Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Ver... (839.200)
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Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK)

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK) Vom 3. August 1993 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Die Vereinbarung zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel und den Basler Krankenkassen vom 19. März 1993 über die Paritäti- sche Vertrauenskommission (PVK) wird genehmigt. Dieser Beschluss ist zu publizieren.
1) Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK) Vom 19. März 1993 Die Vertragsparteien bestellen zwecks Sicherstellung des Vertrau- ensverhältnisses zwischen den Kassen und den Ärztinnen und Ärzten eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) und erlassen dazu fol- gende Vereinbarung: I. Aufgabenstellung und Zuständigkeit der PVK Art. 1. Die PVK behandelt gemeinsame Fragen von Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten. Sie ist zuständig gegenüber den Vertrags- parteien und gegenüber einzelnen Mitgliedern der Vertragsparteien. Für Mitglieder der Vertragsparteien ist die PVK obligatorisch erste Schlichtungsinstanz im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KUVG. Art. 2. Die Aufgaben der PVK umfassen insbesondere:

1. Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten jeder Art zwi-

schen Ärztinnen und Ärzten und Krankenkassen.

2. Überprüfung von Kassenleistungen, einzelner Arztrechnungen

und die gesamthafte Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer
II. Organisation der PVK Art. 3. Die PVK besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern sowie aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Medizinische Gesellschaft ernennt zwei Mitglieder und zwei Er- satzmitglieder, der Kantonalverband und die ÖKK ernennen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Alle sind durch die Parteien unbeschränkt wiederwählbar. Art. 4. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder dürfen weder der Blauen Kommission der Medizinischen Gesellschaft noch der zuständi- gen Arbeitsgruppe für Wirtschaftlichkeitskontrolle der Krankenkas- sen noch dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG ange- hören. Art. 5. Die PVK ist nur beschlussfähig, wenn von jeder Partei zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind. Art. 6. Das Präsidium wird von einer neutralen Person bekleidet, welche durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Die Prä- sidentin oder der Präsident leitet das ganze Verfahren, die Verhandlun- gen und ist für das Sekretariat zuständig. Sie oder er hat kein Stimm- recht. Art. 7. Im übrigen konstituiert sich die PVK selbst und erlässt ein Re- glement zum Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die PVK kann Unterausschüsse bilden und Sachverständige beizie- hen. Art. 8. Jede Prozesspartei darf ohne weitere Begründung ein PVK- Mitglied der eigenen Seite ablehnen. Ein Ersatzmitglied tritt an dessen Stelle. Weitere Ablehnungen von PVK-Mitgliedern können nur erfol- gen, wenn Tatsachen vorliegen, welche Zweifel an der Objektivität be- gründet erscheinen lassen.
2 Der Entscheid obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Er ist endgültig. Art. 9. Die PVK tritt nach Bedarf zusammen.
2 Die Mitglieder der PVK, die Ersatzpersonen sowie alle zugezogenen Personen (Sachverständige usw.) unterliegen einer absoluten Schwei- gepflicht auch gegenüber den sie ernennenden, vertragsschliessenden
III. Die PVK als Schlichtungsinstanz gemäss Art. 25 Abs. 4 KUVG Art. 11. Alle Eingaben sind in dreifacher Ausfertigung dem Präsi- dium der PVK einzureichen.
2 Diese Eingaben müssen die Rechtsbegehren, eine Begründung und die Beweisanträge enthalten. Gleichzeitig sind die Beweismittel einzu- reichen oder anzubieten.
3 Die Eingabe wird der beklagten Partei unter Ansetzung einer ange- messenen Frist, welche durch die Präsidentin oder den Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe einmal oder ausnahmsweise zweimal er- streckt werden kann, zur Vernehmlassung zugestellt. Art. 12. Die PVK ist berechtigt, von sich aus alle nötigen Erhebun- gen zu machen und Beweise einzuholen. Sie hat gegebenenfalls Exper- tinnen oder Experten beizuziehen, die Vertrauensärztin oder den Ver- trauensarzt der Kasse zu befragen, Zeuginnen oder Zeugen beizuzie- hen und alles vorzukehren, was zur Abklärung des Falles erforderlich oder wünschbar ist. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei verpflichten sich, auf Anfrage der PVK alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten sind zu wahren. Art. 13. Die PVK soll einen Fall grundsätzlich innert sechs Monaten abschliessen. Art. 14. Die PVK kann entweder aufgrund der schriftlichen Einga- ben ihren Entscheid fällen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen. Die Parteien haben das Recht, eine mündliche Schlussverhandlung zu verlangen. Die Parteien haben bei einer mündlichen Verhandlung per- sönlich, die Kassen vertreten durch eines ihrer Organe, zu erscheinen. Die Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt ist zuläs- sig. Die Beratung der PVK erfolgt in Abwesenheit der Parteien und deren Vertretung. Die PVK ordnet im übrigen das Verfahren selbst.
2 Die PVK berücksichtigt bei ihren Entscheiden neben von der Rechtssprechung anerkannten Statistiken insbesondere: – die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Praxisführung; – die Höhe der gesamten Behandlungskosten; – die Auswertung einer statistisch aussagekräftigen Zahl von Einzel- rechnungen und die Häufigkeitsverteilung; – die Ausbildung und Spezialität des betroffenen Arztes; – den Stand der Wissenschaft;
2 Die PVK kann gegenüber den Parteien Empfehlungen, Verwarnun- gen oder Anordnungen aussprechen.
3 Ein Entscheid der PVK ist den Parteien schriftlich und begründet zu- zustellen. Entscheide der PVK sind rechtskräftig, sofern nicht inner- halb von 30 Tagen seit Zustellung das Kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG angerufen wird.
4 Kommt in der PVK keine Einigung zustande, so stellt sie das Schei- tern des Vermittlungsverfahrens fest und setzt der klagenden Partei eine Frist von 30 Tagen, um das Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG anzurufen. Wird innert Frist das Schiedsgericht nicht angerufen, ist der Klaganspruch verwirkt. Art. 16. Mit dem Hauptentscheid ist auch ein Kostenentscheid zu fäl- len. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
2 Die Auslagen des Verfahrens (zu welchen auch in angemessenem Umfang die Kosten für das Präsidium und das Sekretariat gehören) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
3 Für die Kosten der Vertretung einer Partei werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Diese Kosten sind von der betreffenden Partei allein zu tragen. IV. Schlussbestimmungen Art. 17. Diese Vereinbarung steht unter Vorbehalt der Genehmi- gung durch die zuständigen Gremien der vertragsschliessenden Par- teien und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Ba- sel-Stadt. Sie tritt nach Erteilung der regierungsrätlichen Genehmi- gung in Kraft.
2) Sie ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Bis zur Aufhebung dieser Vereinbarung hän- gige Verfahren sind zu Ende zu führen.
2 Die Vereinbarung hat den Charakter eines selbständigen Vertrages, unabhängig von Tarif- oder anderen Verträgen zwischen der Ärzte- schaft oder der Medizinischen Gesellschaft Basel und den Krankenkas- sen. Die Kündigung eines solchen Vertrages hebt die vorliegende Ver- einbarung nicht auf; das gleiche gilt umgekehrt.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das durch die Par- teien suspendierte Reglement über die Paritätische Vertrauenskom- mission vom April 1984 aufgehoben. Basel, den 19. März 1993 Die Vertragsparteien: Öffentliche Krankenkasse Basel
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