Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (861.110)
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Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen

Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsverordnung, WFV) Inhalt i. mietzinsbeiträge

§ 1. Grundsatz .................................................. 3

A. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherungen von Beiträgen

§ 2. Wohnungstyp ............................................... 3

§ 3. Wohnungsgrösse . . . . . ....................................... 3

§ 4. Betreuung in Betagtenwohnungen . . . . . ........................ 4

§ 5. Wohnungsqualität . . . . ....................................... 4

§ 6. Eigentümerlasten . . . . ....................................... 4

§ 7. Mietzinse .................................................. 4

B. Voraussetzungen bezüglich Personen, Bestimmung und Ausrichtung der Beiträge

§ 8. Kinder, Familie und Haushalt . . . . . . . . . ........................ 4

§ 9. Wohnsitz ................................................... 5

§ 10. Belegung bei Anspruchsbeginn . . . . . . . . ........................ 5

§ 11. Gemeinschaftswohnungen für Personen in Ausbildung oder mit Ren-

tenberechtigung . . . . . ....................................... 5

§ 12. Belegungsänderung während der Beitragsdauer . . . ............... 5

§ 13. Einkommen ................................................ 6

§ 14. Erzielbares Einkommen ...................................... 6

§ 15. Vermögen .................................................. 6

§ 16. Mietzinsbeitrag ............................................. 6

§ 17. Höchst- und Mindestbeitrag . . . . . . . . . . . ........................ 7

§ 18. Daten anderer Stellen . ....................................... 7

§ 19. Anspruchsbeginn . . . . ....................................... 7

§ 20. Auszahlung der Mietzinsbeiträge . . . . . . ........................ 7

§ 21. Änderung der Verhältnisse; Meldepflicht ........................ 7

ii. erleichterung der kapitalverzinsung

§ 22. Grundvoraussetzungen ...................................... 8

§ 23. Kostenrahmen .............................................. 8

§ 24. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherung der Vergünstigung . . 8

§ 25. Referenz-Hypothekarzinssatz . . . . . . . . . ........................ 8

§ 26. Höhe und Abstufung der Vergünstigung ........................ 8

§ 27. Dauer der Hypotheken, Zinstermin . . . . ........................ 9

§ 28. Amortisation und Rückzahlung . . . . . . . . ........................ 9

iv. verfahren, auflagen und rechtsschutz

§ 33. Gesuch, Antrag ............................................. 10

§ 34. Verfügung über die Zusicherung ............................... 10

§ 35. Auskunftspflicht ............................................ 10

§ 36. Bauabrechnung ............................................. 11

§ 37. Staatlicher Delegierter, Staatliche Delegierte . . . . . . . . . . . ......... 11

§38. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung . . . . . . . . . . ......... 11

§ 39. Rekurs .................................................... 11

v. vermeidung doppelter leistungen

§ 40. Ausschluss doppelter Leistungen .............................. 12

vi. übergangs- und schlussbestimmungen

§ 41. Anpassung der bisherigen Hilfen an das neue Recht . . . . . . ......... 13

§ 42. Aufhebung bisherigen Rechts ................................. 13

§ 43. Wirksamkeit ............................................... 13

§ 44. Publikation und Wirksamkeit ................................. 13

anhang
........................................................ 14
Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsverordnung, WFV) Vom 22. Dezember 1992 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsgesetz, WFG) vom 21. November 1990
1) und das Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974
2) , verordnet: I. Mietzinsbeiträge Grundsatz

§1. Die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen ist an folgende Voraus-

setzungen geknüpft: a) Zusicherungen des Bundesbeitrages gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) und des kantonalen Beitra- ges für die betreffende Wohnung gemäss lit. A. und b) Erfüllung der Voraussetzungen bezüglich Personen gemäss lit. B. a. voraussetzungen bezüglich baute, zusicherungen von beiträgen Wohnungstyp

