Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestellten des Interkanto... (234.231)
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Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 1975 (Stand 29. November 1990) Der Technikumsrat des Interkantonalen Technikums Rapperswil erlässt in Vollzug von Art. 14 lit. c der interkantonalen Vereinbarung über das Interkanto - nale Technikum Rapperswil vom 20. Mai 1971
1 folgende Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestell - ten des Interkantonalen Technikums Rapperswil: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Dienst- und Besoldungsordnung gilt für das ständige Personal, soweit dies mit der Art des Dienstes vereinbar ist und soweit der Technikumsrat nicht für ein - zelne Personalkategorien besondere Vorschriften erlässt.
2 Die Vorschriften über die Dauer des Dienstverhältnisses (Art. 4 und 5), dessen Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 6), über die Dienstrechte und -pflichten (Art. 8 bis 29) sowie über die Besoldung während des Militär- und Zivilschutz - dienstes (Art. 44) und während Krankheit oder Unfall (Art. 45) gelten auch für das nichtständige und das nebenamtliche Personal, soweit nicht abweichende Vor - schriften aufgestellt oder Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 2 Personalkategorien

1 Die Anstellung des Personals erfolgt nach den Personalkategorien: 3 a) Lehrkörper
1 sGS 234.211 .
2 Vom Technikumsrat erlassen am 4. Juli 1975, Art. 24 sowie im Anhang Art. 4 und 5 nach - träglich geändert am 13. Mai 1976; in Vollzug ab 1.Januar 1976.
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
b) Verwaltungspersonal c) Betriebspersonal II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses (2.)

Art. 3 Wahlbehörde

1 Der Lehrkörper und das übrige Personal werden vom Technikumsrat gewählt, so - weit durch den Erlass ergänzender Vorschriften keine andere Regelung beschlos - sen wird.

Art. 4 Wahl und Anstellungsdauer

a) Lehrkörper
1 Der Direktor und die Hauptlehrer werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Das Dienstverhältnis kann auf das Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
3 Die Anstellung von Lehrbeauftragten erfolgt in der Regel für die Dauer eines Se - mesters.

Art. 5 b) Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Das Verwaltungs- und Betriebspersonal wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mo - naten jederzeit gelöst werden.
3 Abweichende Vereinbarungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungs - frist bleiben vorbehalten.

Art. 6 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

1 Der Technikumsrat kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben. Als wichtige Gründe sind namentlich alle Umstände anzusehen, bei de - ren Vorhandensein dem Technikumsrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2 Der Angestellte ist vor der Entlassung anzuhören.
3 Die Entlassung ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Art. 7 Übertritt in den Ruhestand

1 Die Lehrerinnen sind mit Vollendung des 62. und die Lehrer mit Vollendung des
65. Altersjahres zum Rücktritt auf Ende des Schulsemesters verpflichtet.
2 Das männliche Verwaltungs- und Betriebspersonal tritt nach erfülltem 65. Alters - jahr und das weibliche nach erfülltem 62. Altersjahr auf den ersten Tag des folgen - den Monats in den Ruhestand.
3 Der Technikumsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Gründe für die Fortdauer des Dienstverhältnisses vorliegen. III. Dienstrechte und -pflichten (3.)
1. Lehrkörper (3.1.)

Art. 8 Arbeitszeit und Stundenverpflichtung

1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen und der Pflicht - stundenzahl.
2 Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Hauptlehrer beträgt für wissenschaftli - che und technische Fächer 22 bis 24, für andere Fächer 23 bis 26.
3 Der Technikumsrat setzt die Pflichtstundenzahl des Direktors, des Vizedirektors, des Stundenplanordners, der Abteilungs-, Laboratoriums- und Sammlungsvor - stände fest.

Art. 9 Altersentlastung

1 Die Pflichtstundenzahl der vollbeschäftigten Hauptlehrer verringert sich ohne Gehaltsverminderung vom Beginn des Schuljahres an, in dessen Verlauf sie das 60. Altersjahr zurücklegen, um vier Stunden.

Art. 10 Entlastung aus Gesundheitsgründen

1 Aus Gesundheitsgründen kann der Technikumsrat, ohne Rücksicht auf das Alter, eine Stundenentlastung gewähren.

Art. 11 Entlastung in besonderen Fällen

1 Über Stundenentlastungen in besonderen Fällen entscheidet der Technikumsrat und regelt gleichzeitig die Ausrichtung der Besoldung.

