Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung (146.94)
CH - BL

Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung

Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung Vom 14. April 2015 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge - setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisations - gesetz, beschliesst:

§ 1 Unterstellung

1 Die Fachstelle Erwachsenenbildung (FEBL) ist eine Dienststelle der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.

§ 2 Aufgaben

1 Die FEBL hat folgende Aufgaben:
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
e. Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten im Schulbereich.
2 ... *

§ 3 Gliederung

1 Die FEBL gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung;
b. die Abteilungen
1. Weiterbildung Schulbereich;
2. * ...
c. die Zentralen Dienste und die Kommunikation.
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 28.448, SGS 140.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025

§ 4 Dienststellenleitung

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die FEBL gemäss Leistungsauftrag der FEBL sowie den Führungsrichtlinien der BKSD.
2 Zu den Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters gehö - ren insbesondere:
a. Führung der FEBL, der Abteilungen, der Zentralen Dienste und der Kom - munikation;
b. Vertretung der FEBL nach aussen;
c. Sicherstellung des Geschäftsverkehrs der FEBL;
d. * Beratung der Vorsteherin oder des Vorstehers der BKSD sowie der mit schulischen Themen befassten Dienststellen der BKSD in allen Fragen der Weiterbildung im Schulbereich;
e. * Leitung der wichtigsten Projekte der Dienststelle im Schulbereich.
3 Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über - nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.

§ 5 Abteilung Weiterbildung Schulbereich

1 Die Abteilung Weiterbildung Schulbereich hat insbesondere folgende Aufga - ben:
a. Entwicklung und Umsetzung von Weiterbildungsprojekten und Weiterbil - dungsangeboten im pädagogischen Bereich im Sinne des lebenslangen Lernens;
b. Unterstützung von Leistungsempfangenden mit Fachwissen im Bereich der Weiterbildung sowie Kooperation und Koordination im Bereich schuli - sche Weiterbildung auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
c. Erstellung des Weiterbildungsprogramms für Schulbeteiligte;
d. nicht formalisierte Weiterbildung durch Beratung und Begleitung von Or - ganisationsentwicklungsprozessen im schulischen Umfeld;
e. Erteilung von Kostengutsprachen für schulbeteiligte Personen für externe Weiterbildungsveranstaltungen;
f. inhaltliche und finanzielle Unterstützung für die Organisation und Durch - führung der «Schulinternen Weiterbildung» (SCHIWE);
g. Aufnahme und Zusammenstellung des Weiterbildungsbedarfs an Schulen im Kanton;
h. Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kantonaler, regionaler und nationaler Ebene.

§ 6 Abteilung Weiterbildung Quartärbereich

1 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025

§ 7 Zentrale Dienste und Kommunikation

1 Die Zentralen Dienste und die Kommunikation haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der FEBL in allen Belangen der Administration;
b. Sachbearbeitung für die Kursteilnehmenden und Kursleitungen;
c. Bewirtschaftung von Kursräumen;
d. Verantwortung für die Funktionalität der technischen Einrichtungen und die Materialbewirtschaftung;
e. Aufbereitung und Zurverfügungstellung von interner und externer In - formation und Kommunikation;
f. situationsspezifische und adressatengerechte Aufbereitung von Informati - on und Zurverfügungstellung von Information in geeigneten Formaten.

§ 8 Organigramm

1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.04.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.025
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 3 Abs. 1, lit. b., 2. aufgehoben GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 4 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 4 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2020.005
14.01.2020 01.01.2020 § 6 Abs. 1 aufgehoben GS 2020.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.04.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015.025

§ 2 Abs. 1, lit. a. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 2 Abs. 1, lit. b. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 2 Abs. 1, lit. c. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 2 Abs. 1, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 2 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 3 Abs. 1, lit. b., 2. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

§ 4 Abs. 2, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005

§ 4 Abs. 2, lit. e. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005

§ 6 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.025
Leitung Leitung Leitung Leitung Zentrale Dienste Zentrale DiensteZentrale Dienste Zentrale Dienste Weiterbildung WeiterbildungWeiterbildung Weiterbildung Schulbereich SchulbereichSchulbereich Schulbereich -Weiterbildungspro- gramm Schule -Schulberatung -SCHIWE -Intensivweiterbildung -Entwicklung -Expertenausbildung und –Netzwerk -Plattformen/Foren Kommunikation KommunikationKommunikation Kommunikation Muttenz, 24.01.2014 Weiterbildung WeiterbildungWeiterbildung Weiterbildung Quartärbereich QuartärbereichQuartärbereich Quartärbereich -Koordination/ Kooperation -Entwicklung -Förderung -Sprachförderung KV-Lernende
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