§2. Bei grösseren Neubauten sind Wohnungen mit unterschiedlicher

Zimmerzahl, insbesondere auch Kleinwohnungen, vorzusehen. Wohnungsgrösse

§3. Die Nettowohnflächen sollen folgende Werte nicht überschrei-

ten: Wohnungen mit 1 Zimmer (1-Personen-Haushalt) 46 m
2 Wohnungen mit 2 Zimmern (2-Personen-Haushalt) 57 m
2 Wohnungen mit 3 Zimmern (3-Personen-Haushalt) 68 m
2 Wohnungen mit 3 bis 4 Zimmern (4-Personen-Haushalt) 78 m
2 Wohnungen mit 4 bis 5 Zimmern (5-Personen-Haushalt) 89 m
2 Wohnungen mit 4 bis 6 Zimmern (6-Personen-Haushalt) 99 m
2
Betreuung in Betagtenwohnungen

§4. Für Betagtenwohnungen kann eine Zusicherung von Beiträgen

davon abhängig gemacht werden, dass eine Betreuung angeboten wird.
2 Die entsprechenden Kosten werden in den Nebenkosten berücksich- tigt. Wohnungsqualität

§5. Massgeblich ist die im WEG festgelegte mittlere Qualitätsstufe

«Nutzwert gut».
2 Bei Erneuerungsvorhaben gilt diese Qualitätsstufe sinngemäss. Eigentümerlasten

§6. Bundes gemäss WEG.

Mietzinse

§7. Die Mietzinse werden aufgrund des Kostenvoranschlages provi-

sorisch und nach Genehmigung der Bauabrechnung vom Bundesamt für Wohnungswesen definitiv festgesetzt.
2 Allfällige Zu- und Abschläge für Stockwerke, Lage, Fläche usw. be- dürfen einer Bewilligung durch das ABZ.
3 Generelle Mietzinsreduktionen durch den Vermieter oder die Ver- mieterin sind dem ABZ zu melden. Die Reduktion soll auch für sub- ventionierte Wohnungen im gleichen Rahmen gewährt werden.
4 Das Amt für Sozialbeiträge (ASB) kann eine Gesamtübersicht der Mietzinse verlangen. b. voraussetzungen bezüglich personen, bestimmung und ausrichtung der beiträge Kinder, Familie und Haushalt

§8. Kinder sind Nachkommen, Adoptierte und Pflegekinder.

2 Familien umfassen mindestens einen Elternteil mit einem Kind.
3 Haushalt ist die Gesamtheit der dauernd in der Wohnung wohnen- den Personen.
Wohnsitz

§9. Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat, wer nach den Bestimmun-

gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton wohnt und poli- zeilich gemeldet ist.
2 AHV-Rentnerinnen und -Rentner können Mietzinsbeiträge be- anspruchen, sofern sie während mindestens 10 Jahren innerhalb der
15 vorangegangenen Jahre, wovon die letzten 5 Jahre ohne Unterbre- chung, Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten.
3 Alle übrigen Anspruchsberechtigten können Mietzinsbeiträge bean- spruchen, sofern sie unmittelbar davor während mindestens 5 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Belegung bei Anspruchsbeginn

§ 10. In Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern besteht ein An-

spruch, wenn sie von Haushalten mit mindestens einem Kind bewohnt sind und die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder des Haushaltes nicht übersteigt.
2 Wohnt nur ein Elternteil mit einem Kind im Haushalt, wird der Miet- zinsbeitrag auch dann gewährt, wenn ein Zimmer mehr als Haushalt- mitglieder vorhanden ist.
3 In Gemeinschaftswohnungen mit mehr als drei Zimmern kann ein Zimmer als Aufenthaltsraum zugelassen werden.
4 In Kleinwohnungen mit zwei Zimmern, die von Einzelpersonen be- wohnt werden, besteht nur ein Anspruch, wenn dieselben rentenbe- rechtigt sind. Gemeinschaftswohnungen für Personen in Ausbildung oder mit Rentenberechtigung

§ 11. In Gemeinschaftswohnungen können Mietzinsbeiträge auch an

Haushalte ohne Kinder ausgerichtet werden, sofern sie von Personen in Ausbildung oder mit Rentenberechtigung bewohnt sind.
2 Diese Ausnahme gilt nur für Gemeinschaftswohnungen gemeinnüt- ziger Trägerschaften mit spezieller baulicher Zusicherung. Belegungsänderung während der Beitragsdauer

