw. seine Beauftragten haben das Recht, zwecks Kontrolle die Tierbestände zu besichtigen. Die Kontrolle der Versicherungspflicht wird aufgrund der Einträge in der TVD ausgeübt.
4 Die Tierhalterinnen oder die Tierhalter melden der TVD den Zu- und Abgang sowie den Verlust von Ohrmarken entsprechend den Vor- gaben der Tierseuchengesetzgebung. Versicherungsbüchlein

§ 11.

8) Eintragungen oder Änderungen in den Büchlein dürfen nur von der Kassenverwaltung vorgenommen werden. Die Daten der TVD-Bestandeslisten sind gleichwertig wie Einträge im Versiche- rungsbüchlein. Meldepflicht

§ 12.

9)
iv. aufnahme in die versicherung

§ 13.

10) Aufnahmeverfügung

§ 14.

11) In die Viehversicherung aufgenommen werden alle in der TVD registrierten Tiere der Rindergattung einer Tierbesitzerin oder eines Tierbesitzers gemäss § 6 des Viehversicherungsgesetzes; vorbe- halten bleiben die in § 3 des Gesetzes und die in § 15 dieser Verordnung erwähnten Ausschlussgründe.
2 Über eine allfällige Nichtaufnahme entscheidet die Kassenverwalte- rin oder der Kassenverwalter.
3 rin oder der Kassenverwalter die Gründe für die Ablehnung der Vieh- besitzerin oder dem Viehbesitzer schriftlich per Verfügung mit.
4 Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter führt eine Liste der versicherten Tierbestände. Nichtaufnahme

§ 15. Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind die

Tiere im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes; als krank gelten auch Tiere, welche Anzeichen aufweisen von: – Aktinomykose – Krämpfigkeit – Rheumatismus – Euterkatarrh – sonstigen Fehlern und Mängel, welche die Lebens- oder Nutzungs- dauer eines Tieres beeinträchtigen können. Gesundheitszeugnis

§ 16.

12) Versicherungspflichtige Tiere, die die Anforderungen gemäss

§ 3 Ziffer 3 des Viehversicherungsgesetzes und § 15 der Verordnung

nicht erfüllen, sind von der Viehbesitzerin oder vom Viehbesitzer in- nert acht Tagen seit Versicherungsbeginn der Kassenführerin oder dem Kassenverwalter zu melden.
2 Kranke oder verunfallte Tiere sind von einer oder einem zur Aus- übung der Praxis zugelassenen Tierärztin oder Tierarzt zu untersuchen, welche bzw. welcher den Untersuchungsbefund der Kassenverwalterin bzw. dem Kassenverwalter schriftlich mitteilt.
Kontrolluntersuchung
13)

§ 17.

13) Die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter kann eine Kontrolluntersuchung anordnen.
2 Wird festgestellt, dass ein Tier den Aufnahmebedingungen nicht ge- nügt, gehen die Untersuchungskosten zulasten der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers. Widerruf der Aufnahme

§ 18. Die durch vorsätzliche unrichtige Angaben über Alter und Ge-

sundheitszustand oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen er- wirkte Aufnahme in die Versicherung kann jederzeit, auch nach dem Tode des Tieres, durch Verfügung des Kassenverwalters rückgängig ge- macht werden. Wiederholung des Aufnahmegesuches

§ 19. Wenn die Gründe, welche zur Ablehnung einer Aufnahme führ-

ten, hinfällig geworden sind, so ist die Besitzerin oder der Besitzer des betreffenden Tieres verpflichtet, dasselbe unter Eingabe eines neuen tierärztlichen Zeugnisses wiederum zur Aufnahme anzumelden. v. wertklassen Publikation

§ 20.

