Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen (412.215)
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Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen

Verordnung über die Berufsmaturität an den Berufsfachschulen * (BbM) vom 27. April 2015 (Stand 1. Februar 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität an den Berufsfachschulen.

§ 2 Schulorte für die Berufsmaturität

1 In Frauenfeld und in Weinfelden wird die Ausbildung zur Berufsmaturität angebo - ten. Sie kann während der beruflichen Grundbildung (BM 1) oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) besucht werden.
2 Wer an einer Berufsfachschule im Kanton den Pflichtunterricht besucht, besucht in der Regel auch den Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) im Kanton.
3 Wer für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen ist, besucht in der Regel den dortigen Berufsmaturitätsunterricht (BM 1).
4 Der Berufsmaturitätsunterricht BM 2 wird an einer kantonalen Berufsfachschule besucht. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) kann Ausnahmen bewilligen, namentlich für Personen, die berufsbegleitend den Berufsmaturitätsun - terricht besuchen möchten und für die mit dem Besuch einer kantonalen Berufsfach - schule ein unzumutbarer Schulweg entstehen würde.

§ 3 Berufsmaturitätskommission

1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) ernennt eine Berufsma - turitätskommission pro Berufsfachschule mit der Ausbildung zur Berufsmaturität.
2 Jede Berufsmaturitätskommission weist mindestens ein Mitglied der abgebenden Schulstufe und der Berufsfachschulkommission auf. *
3 Die Berufsmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfung.
4 Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus und erstattet der Chefin oder dem Chef des Amtes Bericht über den Prüfungsverlauf.

§ 4 Fachexpertinnen und -experten

1 Die Berufsmaturitätskommissionen ernennen und entlassen Fachexpertinnen und - experten.
2 Fachexpertinnen und -experten sind zur Weiterbildung verpflichtet.

§ 5 Dispens

1 Die Schulleitungen entscheiden über den Dispens vom Unterricht eines einzelnen Fachs.
2 Die Berufsmaturitätskommissionen entscheiden über den Dispens einer Abschluss - prüfung in einem Fach.

§ 6 Ergänzendes Recht

1 § 1 bis § 10, § 16, § 24 bis § 31 und § 37 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG)
1 ) gelten sinngemäss.
2. Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)

§ 7 Zulassungsbedingungen

1 Zugelassen wird, wer einen gültigen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprü - fung bestanden hat.
2 Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedin - gungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
3 Das bestandene Aufnahmeverfahren an einer kantonalen Maturitätsschule aus der
2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum prüfungfreien Eintritt, sofern ein gültiger Lehrvertrag vorliegt.
4 Schülerinnen und Schüler aus Kantonsschulen und anderen Maturitätsschulen kön - nen prüfungsfrei übertreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des Austrittssemes - ters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag vorweisen. Über Ausnahmen für provisorisch promovierte Kandidatinnen und Kandidaten ent - scheidet die Schulleitung.

§ 8 Koordination Sekundarstufe I und Sekundarstufe II

1 Das Departement ernennt eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und der beteiligten Ämter.
1) RB 412.212
2 Diese stellt die Koordination des Übertritts von der Sekundarstufe I in die Sekun - darstufe II hinsichtlich der Aufnahmeprüfung sicher.

§ 9 Anmeldung und einzureichende Unterlagen *

1
... *
1bis Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich rechtzeitig gemäss den Vorgaben der Berufsmaturitätsschulen zur Aufnahmeprüfung anzumelden. *
2 Die Klassenlehrperson der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt be - suchten Schule reicht der prüfenden Schule nach der Anmeldung das ausgefüllte Formular des Departements für Erziehung und Kultur mit der Einschätzung der Eig - nung der Kandidatin oder des Kandidaten ein. Mit dem Formular zur Einschätzung der Eignung wird eine der folgenden Empfehlungen abgegeben und begründet: *
1. * Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
2. * Empfehlung B: empfohlen
3. * Empfehlung C: bedingt empfohlen
4. * Empfehlung D: nicht empfohlen

§ 10 Prüfung

1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu absolvieren. *
1bis Wer in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von unter 3.5 erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zuge - lassen. *
1ter Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer in der schriftlichen Prüfung die Aufnahmeprüfung nach den Bedingungen von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht bestanden und einen Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat. *
2 Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3. Klasse der Sekundarstufe I oder während des ersten Lehrjahres abgelegt.
3 Der Prüfungsstoff, der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden mindes - tens ein halbes Jahr vor dem ersten Prüfungstermin in geeigneter Form publiziert. *

§ 10a * Bewertung

1 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
1. Note 6: sehr gut
2. Note 5: gut
3. Note 4: genügend
4. Note 3: nicht genügend
5. Note 2: schwach
6. Note 1: sehr schwach
2 Für die schriftlichen Teilprüfungen eines Fachs werden Zehntelnoten, für die mündliche Prüfung Viertelnoten gesetzt. Die Prüfungsnote, die sich aus den Teilprü - fungen zusammensetzt, und die Bestehensnote werden auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
3 In der schriftlichen Prüfung werden die beiden Prüfungsfächer gleich gewichtet.

