Pflegekindergesetz (853)
CH - BL

Pflegekindergesetz

1 In der Volksabstimmung vom 26. September 1982 angenommen.
2 SR 210
3 SR 211.222.338
70 - 1.1.2003 Vom 22. April 1982 GS 28.145 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst zum Vollzug von Artikel
316 Absatz 1 in der Fassung vom 25. Juni 1976
2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches und der Verordnung vom 19. Oktober 1977
3 über die Aufnahme von Pflegekindern (eidgenössische Verordnung):

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz dient dem Schutze Unmündiger, die zur Pflege und Erziehung ausserhalb des Elternhauses untergebracht sind.
2 Es legt Rechte und Pflichten bei Fremdplazierungen fest und dient der Verbes- serung von Betreuungsformen sowie der Förderung vorbeugender Massnahmen, um die Notwendigkeit von Fremdplazierungen zu vermeiden.
3 Es ist anwendbar auf alle Pflegeverhältnisse, die den Aufenthalt Unmündiger im Kanton Basel-Landschaft begründen, ausgenommen die Unterbringung von Kindern in Heimen.
4 Alle beteiligten Personen, Behörden und Institutionen haben sich vom Wohl des Kindes leiten zu lassen.

§ 2 Begriff des Pflegeverhältnisses

Die Pflege und Erziehung eines Unmündigen ausserhalb des Elternhauses, wenn auch nur tagsüber, wird als Pflegeverhältnis bezeichnet.

§ 3 Bewilligungspflicht im allgemeinen

1 Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen zur Bewilligung richten sich nach den Vorschriften des Bundes.
2 Der Landrat ist befugt, ergänzende Vorschriften zu erlassen, insbesondere über Begriff und Anerkennung der Grosspflegefamilien.
1 SR 211.222.338
b. Pflegekindern für die Dauer von weniger als 3 Monaten,
c. über 15jährigen Pflegekindern,
d. Tagespflegekindern.
2 Die gemäss diesem Gesetz vorgesehenen Beratungen und Förderungsmass- nahmen sind auch auf nicht bewilligungspflichtige Fremdplazierungen anwend- bar.

§ 5 Tagespflege

1 Für die Tagespflege gelten die Meldevorschriften des Bundes.
2 Die Aufsicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Fami- lienpflege.
3 Nicht meldepflichtig ist die Aufnahme von Tagespflegekindern innerhalb der Verwandtschaft.

§ 6 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde

1 Die Vormundschaftbehörde am Ort der Unterbringung des Pflegekindes ist zu- ständig für
a. die Erteilung und den Entzug der Pflegekinderbewilligung,
b. die Entgegennahme der Meldungen sowie für Massnahmen betreffend
c. die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse,
d. Beratungs- und Förderungsmassnahmen.
2 Das Verfahren ist gebührenfrei.
3 Die Vormundschaftsbehörde gewährleistet insbesondere:
a. die Suche nach geeigneten Pflegeplätzen; diese kann in Zusammenarbeit mit dem Jugendsozialdienst erfolgen;
b. Pflegeplatzbesuche gemäss den Artikeln 10 und 12 Absatz 2 der eidgenös- sischen Verordnung
1 ;
c. die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungspflicht;
d. die Beratung der Eltern und Pflegeeltern;
e. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern und den leibli- chen Eltern, sonstigen gesetzlichen Vertretern oder anderen Versorgern des Kindes sowie die Vermittlung bei Konflikten;
f. die Förderung von Massnahmen, die geeignet sind, die Notwendigkeit von Fremdplazierungen zu vermeiden.
1 SGS 853.11
2 Fassung vom 7. Februar 2002 (GS 34.512), in Kraft seit 1. Januar 2003.
3 SR 211.222.338
70 - 1.1.2003

§ 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Kantons

1 Die Aufsicht über das Pflegekinderwesen ist Sache des Kantons.
2 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und gemeinnützigen Institutionen un- terstützt und koordiniert der Kanton alle Bestrebungen im Rahmen des Pflege- kinderwesens, insbesondere:
a. durch Massnahmen zur Beratung von Eltern und Pflegeeltern,
b. durch Mithilfe zur Vermittlung geeigneter Pflegeplätze in Familien,
c. mit Richtlinien zur Festsetzung von Pflegegeldern,
d. mit Merkblättern über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern sowie mit Mustern für Pflegeverträge.
3 Der Kanton kann Massnahmen zur Ausbildung und Fortbildung der Pflegeeltern treffen.

§ 8 Besondere Dienstleistungen

1 Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, die Aufgaben gemäss § 6 Absatz 3 zu erfüllen, können hiezu gegen Vergütung die Fachkräfte des Jugendsozial- dienstes oder anderer kantonaler Beratungsstellen beanspruchen. Der Regie- rungsrat regelt die Höhe der Vergütungen.
2 Die Beratung kann auch von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

§ 9 Abklärungspflicht

Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, vor Erteilung oder Entzug der Be- willigung die Eignung des Pflegeplatzes und die Verhältnisse des Pflegekindes durch eine geeignete Person oder eine vom Kanton anerkannte Fachstelle ab- klären zu lassen.

§ 10 2 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 27 Absatz 1 der eidgenössischen Ver- ordnung über die Aufnahme von Pflegekindern 3 ist die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.
2 Gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
1 GS 20.352
2 GS 20.398
3 GS 20.352

§ 12 Beiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge leisten:
a. an die vom Kanton anerkannten Grosspflegefamilien,
b. an Tagespflegeorganisationen,
c. für andere unterstützende Massnahmen, die geeignet sind, Kindern ihre Fa- milie zu erhalten.
2 Der Kanton kann an die Kosten der Ausbildung und Fortbildung von Pflegeeltern Beiträge leisten. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a. die §§ 2–5 des Gesetzes vom 24. September 1951
1 über das Pflegekinder- wesen und die Kinder- und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft,
b. das Reglement vom 28. Dezember 1951 2 über das Pflegekinderwesen im Kanton Basel-Landschaft.

§ 14 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 24. September 1951
3 über das Pflegekinderwesen und die Kinder- und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft wird wie folgt geän- Titel Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime

§ 1 Alle Kinder-, Erziehungs- und Tagesheime im Kanton Basel-Landschaft unter-

stehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 22 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kinder-, Erziehungs- und Ta-

gesheime aus. Er regelt das Nähere.
1 Durch RRB Nr. 2040 vom 5. Oktober 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt.
70 - 1.1.2003
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