§ 12. Während der Beitragsdauer darf die Zahl der Zimmer diejenige

der Haushaltsmitglieder um eines überschreiten.
2 In diesem Falle wird der Mietzinsbeitrag halbiert und in der Regel
Einkommen

§ 13. Einkommen ist die Summe aller Einkünfte der im Haushalt

wohnenden Personen. Bei Erwerbstätigen sind zum Abzug die AHV-/ ALV-Arbeitnehmerbeiträge sowie die Gewinnungskosten gemäss § 17 Abs. 6 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

30. Januar 1990 zugelassen.

3)
2 Für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für das die Familie überwiegend auf- kommt, werden zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Fr. 6000.– abgezogen.
3 Massgeblich ist das laufende Einkommen, aufgerechnet auf ein Jahr. Erzielbares Einkommen

§ 14. Bei freiwilliger Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder frei-

willigem Lohnverzicht wird das Einkommen auf ein bei voller Erwerbs- tätigkeit erzielbares Einkommen aufgerechnet.
2 Unfreiwillige Einkommensbeschränkung ist von den Beitragsbezü- gern und -bezügerinnen mit schriftlichen Unterlagen nachzuweisen. Als Nachweise gelten unter anderem Rentenverfügungen, Testatbü- cher, ärztliche Zeugnisse, amtliche Aufgebote, Stempel der Arbeits- losenkassen und des Arbeitsamtes.
3 Die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes gilt bis zum

8. Lebensjahr als Nachweis für die volle unfreiwillige Einschränkung

der Erwerbstätigkeit.
4 In Haushalten mit nur einem Elternteil gilt die Betreuung eines un- terhaltsberechtigten Kindes bis zum 14. Lebensjahr als Berechtigung für eine 50prozentige Reduktion der Erwerbstätigkeit. Vermögen

§ 15. Vermögen ist das Reinvermögen aller im Haushalt lebenden

Personen gemäss §§ 62–65 des Gesetzes über die direkten Steuern.
4) Mietzinsbeitrag

§ 16.

5) Die Höhe des Mietzinsbeitrages ergibt sich aus der Tabelle im Anhang.
2 Zwischenwerte werden interpoliert und gerundet.
3 Von den Beiträgen wird ein allfälliger Bundesbeitrag abgezogen.
Höchst- und Mindestbeitrag

§ 17. Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens Fr. 8400.–.

6)
2 Kantonsbeiträge unter Fr. 240.– werden nicht ausbezahlt.
3 Für Personen in Ausbildung in Gemeinschaftswohnungen werden kantonale Mietzinsbeiträge bis maximal Fr. 1800.– pro bewohntem Zimmer gewährt. Daten anderer Stellen

§ 18. rer Verwaltungsstellen verwendet werden.

Anspruchsbeginn

§ 19. Der Anspruch entsteht ab Beginn des nächsten Monats nach

Einreichung des schriftlichen Antrags.
2 Wird bei der Antragstellung Schwangerschaft geltend gemacht, kann der Mietzinsbeitrag vorbehältlich Geburt auf Beginn des voraussichtli- chen Niederkunftsmonats verfügt werden. Die Geburt ist zu melden. Auszahlung der Mietzinsbeiträge

§ 20. Die Mietzinsbeiträge werden in der Regel halbjährlich an die

Berechtigten ausbezahlt.
2 Mietzinsbeiträge an Personen in Gemeinschaftswohnungen gemäss

§ 11 werden an die Trägerschaft ausbezahlt.

Änderung der Verhältnisse; Meldepflicht

§ 21. Beitragsberechtigte sind verpflichtet, dem Amt für Sozialbei-

träge innert 30 Tagen folgende Veränderungen mitzuteilen: a) Einkommensänderung von mehr als Fr. 2400.– p.a., b) Vermögensänderung von mehr als Fr. 20000.–, c) Änderung der Zahl der im Haushalt Wohnenden, d) Änderung des Zivilstands, e) Mietzinsänderung, f) Wohnungskündigung, g) Wegzug, h) Wohnungswechsel.
2 Wegen verspäteter oder nicht erfolgter Meldung ungerechtfertigt ausbezahlte Mietzinsbeiträge werden zurückgefordert.
II. Erleichterung der Kapitalverzinsung Grundvoraussetzungen