Art. 12 Urlaub

a) Weiterbildung
1 Der Technikumsrat entscheidet über die Beurlaubung der Hauptlehrer zum Zwecke der fachlichen Weiterbildung und die während dem Urlaub geltende Be - soldungsregelung.
2 Ein Urlaub wird in der Regel nicht vor sechs Jahren seit der Wahl gewährt.
3 Jeder Hauptlehrer hat einmal während seiner Lehrtätigkeit, frühestens nach zwölf Jahren seit der Wahl, Anspruch auf einen Urlaub bis zu sechs Monaten, unter Aus - richtung der vollen Besoldung.

Art. 13 b) Andere Beurlaubung

1 Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivilschutzdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen.
2 Für die Gewährung von kurzfristigem Urlaub bis zu einer Woche ist der Direktor zuständig.
3 Gesuche für längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbreiten.

Art. 14 Überstunden

1 Wenn das Interesse der Schule es verlangt, können einem Lehrer während eines Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Überstunden in der Woche zugewiesen werden.
2 Überstunden werden nach Massgabe der Stundenverpflichtungen der einzelnen Lehrkräfte entschädigt.

Art. 15 Stellvertregung

1 Für die Stellvertretung bei Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivilschutzdienst einer Lehrkraft kann jeder der übrigen Lehrer der Schule ohne Entgelt bis zu total sechs
2 Stunden während eines Semesters in Anspruch genommen werden.

Art. 16 Besondere Funktionen

1 Innerhalb der Bestimmungen der Schulordnung ist jede Lehrkraft verpflichtet, ohne Entgelt an allen Kursarten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuwirken und besondere Funktionen zu übernehmen.
2 Weitere Dienstverpflichtungen aufgrund spezieller Erlasse des Technikumsrates bleiben vorbehalten.

Art. 16 bis

* Einsatz im Technologietransfer
1 Hauptlehrer können im Rahmen des Technologietransfers für Forschungs- und Entwicklungsprojekte für Betriebe und Institutionen eingesetzt werden.
2 Der Direktor des Interkantonalen Technikums Rapperswil beschliesst und regelt die Einsätze im Einzelfall nach Anhören des Hauptlehrers und legt die Stunden - entlastung fest.

Art. 17 Unterrichtsverpflichtung an einem anderen Technikum

1 Jeder Hauptlehrer kann bei Bedarf zur Erteilung von Unterricht an einem ande - ren Technikum der Konkordatskantone verpflichtet werden.

Art. 18 Nebenbeschäftigung

1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung öffentlicher Ämter bedarf der Bewilligung des Technikumsrates.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Neben - beschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.
2. Verwaltungs- und Betriebspersonal (3.2.)

Art. 19 Arbeitszeit

a) im allgemeinen
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen.
2 Die ordentliche Arbeitszeit dauert in der Regel von 07.45 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
3 Der Direktor kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen bewil - ligen, soweit dadurch die Arbeitszeit nicht herabgesetzt wird.

Art. 20 b) Dienstplan

1 Der Direktor setzt den Dienstplan fest. Dieser basiert auf dem Prinzip der 5- Tage-Woche und berücksichtigt nach Möglichkeit den freien Samstag.

Art. 21 Ruhetage

a) im allgemeinen
1 Für die Ruhetagsordnung sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag. An den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt endet die Arbeitszeit um 17.00 Uhr.
3 Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1. Mai, des 1. August sowie des 24. und
31. Dezember.

Art. 22 b) Sonderregelung für Weihnacht und Neujahr

1 Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, so wird am folgenden Freitag nicht gearbeitet.
2 Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, so sind der 24. und 31. Dezember dienstfrei.

Art. 23 Ferien

1 Für die Ferienordnung sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen massgebend.

Art. 24 a) Dauer

1 Die Ferien betragen in jedem Kalenderjahr: a) 15 Arbeitstage für die Angestellten bis zu dem Jahr, in dem sie das 39. Alters - jahr erfüllen; b) 20 Arbeitstage für die Angestellten vom Jahr an, in dem sie das 40. Altersjahr erfüllen und für jugendliche Angestellte bis zum vollendeten 19. Altersjahr und für Lehrlinge; c) 25 Arbeitstage für die Angestellten vom Jahr an, in dem sie das 55. Altersjahr erfüllen.

