Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt
Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes
1) Basel-Stadt Vom 15. November 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au f § 4 des Ge- setzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2) , erlässt fol- gende Gebührenverordnung: Das Gesundheitsamt
3) des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Ge- bühren für den Desinfektionsdienst:
1. Desinfektion und Entwesungen
1.1. Grundtaxe Stadtgebiet (inkl. Zu- und Wegfahrt) .... Fr. 90.–
1.2. Arbeitsaufwand für Vorbereitung, Durchführung und
Kontrolle pro Person und pro Std. ................ Fr. 45.–
1.3. Zuschlag für Riehen und Bettingen ............... Fr. 10.–
Zuschlag für Muttenz BL ....................... Fr. 35.– Zuschlag an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht 19.00–07.00 Uhr (pro Person und pro Std.) . . . Fr. 20.–
1.4. Der Materialaufwand wird zu den Selbstkosten in
Rechnung gestellt.
1.5. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer.
4)
4) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt vom 28. Juni
1988.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Dezember 1994 wirksam.
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