§ 22. Erleichterung der Kapitalverzinsung kann gewährt werden,

wenn die Voraussetzungen für Bundeshilfe nach WEG nicht vorliegen, das Objekt aber förderungswürdig ist.
2 Die Erleichterungen können zum Beispiel gewährt werden, wenn das Projekt a) städtebaulich anspruchsvoll ist und hohe architektonische Quali- tät aufweist, b) der Erhaltung von wertvollem Wohnraum, namentlich mit bauhi- storischer Substanz dient, c) zweckentfremdeten Wohnraum wieder der ursprünglichen Be- stimmung zuführt, d) der Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus und Wohngemeinschaften dient, e) der Förderung von einfachen Eigentumswohnungen für Eigen- tumsgemeinschaften dient. Kostenrahmen

§ 23. Für die Anerkennung der Baukosten dürfen die im WEG fest-

gelegten Erstellungskostengrenzen nach «Nutzwert gut» um höchstens
20% überschritten werden.
2 Die Grundstückskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Anlagekosten stehen. Sie sollen in der Regel den Wert von 30% der Anlagekosten nicht überschreiten.
3 Bei Erneuerungsvorhaben gelten reduzierte Werte. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherung der Vergünstigung

§ 24. Die Bestimmungen, welche für die Zusicherung von Mietzins-

beiträgen gelten, sind sinngemäss anzuwenden.
2 Die Mietzinse sind aufgrund der effektiven Eigentümerlasten festzu- legen. Referenz-Hypothekarzinssatz

§ 25. Der Hypothekarzinssatz darf nicht höher sein als der Zinssatz

von Neuhypotheken der Basler Kantonalbank für Wohnbauten.
Dauer der Hypotheken, Zinstermin

§ 27. Die Hypotheken des Kantons sind zehn Jahre fest und unkünd-

bar.
2 Die Zinsen sind halbjährlich zahlbar. Amortisation und Rückzahlung

§ 28. Eine allfällige Hypothek im II. Rang ist in der Regel mit jährlich

3% zu amortisieren während der Laufzeit von zehn Jahren. Nach Ab- lauf dieser Frist ist die Finanzierung mit den Rückzahlungsmodalitäten neu zu regeln.
2 Die Rückzahlungen müssen halbjährlich auf den Zinstermin erfol- gen. Wegfall der Vergünstigung und Rückzahlungspflicht der Hypotheken

§ 29. Beim Verkauf einer Liegenschaft werden die Vergünstigungen

eingestellt und die Hypotheken zur Rückzahlung fällig.
2 Bei Aktiengesellschaften ist die Übertragung der Mehrheit der Ge- sellschaftsanteile dem Verkauf einer Liegenschaft gleichgestellt.
3 Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Erwerber die auferlegten Bedingungen weiter einhält; ebenso wird die Vergünstigung weiterhin gewährt. Kontrolle der Mietverträge

§ 30. Während der Dauer der Vergünstigung sind die Mietverträge

bei deren Abschluss und Änderungen dem ABZ vorzulegen.
2 Das ABZ kontrolliert, ob die Vergünstigung an die Mieterschaft wei- tergegeben wird. III. Weitere Finanzierungserleichterungen Beteiligungen

§ 31. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Bau- und Er-

neuerungsvorhaben gemeinnütziger Träger, Stiftungen und Genossen- schaften beteiligen.
2 Die Beteiligungen sind innert längstens fünf Jahren nach Bauvollen- dung oder beim Verkauf der Liegenschaft zurückzuzahlen. Aktien sind
Bürgschaften, Hypotheken und Baukredite

§ 32. Die Bürgschaft mit definitivem Höchsthaftungsbetrag hat eine

Laufzeit von maximal 25 Jahren und nimmt jährlich um den im Finan- zierungsausweis vereinbarten Tilgungsbetrag ab.
2 Bürgschaften werden vom Finanzdepartement geprüft und ausge- stellt.
3 Sofern ausserordentliche Situationen auf dem Kapitalmarkt dies er- fordern, können Hypotheken und Baukredite an Bauträger gemäss