Art. 25 b) Bemessung und Kürzung

1 Die Ferien werden im Verhältnis zur Dienstzeit während eines Kalenderjahres bemessen: a) bei Diensteintritt oder Dienstaustritt im Laufe eines Kalenderjahres; b) wenn der Dienst während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall, Mi - litär- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern anerkannten Gründen länger als einen Monat ausgesetzt wird.
2 Wird der Dienst ausgesetzt, ohne dass ein Grund im Sinne von Abs. 1 lit. b vor - liegt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet.
3 Über die Ausnahmen entscheidet der Technikumsrat.

Art. 26 c) Zuteilung

1 Die Ferien werden vom Direktor wenn möglich im Einvernehmen mit den Be - diensteten zugeteilt.

Art. 27 Urlaub

1 Muss der Dienst aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder Militär- und Zi - vilschutzdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen.
2 Für die Gewährung von kurzfristigen Urlauben bis zu einer Woche ist der Direk - tor zuständig.
3 Gesuche für längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbreiten.

Art. 28 Überzeit

1 Wenn es der Dienst erfordert, kann das Personal ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
2 Der Technikumsrat entscheidet über allfällige Überstundenentschädigungen.

Art. 29 Nebenbeschäftigung

1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung öffentlicher Ämter bedarf der Bewilligung des Technikumsrates.
2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträch - tigen. IV. Besoldungen (4.)
1. Lehrkörper (4.1.)

Art. 30 Besoldungen für Hauptlehrer

a) Gehaltsklassen
1 Die jährlichen Grundbesoldungen der gewählten Hauptlehrer richten sich nach den Besoldungsklassen A bis C im Anhang.
2 Der Technikumsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorge - sehene Höchstbesoldung bewilligen.

Art. 31 b) jährliche Erhöhung

1 Der Aufstieg von der Mindest- zur Höchstbesoldung der Gehaltsklassen erfolgt in acht jährlichen Betreffnissen auf Beginn des Kalenderjahres.

Art. 32 c) Besoldungseinreihung

1 Bei der Einreihung in die Besoldungsklassen und der Festsetzung des Anfangsge - haltes werden das Unterrichtsfach, die Vorbildung, ein allfälliger Schuldienst auf einer gleichwertigen Schulstufe und die Praxiserfahrung angemessen berücksich - tigt.

Art. 33 d) Gehaltsklassenwechsel

1 Über Beförderungen und damit verbundene Gehaltsklassenwechsel entscheidet der Technikumsrat auf Antrag des Direktors.
2 Beförderungen setzen in jedem Falle einen uneingeschränkten schulischen Ein - satz und Unterrichtserfolg voraus.

Art. 34 Besoldung des Direktors

1 Die Jahresbesoldung des Direktors wird vom Technikumsrat ausserhalb der Be - soldungsordnung festgelegt.

Art. 35 Besoldungen der Lehrbeauftragten

1 Die Besoldung der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Besoldungsansätzen im Anhang.
2 Die Festsetzung der Ansätze im Einzelfall wird vom Technikumsrat auf Antrag des Direktors vorgenommen.

Art. 36 Entschädigung für zeitraubende Funktionen

1 Für die Übernahme zeitraubender Funktionen kann der Technikumsrat eine be - sondere Entschädigung ausrichten.
2. Verwaltungs- und Betriebspersonal (4.2.)

Art. 37 Besoldung

1 Die Besoldung für das Verwaltungs- und Betriebspersonal richtet sich nach den Besoldungsklassen im Anhang.
2 Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel der Mindestbesoldung der Besol - dungsklasse, in welche die Stelle eingereiht ist. Tüchtige Leistungen in früherer Stellung, vorzügliche Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle kön - nen angemessen berücksichtigt werden.
3 Bei Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse ist in der Regel mindestens eine Besoldungserhöhung im Ausmass einer Stufe der neuen Besoldungsklasse zu gewähren.

Art. 38 Jährliche Besoldungserhöhung

1 Der Aufstieg von der Mindest- zur Höchstbesoldung jeder Besoldungsklasse er - folgt in acht gleichen Stufen je auf Beginn des Kalenderjahres.
2 Sind die Leistungen besonders gut, so kann die Besoldung um zusätzliche Stufen erhöht werden. Sind die Leistungen ungenügend, so kann die Wahlbehörde die or - dentlichen Erhöhungen verweigern.

Art. 39 Beförderungen

1 Beförderungen in höhere Besoldungsklassen können vom Technikumsrat vorge - nommen werden, wenn sowohl die Leistungen wie auch der Umfang des Aufga - benkreises und das Mass der dienstlichen Anforderungen die höhere Einreihung rechtfertigen.
3. Gemeinsame Bestimmungen (4.3.)