§ 11 Bestehen der Prüfung

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erreicht. *
2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung eine Durch - schnittsnote von weniger als 4.0 erreichen, wird die Empfehlung berücksichtigt. Aufgenommen werden auch Kandidatinnen und Kandidaten mit *
1. * Empfehlung A und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.7,
2. * Empfehlung B und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.8 oder
3. * Empfehlung C und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.9.
2bis Wer aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens einen Notendurch - schnitt von 4.0 erzielt, hat ebenfalls bestanden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden gleich gewichtet. *
3 Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung auf Grund besonderer Umstände aufnehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler fähig ist, die Ausbil - dung zur Berufsmaturität zu durchlaufen. *
4 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zur Aufnahme des Berufsmaturitäts - unterrichts innerhalb zweier Jahre.

§ 11a * Privatschulen und Privatunterricht

1 Privatschulen können ihre Empfehlungen beim Departement anerkennen lassen. Eine Anerkennung im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren der kantonalen Maturitätsschulen gilt auch im Aufnahmeverfahren für die Ausbildung zur Berufs - maturität.
2 Kandidatinnen oder Kandidaten aus Privatschulen mit anerkannten Empfehlungen werden gleichbehandelt wie diejenigen aus öffentlichen Schulen.
3 Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Privatunterricht oder aus einer Pri - vatschule, die über keine Anerkennung der Empfehlung verfügt, gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der schriftlichen Prüfung oder der Noten - durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 4.0 beträgt.

§ 12 Aufnahme

1 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
3. Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2)

§ 13 Zulassungsbedingungen

1 Zugelassen wird, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und ein Aufnahmeverfahren bestanden hat.

§ 14 Aufnahmeverfahren

1 Wer während der beruflichen Grundbildung eine Durchschnittsnote von 5.0 in den schulischen Fächern aufweist und den Berufsmaturitätsunterricht im gleichen Berufsfeld wie die berufliche Grundbildung besuchen will, wird prüfungsfrei zur entsprechenden Ausrichtung BM 2 zugelassen. Mit Abschluss Kaufmann / Kauffrau EFZ genügt ein Durchschnitt von 4.7 für die prüfungsfreie Aufnahme zur BM 2 Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft. *
2 Alle übrigen Personen haben eine Aufnahmeprüfung der ausbildenden Schule zu bestehen, welche sich auf die Ausrichtung der Berufsmaturität bezieht. Genügende Vorleistungen können zur Dispensation von einzelnen Teilprüfungen führen. Die Schulen bieten Vorkurse und Beratung an.
3 Das Amt bestimmt die für die Durchschnittsnote massgebenden Fächer, die massgebenden Berufsfelder zur entsprechenden Ausrichtung der Berufsmaturität, die Fächer der Aufnahmeprüfungen und die anrechenbaren Vorleistungen. *
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
4. Promotion und Abschluss

§ 15 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
1 )
.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Promotion.

§ 16 Organisation der Berufsmaturitätsprüfung

1 Die Berufsmaturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Re - gel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
1) SR 412.103.1

§ 17 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten

1 Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan.

§ 18 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

§ 19 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturi - tätsverordnung.
2 Die Prüfung kann frühestens in einem Jahr wiederholt werden.

§ 21 Eidgenössische Berufsmaturität

1 Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus - weises ist, erhält die eidgenössische Berufsmaturität, die von der Chefin oder dem Chef des Departements und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet wird.

§ 22 Rechtsmittel

1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II)
1 )
.
5. ... *

§ 23 * ...

1) RB 413.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.04.2015 01.08.2015 Erstfassung 18/2015 Erlasstitel 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 3 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 9 24.05.2022 01.02.2023 Titel geändert 22/2022

§ 9 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 9 Abs. 1 bis

24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 9 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 9 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 9 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 9 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 9 Abs. 2, 4. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 10 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 10 Abs. 1, 1. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 10 Abs. 1, 2. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 10 Abs. 1, 3. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 10 Abs. 1 bis

24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 10 Abs. 1 ter 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 10 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 10a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 11 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 11 Abs. 1, 1. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 11 Abs. 1, 2. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 11 Abs. 1, 3. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022

§ 11 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 11 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 11 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 11 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 11 Abs. 2 bis

24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 11 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

§ 11a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022

§ 14 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

§ 14 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022

Titel 5. 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021

§ 23 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021

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