§ 31 Abs. 1 gewährt werden, vorausgesetzt, die Basler Kantonalbank

und andere Banken der Region sind nicht in der Lage, diese Kredite zu sprechen. IV. Verfahren, Auflagen und Rechtsschutz Gesuch, Antrag

§ 33. Das Gesuch um eine generelle Zusicherung von Kantonslei-

stungen ist schriftlich beim ABZ, das Gesuch für individuelle Mietzins- beiträge beim ASB einzureichen.
2 Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind dem zuständigen Amt einzureichen.
3 Werden die Unterlagen zu Beitragsgesuchen nicht innert einem Monat eingereicht, ist der Antrag verwirkt. Verfügung über die Zusicherung

§ 34. Die generelle Zusicherung von Kantonsleistungen sowie die

Genehmigung von Handänderungen erteilt das ABZ, individuelle Mietzinsbeiträge verfügt das ASB.
2 Die Verfügung des ABZ setzt eine Baubewilligung voraus und ist an das bewilligte Projekt gebunden.
3 Mit der Baudurchführung darf in der Regel erst begonnen werden, wenn die Verfügung des ABZ vorliegt. Auskunftspflicht

§ 35. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentü-

merin und die am Bau Beteiligten sind verpflichtet, den zuständigen Verwaltungsstellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Auf Verlan- gen ist der zuständigen Behörde Einsicht in die Bücher, Abrechnun-
Bauabrechnung

§ 36. Nach Bauvollendung ist die Bauabrechnung von der Bauherr-

schaft und der verantwortlichen Fachperson zu visieren und dem ABZ in der Regel innert 6 Monaten einzureichen.
2 Der Abrechnung sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Staatlicher Delegierter, Staatliche Delegierte

§ 37. Bei grösseren oder komplexen Bauvorhaben kann das ABZ zur

Begleitung der Baudurchführung und Überwachung der Auflagen und Bedingungen einen Delegierten oder eine Delegierte in die Baukom- mission bzw. Verwaltung bestimmen. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

§ 38. Die speziellen Auflagen und Bedingungen können für die geför-

derten Bauten im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung angemerkt werden. Rekurs

§ 39. Verfügungen des ABZ und des ASB können beim zuständigen

Departement angefochten werden, dem die Ämter zugehören.
2 Der weitere Rekursweg richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten.
V. Vermeidung doppelter Leistungen Ausschluss doppelter Leistungen

§ 40. Werden für eine Wohnung vom Kanton Kapitalzinszuschüsse

gemäss Wohnbauförderungsgesetz bzw. Wohnungserneuerungsgesetz bezahlt, besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss Wohnförde- rungsgesetz.
2 Die Erleichterung der Kapitalverzinsung ist nicht mit der Ausrich- tung von Mietzinsbeiträgen kumulierbar.
3 Werden Mietzinsbeiträge nach dem Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien bezahlt, besteht kein An- spruch auf Mietzinsbeiträge nach dem Wohnförderungsgesetz.
4 Beim Bezug von Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur eidg. AHV/IV-Rente kann der Anspruch auf einen kantonalen Mietzinsbei- trag nach dem Wohnförderungsgesetz ausgeschlossen werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Anpassung der bisherigen Hilfen an das neue Recht

§ 41. Zugesicherte Hilfen gemäss dem Gesetz zur Förderung des

Wohnungsbaus und des Gesetzes zur Förderung von Wohnungser- neuerungen werden bis zum 31. Dezember 1994 vom ABZ in Mietzins- beiträge gemäss Wohnförderungsgesetz umgewandelt.
2 Diese Umwandlung kann auch ohne vorhandene Zusicherung von Bundeshilfe gemäss WEG erfolgen.
3 Die zugesicherte Laufzeit bleibt bestehen.
4 Wurde ein Rechtsvorbehalt angebracht, wird die bisherige Laufzeit an die Fristen gemäss § 8 des Wohnförderungsgesetzes angerechnet. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 42. Auf den 31. Dezember 1994 werden aufgehoben:

a) Die §§ 3, 7, 13 des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 15. Januar 1970. Im übrigen wird das Gesetz auf den 31. De- zember 1992 aufgehoben; b) die §§ 3, 4, 8 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungserneue- rungen vom 17. Dezember 1981. Im übrigen wird das Gesetz auf den 31. Dezember 1992 aufgehoben; c) die Verordnung vom 14. August 1979 betreffend den Vollzug des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues; d) die Verordnung vom 27. April 1982 über den Vollzug des Gesetzes zur Förderung von Wohnungserneuerungen; e) die Verordnung vom 12. Dezember 1972 betreffend die Erhebung von Gebühren im subventionierten Wohnungsbau. Wirksamkeit

