Interkantonale Vereinbarung über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Primarlehrern
                            über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von  über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von  Kindergärtnerinnen und Primarlehrern  Kindergärtnerinnen und Primarlehrern  vom 29. Januar/12. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen  und  der Regierungsrat des Kantons Thurgau  vereinbaren:  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen stellt für wenigstens fünf Schüler mit Wohnsitz im  Kanton Thurgau Plätze im ausserordentlichen Lehrgang 1991 bis 1993 für  angehende Kindergärtnerinnen am Kindergärtnerinnenseminar des Kantons  St.Gallen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Thurgau stellt für wenigstens fünf Schüler mit Wohnsitz im  Kanton St.Gallen Plätze im Umschulungskurs für angehende Primarlehrer am  Lehrerseminar des Kantons Thurgau zur Verfügung. Die Ausbildung erfolgt  in den Umschulungskursen 1991/93 oder 1992/94.  Aufnahme  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Aufnahme richtet sich nach dem Recht des Kantons, der den  Ausbildungskurs führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton, der den Ausbildungskurs führt, entscheidet nach dem Ergebnis  des Aufnahmeverfahrens über die Aufnahme, wenn mehr Bewerber die  Voraussetzungen erfüllen, als Plätze zur Verfügung stehen.  Gleichbehandlung  Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Schüler beider Kantone sind im Ausbildungskurs gleichgestellt.  Schulgeld  Schulgeld  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Kantone leisten ein Schulgeld für ihre Schüler.  b) Höhe  b) Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Das Schulgeld je Schüler und Schuljahr beträgt:  a)   Fr. 15 000.- für Vollzeitunterricht;  b)   Fr. 3 000.- für berufsbegleitenden Unterricht.  c) Bezug  c) Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Das Kindergärtnerinnenseminar des Kantons St.Gallen und das  Lehrerseminar des Kantons Thurgau stellen halbjährlich Rechnung.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Diese Vereinbarung wird ab der beidseitigen Unterzeichnung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gilt bis zum Abschluss des Lehrgangs und der Umschulungskurse nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   St.Gallen, 12. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Namen des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   des Kantons St.Gallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Der Landammann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   lic. iur. Hans Ulrich Stöckling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsschreiber:  Fürsprecher Charles Maurer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. März 1991, SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991,  Nr. 3; in Vollzug ab 12. Februar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Kanton St.Gallen siehe Aufnahmereglement des kantonalen  Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.31.