14) Der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Wert- klassen für das kommende Jahr ist jeweils zu Anfang des Jahres zusam- men mit den Höchstbeträgen der anrechenbaren Schatzungssummen und den Prämienansätzen der kantonalen Viehversicherungskasse im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Wahl der Wertklasse

§ 21. Jede Viehbesitzerin und jeder Viehbesitzer hat alljährlich bis

zum 15. Dezember der Kassenverwaltung schriftlich zu erklären, in welchen Wertklassen sie oder er ihre oder seine Tiere im folgenden Jahr versichern will.
2 Beim Ausbleiben einer Erklärung wird der unter die Versicherungs- pflicht fallende Viehbestand in Übereinstimmung mit der Viehbestan- deskontrolle in die gleichen Wertklassen wie im Vorjahr eingewiesen.
Kontrolle und Kennzeichnung

§ 22.

15) Besitzerwechsel

§ 23.

16) Wechselt im Laufe eines Jahres ein versichertes Tier in einen anderen Viehbestand innerhalb des Kantons Basel-Stadt, so wird es in diejenige Wertklasse eingereiht, in welcher die neue Besitzerin oder der neue Besitzer seine Tiere versichert hat. vi. dauer der versicherung Handänderung
17)

§ 24.

17) Wird ein versichertes Tier verstellt oder verkauft, so endet die Versicherung mit Datum der Handänderung gemäss TVD. Findet die Übergabe nicht im Kanton statt, so endet die Versicherung mit dem Verlassen des Kantonsgebietes. Sömmerung

§ 25. Wird ein versichertes Tier ohne Handänderung zum Zwecke

der Sömmerung an einen Standort ausserhalb des Kantons verbracht, so bleibt das Tier während der Dauer der Sömmerung versichert.
2 Das administrative Verfahren regelt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter.
18) vii. verfahren bei eintritt eines schadens Pflicht zum Beizug einer Tierärztin oder eines Tierarztes
19)

§ 26.

19) Wenn ein Tier notgeschlachtet werden muss, ist eine Tierärz- tin oder ein Tierarzt beizuziehen.
2 Besteht vor dem Eintreffen der Tierärztin resp. des Tierarztes Gefahr für das Leben eines Tieres oder ist die Verwertbarkeit des Fleisches in Frage gestellt, so hat die Viehbesitzerin bzw. der Viehbesitzer für die sofortige Notschlachtung des Tieres zu sorgen.
3 die Viehbesitzerin bzw. der Viehbesitzer den Kassenverwalter sofort zu benachrichtigen.
4 Die Viehbesitzerin oder der Viehbesitzer ist verpflichtet, alles vorzu-
Schadenfall/Tierärztliches Zeugnis
20)

§ 27.

20) Ergibt die tierärztliche Untersuchung, dass die Schlachtung eines erkrankten oder verunfallten Tieres angezeigt ist, so hat die Tier- ärztin bzw. der Tierarzt die Schlachtung oder Tötung anzuordnen. Für notgeschlachtete Tiere hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt zuhanden der Versicherungskasse ein Zeugnis auszustellen über:

1. Signalement des Tieres;

2. Untersuchungsergebnis;

3. Ursache und Verlauf der Krankheit;

4. verabreichte Medikamente.

2 Für das tierärztliche Zeugnis ist, wenn immer möglich, das von der Versicherungskasse vorgeschriebene Formular zu verwenden. Meldung des Schadens

§ 28.

21) Bei der Anmeldung eines Schadenfalls hat die Viehbesitzerin bzw. der Viehbesitzer für verendete Tiere einen persönlichen Bericht und für notgeschlachtete Tiere das tierärztliche Zeugnis einzureichen. Bei allen Schadenfällen sind weitere, relevante Dokumente wie Ab- stammungsschein, Leistungsausweis, Verfügung der Fleischschau- behörde, Waagscheine u.a. beizulegen. Notschlachtung

§ 29.

