Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen Naturheilpraktikerprüfungen vom 4. August 1997
1 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 42a Abs. 3 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982
2 als Gegenrechtserklärung
3 :
Art. 1. Art. 1.
1 Die vom Kanton Thurgau ausgestellten Prüfungsausweise für Naturheilpraktiker werden im Kanton St.Gallen anerkannt, solange der Kanton Thurgau Gegenrecht hält.
Art. 2. Art. 2.
1 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 3. Art. 3.
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1997 angewendet. Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen, Der Vorsteher: lic. iur. Anton Grüninger, Regierungsrat
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 11. August 1997, ABl
1997,
1520; in Vollzug ab 1. August 1997.
2 sGS 312.1.
3 Gegenrechtserklärung des Kantons Thurgau vom 20. Juni 1997.
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