Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates
1 Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. 1. 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944 , beschliesst: Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates werden einheitlich für ordentliche Mitglieder und Suppleantinnen und Suppleanten wie folgt festgesetzt:
2 ) unselbständig erwerbend selbständig erwerbend Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung CHF 210 CHF 260 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung CHF 210 CHF 260 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Verordnung be- treffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugend- rates vom 6. Februar 1973 und wird rückwirkend auf den 1. Januar
1982 wirksam.
1) senenschutzgesetz vom 12. 9. 2012 ( SG 212.400 ).
2)
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