Verordnung über die Fahrradkennzeichen (Vignetten)
1 GS 27.762, SGS 341
43 - 1.1.1990 Vom 19. Dezember 1989 GS 30.226 D er Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Ziffer 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 25. Juni 1981
1 , über die Verkehrsabga- ben beschliesst:
§ 1 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist für die Beschaffung der Vignetten zuständig.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt dafür, dass die Vignetten zu kan- tonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherungen bei den von ihr bezeichneten Aus- gabestellen bezogen werden können.
3 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann für die Beschaffung und Abgabe der Vignetten mit geeigneten Organisationen Vereinbarungen treffen.
§ 2 Kollektiv-Haftpflichtversicherung
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion schliesst eine Kollektiv-Haftpflicht- versicherung nach den Vorschriften des Bundes ab. Dabei muss die Versicherung die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 1 Million Franken je Unfallereignis für Personen und Sachschäden zusammen decken.
2 Die Versicherungsprämie geht zulasten des Versicherten und wird mit dem Be- zug der Vignette entrichtet.
3 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt dafür, dass eine Liste des Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei allen Polizeiposten allgemein zugänglich aufliegt.
§ 3 Vignetten anderer Kantone
Vignetten anderer Kantone behalten ihre Geltung, wenn der Halter seinen Wohn- sitz oder seinen Aufenthalt in den Kanton Basel-Landschaft verlegt.
1 GS 23.665
2 GS 28.419
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. § 27 Abschnitt F Buchstabe a der Verordnung vom 4. April 1968 1 zum Bun- desgesetz über den Strassenverkehr,
b. Regierungsratsverordnu ng vom 6. Dezember 1983 2 über die Abgabe von Fahrradkennzeichen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
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