§ 43. Das Gesetz vom 21. November 1990 zur Förderung des Baus

und der Erneuerung von Wohnungen wird am 1. Januar 1993 wirksam. Publikation und Wirksamkeit

§ 44. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1993

wirksam.
1414 tab
14 Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum Anhang zu § 16. Wohnförderungsverordnung
7) Mietzinsbeitragstabelle (Jahr) Anrechen- Nettojahresmiete bares Jahres- einkommen 1200 2400 3600 4800 6000 7200 8400 9600 10800 12000 13200 14400 15600 16800 18000 19200 20400 21600 22800 24000 25200 26400 27600 28800 30000
0 960 1920 2880 3840 4800 5760 6720 7680 8640 9600 10560 11520 12480 13440 14400 15360 16320 17280 18240 19200 20160 21120 22080 23040 24000
1200 948 1897 2845 3794 4742 5691 6639 7588 8536 9485 10433 11381 12330 13278 14227 15175 16124 17072 18021 18969 19918 20866 21815 22763 23712
2400 935 1872 2809 3746 4683 5620 6557 7494 8431 9368 10304 11241 12178 13115 14052 14989 15926 16863 17800 18737 19674 20611 21548 22485 23422
3600 919 1844 2769 3695 4620 5546 6471 7397 8322 9247 10173 11098 12024 12949 13875 14800 15726 16651 17576 18502 19427 20353 21278 22204 23129
4800 898 1812 2726 3640 4553 5467 6381 7295 8209 9123 10037 10951 11865 12779 13693 14607 15520 16434 17348 18262 19176 20090 21004 21918 22832
6000 871 1774 2676 3578 4481 5383 6286 7188 8090 8993 9895 10798 11700 12602 13505 14407 15310 16212 17114 18017 18919 19822 20724 21626 22529
7200 838 1729 2619 3510 4401 5292 6183 7074 7965 8856 9746 10637 11528 12419 13310 14201 15092 15983 16874 17764 18655 19546 20437 21328 22219
8400 796 1675 2555 3434 4313 5193 6072 6951 7831 8710 9590 10469 11348 12228 13107 13986 14866 15745 16624 17504 18383 19263 20142 21021 21901
9600 745 1613 2481 3349 4216 5084 5952 6820 7688 8556 9423 10291 11159 12027 12895 13763 14630 15498 16366 17234 18102 18970 19837 20705 21573
10800 684 1540 2396 3253 4109 4965 5822 6678 7534 8391 9247 10103 10960 11816 12672 13529 14385 15241 16097 16954 17810 18666 19523 20379 21235
12000 611 1456 2301 3146 3990 4835 5680 6525 7370 8214 9059 9904 10749 11594 12438 13283 14128 14973 15818 16662 17507 18352 19197 20042 20886
13200 527 1360 2193 3026 3860 4693 5526 6360 7193 8026 8859 9693 10526 11359 12193 13026 13859 14692 15526 16359 17192 18026 18859 19692 20525
14400 429 1251 2073 2894 3716 4538 5360 6181 7003 7825 8647 9469 10290 11112 11934 12756 13577 14399 15221 16043 16864 17686 18508 19330 20151
15600 318 1128 1939 2749 3559 4369 5180 5990 6800 7610 8420 9231 10041 10851 11661 12472 13282 14092 14902 15713 16523 17333 18143 18954 19764
16800 193 991 1790 2589 3388 4186 4985 5784 6583 7381 8180 8979 9777 10576 11375 12174 12972 13771 14570 15368 16167 16966 17765 18563 19362
18000 53 840 1627 2414 3201 3989 4776 5563 6350 7137 7925 8712 9499 10286 11073 11861 12648 13435 14222 15009 15797 16584 17371 18158 18945
19200 673 1449 2224 3000 3776 4551 5327 6103 6878 7654 8430 9205 9981 10757 11532 12308 13084 13859 14635 15411 16187 16962 17738 18514
20400 490 1254 2019 2783 3547 4311 5075 5839 6604 7368 8132 8896 9660 10424 11189 11953 12717 13481 14245 15009 15774 16538 17302 18066
21600 292 1044 1797 2550 3302 4055 4808 5560 6313 7065 7818 8571 9323 10076 10829 11581 12334 13087 13839 14592 15344 16097 16850 17602
22800 77 818 1559 2300 3041 3782 4524 5265 6006 6747 7488 8229 8970 9711 10452 11194 11935 12676 13417 14158 14899 15640 16381 17123
24000 575 1305 2034 2764 3493 4223 4953 5682 6412 7141 7871 8601 9330 10060 10789 11519 12249 12978 13708 14437 15167 15897 16626
25200 316 1034 1752 2470 3188 3906 4624 5342 6060 6778 7496 8214 8933 9651 10369 11087 11805 12523 13241 13959 14677 15395 16113
26400 40 746 1453 2159 2866 3572 4279 4986 5692 6399 7105 7812 8518 9225 9931 10638 11345 12051 12758 13464 14171 14877 15584
27600 442 1137 1832 2527 3222 3917 4612 5307 6002 6697 7392 8088 8783 9478 10173 10868 11563 12258 12953 13648 14343 15038
28800 122 805 1489 2172 2856 3539 4223 4906 5590 6273 6957 7640 8324 9007 9691 10374 11058 11741 12425 13109 13792 14476
30000 457 1129 1801 2473 3145 3817 4489 5161 5833 6505 7177 7849 8521 9193 9865 10537 11209 11881 12553 13225 13897
7) Anhang in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 5. 12. 1993).
15