Art. 40 Kinderzulagen

1 Die Ausrichtung der Kinderzulagen erfolgt nach den Bestimmungen des Kinder - zulagengesetzes des Kantons St.Gallen. 4

Art. 41 Teuerungszulagen

1 Allfällige Teuerungszulagen werden nach den für das Staatspersonal des Kantons Zürich 5 festgelegten Ansätzen ausgerichtet.

Art. 42 13. Monatsgehalt

1 Dem am 1. November festangestellten Personal wird ein Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung zusätzlich als 13. Monatsgehalt ausgerichtet.
2 Die Berechnung der per Ende November fälligen Auszahlung erfolgt im Verhält - nis der Dienstdauer während des Kalenderjahres.
4 sGS 371.1 .
5 In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.

Art. 43 Vergütung bei Dienstreisen

1 Die bei Dienstreisen erwachsenden Auslagen werden aufgrund einer vom Tech - nikumsrat festgesetzten Pauschalvergütung ersetzt.

Art. 44 Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes

1 Für die Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes sind die Vor - schriften für das Staatspersonal des Kantons Zürich
6 massgebend. Während der Abwesenheit in Wiederholungskursen wird die volle Besoldung ausgerichtet. Wäh - rend Instruktionskursen erhalten Verheiratete und Ledige mit Unterstützungs - pflicht die volle und Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung.
2 Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militär- oder Zivilschutzdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit beim Technikum Rap - perswil überschreitet, sowie für Aktivdienst.

Art. 45 Besoldung während Krankheit und Unfall

1 Für die Besoldung während Krankheit und Unfall sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons Zürich 7 massgebend. Bei vorübergehender Arbeitsun - fähigkeit wegen Erkrankung und Unfalls wird während der ersten sechs Monate die volle Besoldung ausgerichtet.
2 Während weiterer drei Monate werden drei Viertel der Besoldung ausgerichtet; der Technikumsrat kann in besonderen Fällen höhere Leistungen gewähren.
3 Hat die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall neun Monate gedauert und besteht begründete Aussicht, dass der Erkrankte oder Verunfallte in absehba - rer Zeit wieder arbeitsfähig wird, kann der Technikumsrat eine verlängerte Besol - dungszahlung im Rahmen der Hälfte der vollen Besoldung bewilligen.

Art. 46 Besoldungsnachgenuss

1 Beim Tode eines Bediensteten wird die Besoldung noch für den laufenden und den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.
6 In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.
7 In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.

Art. 47 Dienstaltersgeschenk

1 Den Bediensteten wird für treue Dienstleistung nach Vollendung von 10, 15, 20,
30, 35, 45 und 50 Dienstjahren je eine Monatsbesoldung als Dienstaltersgeschenk ausgerichtet; nach 25 Jahren beträgt das Dienstaltersgeschenk anderthalb und nach
40 Jahren zwei Monatsbesoldungen.

Art. 48 Unfallversicherung

1 Das Interkantonale Technikum Rapperswil versichert das Personal gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Es übernimmt die Prämien der Betriebsunfall - versicherung.
2 Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Versicherten zu übernehmen. V. Personalfürsorge (5.)

Art. 49 Versicherungsobligatorium

1 Das ständige, hauptberufliche Personal hat sich der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich anzuschliessen.
2 Die Personalfürsorge richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Ver - sicherungskasse. VI. Schlussbestimmung (6.)

Art. 50 Inkraftsetzung

1 Diese Dienst- und Besoldungsordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12-23 04.07.1975 01.01.1976

Art. 16 bis

eingefügt 26–91 29.11.1990 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.07.1975 01.01.1976 Erlass Grunderlass 12-23
29.11.1990 keine Angabe Art. 16 bis eingefügt 26–91
Anhang zur Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Ange- stellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

Art. 1 Besoldung der Hauptlehrer

1 Die Besoldung der gewählten und vollbeschäftigten Hauptlehrer beträgt auf der Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1. September 1974): Gehaltsklasse A: Fr. 48 725.– bis Fr. 62 829.– Gehaltsklasse B: Fr. 56 785.– bis Fr. 68 873.– Gehaltsklasse C: Fr. 62 829.– bis Fr. 74 917.–
2 Für die gewählten, aber nicht vollbeschäftigten Hauptlehrer wird die Besoldung anteilmässig im Verhältnis zur Pflichtstundenzahl festgelegt.

