Verordnung über den Beizug nichtamtlicher Tierärzte und Tierärztinnen im Tierschutz
1 GS 29.276, SGS 100
55 - 1.9.1995 Vom 20. Juni 1995 GS 32.200 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Beizug nichtamtlicher Tierärzte und Tierärztinnen bei der Ermittlung des Standes der Anpassungen der Tierhaltungen an die Tier- schutzvorschriften und für diesbezügliche weitere Kontrollen.
§ 2 Zuständigkeit
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist für die Durchführung der Ermitt- lung und die Durchführung weiterer Kontrollen verantwortlich.
§ 3 Beizug nichtamtlicher Fachärzte
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann nichtamtliche Tierärzte oder Tierärztinnen mit Erhebungen an Ort und Stelle beauftragen. Deren Mitwirkung ist freiwillig.
2 Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen haben keine Verfügungskompe- tenz. Erachten sie eine sofortige Tierschutz-Massnahme als zwingend, so melden sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.
§ 4 Honorar
Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen werden für ihre Erhebungen oder Kontrollen mit einer Pauschale honoriert. Diese richtet sich nach der Grösse des zu kontrollierenden Tierbestandes und beträgt zwischen 100 bis 250 Franken.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
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