22) Die Notschlachtung von versicherten Tieren hat, wenn immer möglich, im Schlachthof Basel zu erfolgen. Der Transport lebender Tiere geht zu Lasten der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers. Die Ko- sten für den Transport entbluteter und verendeter Tiere werden von der Viehversicherungskasse übernommen. Anordnung der Schatzung

§ 30. Eine Schatzung ist auch vorzunehmen, wenn Zweifel bestehen,

ob das abgehende Tier in die Versicherung fällt.
2 Die Anordnung des Schatzungsverfahrens bedeutet keine Anerken- nung von Ansprüchen einer Viehbesitzerin oder eines Viehbesitzers. Schadenfall während der Sömmerung

§ 31. Kommt ein versichertes Tier während der Sömmerung ausser-

halb des Kantonsgebietes in Abgang, so ist den Vorschriften dieser Ver-
viii. schatzungskommission Einberufung

§ 32. Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die

Schatzungskommission zur Vornahme einer Schatzung ein.
2 Bei der Schatzung kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer zur Auskunfterteilung angehört werden. Das Schatzungsprotokoll steht bis zum Ablauf der Rekursfrist bei der Kassenverwaltung zur Einsicht- nahme offen. Erweiterte Schatzungskommission

§ 33. Können sich die Mitglieder der Schatzungskommission auf eine

Schatzung nicht einigen, so ist das Ersatzmitglied beizuziehen. Vergütung

§ 34.

23) Für die Mitwirkung bei der Schatzung erhalten die Mitglieder der Schatzungskommission je eine Vergütung von CHF 70.– pro Schat- zungssitzung. ix. die schatzung Bestimmung des Verkehrswertes

§ 35. Als Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes dienen

die vom Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlichten Richtlinien über die Einschätzung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung bei der Bekämpfung von Tierseuchen sowie die Mit- teilungen der Branchenorganisationen der Schweizerischen Fleisch- industrie Proviande.
24)
2 Nutzung, Trächtigkeit, Alter, Abmagerung, Abmelkung usw. sind an- gemessen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist die Wert- klasse, in welcher das Tier versichert ist.
3 eingeführte Tierkörper ist ein angemessener Zuschlag zu machen oder ist das Lebendgewicht aufgrund des Schlachtgewichtes annähernd um- zurechnen. Schatzung zum Schlachtwert

§ 36. Bei Tieren, welche infolge Euterfehlern (z.B. Gelber Galt),

Schadenprotokoll

§ 37. Die Schatzungssumme ist sofort in das Schadenprotokoll einzu-

tragen und von allen mitwirkenden Schätzern zu unterzeichnen. x. entschädigungen

§ 38.

25) Die Entschädigung für ein durch Krankheit oder Unfall in Abgang gekommenes Tier wird wie folgt berechnet:

1. Von dem durch die Schatzung festgesetzten Verkehrswert werden

zunächst 20% als Selbstversicherungssumme abgezogen.

2. Die restliche Versicherungssumme wird wenn nötig auf 80% des

Höchstbetrages der anrechenbaren Schatzungssumme der Wert- klasse, in welcher das Tier versichert war, reduziert.

3. Abgezogen wird ferner der Betrag des Erlöses aus der Verwertung

des Tieres (abzüglich eventuelle Transportkosten, Metzgerlohn, Schlachthof- und Fleischschaugebühren).

4. Schliesslich ist eine allfällige Reduktion wegen Verschuldens ge-

mäss § 13 des Viehversicherungsgesetzes abzurechnen. Die Höhe des Abzuges wird von der Kassenverwalterin oder dem Kassen- verwalter festgesetzt. Diese oder dieser hat die Begründung für den Abzug der Besitzerin oder dem Besitzer des Tieres schriftlich innert vier Wochen seit dem Eintritt des Schadens bekanntzuge- ben.
2
3 Die Kassenverwaltung kann allfällige Forderungen an den Versiche- rungsnehmer für Prämien, für eine Rekursschatzung usw., mit der Ent- schädigung verrechnen.
4 Mindererträge bei Finnentieren werden zu 70% entschädigt. Entschädigung bei Operationen

§ 39.

