Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäudes der H... (213.961)
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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil vom 6. April 1995 (Stand 6. April 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. August 1994
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 5 ff. des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonder - schulen vom 31. März 1977
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Gossau-Untertoggen - burg-Wil an die auf Fr. 13 895 900.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil einen Staatsbeitrag von 33 1/3 Prozent, höchstens Fr. 4 632 000.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Mass - gabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. Ziff. 3
1 Die Bauarbeiten werden im Amtsblatt des Kantons St.Gallen zur Vergebung öf - fentlich ausgeschrieben.
2 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung der Regierung.
1 ABl 1994, 1645.
2 sGS 213.95 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 23. Februar 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 6. April 1995; in Vollzug ab 6. April 1995.
3 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab. Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
4 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:
5 Der Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäu - des der Heilpädagogischen Schule in Flawil ist am 6. April 1995 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 6. März bis 5. April 1995 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. 6 Der Grossratsbeschluss wird ab 6. April 1995 angewendet.
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
5 ABl 1995, 1109.
6 Referendumsvorlage siehe ABl 1995, 652.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–56 06.04.1995 06.04.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.04.1995 06.04.1995 Erlass Grunderlass 30–56
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