861.110

Anrechen- Nettojahresmiete bares Jahres- einkommen 1200 2400 3600 4800 6000 7200 8400 9600 10800 12000 13200 14400 15600 16800 18000 19200 20400 21600 22800 24000 25200 26400 27600 28800 30000
31200 93 753 1414 2074 2735 3395 4056 4716 5377 6037 6698 7358 8019 8679 9340 10000 10661 11321 11981 12642 13302
32400 362 1011 1660 2309 2958 3607 4256 4905 5554 6203 6852 7501 8150 8799 9448 10097 10746 11394 12043 12692
33600 593 1231 1868 2506 3143 3780 4418 5055 5693 6330 6968 7605 8243 8880 9517 10155 10792 11430 12067
34800 161 787 1413 2039 2664 3290 3916 4542 5168 5794 6420 7046 7672 8298 8924 9550 10176 10801 11427
36000 329 943 1558 2172 2786 3401 4015 4630 5244 5858 6473 7087 7702 8316 8930 9545 10159 10774
37200 460 1063 1666 2269 2872 3475 4078 4680 5283 5886 6489 7092 7695 8298 8901 9503 10106
38400 556 1147 1739 2330 2921 3513 4104 4696 5287 5878 6470 7061 7652 8244 8835 9426
39600 37 617 1197 1777 2357 2936 3516 4096 4676 5256 5836 6415 6995 7575 8155 8735
40800 76 644 1212 1781 2349 2917 3486 4054 4622 5191 5759 6327 6896 7464 8032
42000 81 638 1195 1752 2308 2865 3422 3979 4536 5092 5649 6206 6763 7320
43200 55 600 1145 1691 2236 2781 3327 3872 4417 4962 5508 6053 6598
44400 531 1065 1599 2133 2666 3200 3734 4268 4801 5335 5869
45600 433 955 1477 2000 2522 3044 3566 4089 4611 5133
46800 306 817 1328 1838 2349 2860 3370 3881 4392
48000 152 652 1151 1650 2149 2648 3148 3647
49200 461 948 1436 1924 2411 2899
50400 246 722 1198 1674 2150
51600 8 473 938 1402
52800 203 656
54000
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