Art. 2 Besoldung der Lehrbeauftragten

1 Die Besoldung der Lehrbeauftragten mit wissenschaftlicher Ausbildung beträgt für die Jahreswochenstunde: Klasse A: Fr. 2188.– Klasse B: Fr. 2440.– Klasse C: Fr. 2608.–
2 Für Lehrbeauftragte mit nicht wissenschaftlicher Ausbildung beträgt die Besol- dung für die Jahreswochenstunde: Klasse A: Fr. 1180.– Klasse B: Fr. 1600.– Klasse C: Fr. 2104.–
3 Diese Gehaltsansätze entsprechen der Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1. Sep- tember 1974).

Art. 3 Besoldung Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Die Besoldung des Verwaltungs- und Betriebspersonals richtet sich nach den in

Art. 6 und 7 festgelegten Einreihungs- und Gehaltsklassen. Die Einreihung wird auf

Antrag des Direktors vom Technikumsrat vorgenommen.
2 Zur Erhaltung von vorzüglichen Verwaltungs- und Betriebsangestellten kann der Technikumsrat besondere Leistungszulagen bewilligen.

Art. 4 Kinderzulagen

1 Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 60.– für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonats an bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet oder in dem eine andere Voraussetzung dahinfällt. Für Kinder, die wegen Krankheit oder Gebrechen mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze 18 Jahre.

Art. 5 Ausbildungszulagen

1 Für Kinder, die in der Ausbildung stehen, wird eine monatliche Ausbildungszulage von Fr. 60.– gewährt. In Ausbildung steht ein Kind, wenn es sich in einer Berufslehre befindet oder eine Mittelschule oder Höhere Lehranstalt besucht und deswegen für seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen nicht selbst aufkommen kann. Der An- spruch entsteht mit dem Monat, in dem das Kind die Ausbildung beginnt, frühes- tens nach dem vollendeten 16. Altersjahr. Er erlischt nach dem Monat, in dem das Kind die Ausbildung beendet, spätestens nach dem vollendeten 25. Altersjahr.
2 Der Technikumsrat entscheidet im Einzelfall über die Gewährung der Ausbil- dungszulagen.

Art. 6 Vergütung bei Dienstreisen

1 Bei Dienstreisen werden folgende Pauschalvergütungen ausgerichtet: Vergütung für eine Hauptmahlzeit Fr. Übernachten mit Morgenessen Fr. Neben- auslagen Fr. Lehrer und Verwalter 15.– 40.– 5.– Angestellte 12.– 36.– 5.–

Art. 7 Besoldungsklassen Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Die Einreihung des Verwaltungs- und Betriebspersonals richtet sich nach folgen- den Klassen: Klasse Funktionsbezeichnung
1 Handwerker, ungelernter Hauswart Büroangestellte
2 Handwerker, gelernter Hauswart Büroangestellte
3 Hauswart Spezialhandwerker Kanzlistin / Rechnungsbeamtin Bibliothekar
4 Hausmeister Spezialhandwerker Kanzlistin / Rechnungsbeamtin Sachbearbeiterin (Sekretärin) Bibliothekar
Klasse Funktionsbezeichnung
5 Hausmeister Technischer Fachspezialist Kanzlistin / Rechnungsbeamtin Sachbearbeiterin (Sekretärin) Bibliothekar
6 Technischer Fachspezialist Sachbearbeiterin (Sekretärin) Werkstattchef Hausmeister
7 Technischer Fachspezialist Werkstattchef
8 Werkstattchef
9 Werkstattchef
10 Verwalter
11 Verwalter
12 Verwalter

Art. 8 Gehaltsansätze für Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Die Gehaltsansätze für die Gehaltsklassen des Verwaltungs- und Betriebspersonals betragen auf der Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1. September 1974): Mindest- Höchst- Jährliche betrag betrag Erhöhung Klasse Fr. Fr. Fr.
1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 292.– 27 604.– 664.–
2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 332.– 29 116.– 723.–
3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 389.– 30 717.– 791.–
4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 445.– 32 301.– 857.–
5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 527.– 34 183.– 957.–
6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 828.– 36 156.– 1 041.–
7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 370.– 38 178.– 1 101.–
8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 947.– 40 355.– 1 176.–
9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 791.– 42 863.– 1 259.–
10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 804.– 45 548.– 1 343.–
11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 333.– 51 421.– 1 511.–
12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 932.– 54 692.– 1 595.–
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