Interkantonale Vereinbarung über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von Kindergärt... (211.401)
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Interkantonale Vereinbarung über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Primarlehrern

über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von über den Besuch von Kursen zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Primarlehrern Kindergärtnerinnen und Primarlehrern vom 29. Januar/12. Februar 1991
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau vereinbaren: Grundsatz Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

1 Der Kanton St.Gallen stellt für wenigstens fünf Schüler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau Plätze im ausserordentlichen Lehrgang 1991 bis 1993 für angehende Kindergärtnerinnen am Kindergärtnerinnenseminar des Kantons St.Gallen zur Verfügung.
2 Der Kanton Thurgau stellt für wenigstens fünf Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen Plätze im Umschulungskurs für angehende Primarlehrer am Lehrerseminar des Kantons Thurgau zur Verfügung. Die Ausbildung erfolgt in den Umschulungskursen 1991/93 oder 1992/94. Aufnahme Aufnahme

Art. 2. Art. 2.

1 Die Aufnahme richtet sich nach dem Recht des Kantons, der den Ausbildungskurs führt.
2
2 Der Kanton, der den Ausbildungskurs führt, entscheidet nach dem Ergebnis des Aufnahmeverfahrens über die Aufnahme, wenn mehr Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, als Plätze zur Verfügung stehen. Gleichbehandlung Gleichbehandlung

Art. 3. Art. 3.

1 Die Schüler beider Kantone sind im Ausbildungskurs gleichgestellt. Schulgeld Schulgeld a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 4. Art. 4.

1 Die Kantone leisten ein Schulgeld für ihre Schüler. b) Höhe b) Höhe

Art. 5. Art. 5.

1 Das Schulgeld je Schüler und Schuljahr beträgt: a) Fr. 15 000.- für Vollzeitunterricht; b) Fr. 3 000.- für berufsbegleitenden Unterricht. c) Bezug c) Bezug

Art. 6. Art. 6.

1 Das Kindergärtnerinnenseminar des Kantons St.Gallen und das Lehrerseminar des Kantons Thurgau stellen halbjährlich Rechnung. Vollzug Vollzug

Art. 7. Art. 7.

1 Diese Vereinbarung wird ab der beidseitigen Unterzeichnung angewendet.
2 Sie gilt bis zum Abschluss des Lehrgangs und der Umschulungskurse nach
Art. 1 dieser Vereinbarung.
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5 St.Gallen, 12. Februar 1991
6 Im Namen des Regierungsrates
7 des Kantons St.Gallen,
8 Der Landammann:
9 lic. iur. Hans Ulrich Stöckling
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Der Staatsschreiber: Fürsprecher Charles Maurer
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. März 1991, SchBl
1991, Nr. 3; in Vollzug ab 12. Februar 1991.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang, sGS
212.31.
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