Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei (153.840)
CH - BS

Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei

CS 2010-116 Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei Vom 29. Juni 2010 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1) , beschliesst: Die Staatskanzlei erhebt folgende Gebühren für die Beglaubigung: a) einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmaunter- schrift) ........................................ CHF15 b) einer Kollektivunterschrift (Firmaunterschrift) ...... CHF20 c) von Lebensbescheinigungen ...................... CHF10 d) einer notarialischen oder amtlichen Unterschrift ..... CHF15 e) der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille) . . CHF 20 f) der Übereinstimmung von Bücher- oder Protokollaus- zügen, Photokopien usw. mit dem Original, für die erste Seite .......................................... CHF12 für jede folgende Seite ........................... CHF 4 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per sofort wirksam.
2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Be- glaubigungsgebühren der Staatskanzlei vom 19. Dezember 1995 aufge- hoben.
Markierungen
Leseansicht