26) Die Zahlungen der Viehversicherungskasse an lebenserhal- tende Operationen (wie z.B. Geburtsstörungen, Verlagerungen von Labmagen oder Blinddarm und Fremdkörpereingriffe) betragen 80% des Rechnungsbetrages. Nachbehandlungen werden nicht vergütet. Dem schriftlichen Gesuch um Ausrichtung des Beitrages an die Opera- tionskosten ist die Rechnung der Tierärztin bzw. des Tierarztes beizule- gen. Leistungen der Viehversicherungskasse
Auszahlung

§ 41.

28) Die festgesetzte Entschädigung wird der Viehbesitzerin oder dem Viehbesitzer durch die Kassenverwaltung als Verfügung schrift- lich mitgeteilt.
2 Die Entschädigung wird der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versi- cherungsnehmer überwiesen. Durch die Auszahlung der Entschädi- gung erlischt das Rekursrecht nicht. xi. prämien Festsetzung

§ 42. Die Viehversicherungskommission beantragt dem Gesund-

heitsdepartement
29) zuhanden des Regierungsrates nach der Genehmi- gung des Rechnungsabschlusses des Vorjahres die Prämienansätze für das laufende Rechnungsjahr. Die Prämienansätze sind jeweils im Kan- tonsblatt zu publizieren. Prämienschuld

§ 43.

30) Für alle zu Beginn eines Kalendermonates versicherungs- pflichtigen Tiere ist die Versicherungsprämie geschuldet; ebenso für jedes Tier, welches bis zum Ende des Kalendermonats in die Versiche- rung aufgenommen wird. Nachzahlung von Prämien

§ 44.

31) Fälligkeit

§ 45.

32) Die Kassenverwaltung stellt, nachdem die vom Regierungsrat festgesetzten Prämienansätze publiziert sind, jeder Viehbesitzerin bzw. jedem Viehbesitzer halbjährlich Rechnung über die Prämien.
2 Die Viehbesitzerinnen bzw. die Viehbesitzer haben die Prämien in- nert Monatsfrist zu bezahlen.
3 gen von § 14 b der Verordnung zum Verwaltungsgebührengesetz. Rückerstattung, Erlass
xii. reservefonds Verwaltung und Verzinsung

§ 47.

33) Die zur Äufnung des Reservefonds bestimmten Überschüsse sind der Finanzverwaltung zu überweisen. Diese verzinst den Reserve- fonds zum jeweiligen Zinssatz der Kantonalbank für langfristige Kassa- obligationen und gibt am Ende jedes Rechnungsjahres der Kassenver- waltung den Stand des Reservefonds bekannt. Verwendung

§ 48. Der Reservefonds ist für die Bezahlung von Versicherungslei-

stungen bestimmt, wenn die in § 14 des Viehversicherungsgesetzes ge- nannten Einnahmen zur Regelung der Verbindlichkeiten nicht ausrei- chen. Auflösung

§ 49. Der Reservefonds kann aufgelöst werden, wenn im Kanton Ba-

sel-Stadt während länger als zwei Jahren kein Nutz- und Zuchtvieh mehr gehalten wird. Über die Auflösung des Reservefonds beschliesst der Regierungsrat unter Berücksichtigung der dannzumaligen Verhält- nisse. Die landwirtschaftlichen Organisationen sind dabei anzuhören. xiii. zeugnisse

§ 50. Die in dieser Verordnung vorgesehenen tierärztlichen Zeug-

nisse sind auf dem von der Kassenverwaltung vorgeschriebenen For- mular zu erstellen.
2 Für die Beschaffung dieser Zeugnisse sind die Viehbesitzerinnen und Viehbesitzer verantwortlich. xiv. übergangsbestimmungen

§ 51. Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt am 1. Januar 1972

in Wirksamkeit.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Viehversiche- rungsgesetz vom 13. Dezember 1924 aufgehoben.
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