Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan (821.0.31)
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Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan

Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan vom 26.11.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 36 Abs. 2, 75 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); gestützt auf die Artikel 17a und 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom
16. November 1999 (GesG); gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital (HFRG); gestützt auf Artikel 7 Abs. 1 Bst. j des Gesetzes vom 5. Oktober 2006 über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG); in Erwägung: Mit der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz wurde ein kantonales Führungsorgan zur Bewältigung der verschiedenen Gefahren, die im Rahmen der kantonalen Risikoanalyse identifiziert worden sind, eingeführt. Im Gesundheitsbereich ist die Schaffung einer besonderen Führungsstruktur notwendig; diese soll das kantonale Führungsorgan unterstützen oder aber in ausserordentlichen Situationen im Gesundheitsbereich alleine eingreifen. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Organisation

1 Es wird ein sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt. Dieses wird von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt präsidiert.
2 Das SFO ist eine Kommission, die administrativ der Direktion für Gesund - heit und Soziales zugewiesen ist und deren Sekretariat vom Kantonsarztamt geführt wird.
3 Für das Aufgebot des SFO ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zu - ständig.
4 Beschlüsse werden in gegenseitigem Einvernehmen gefasst. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
5 Im Rahmen der Gesetzgebung organisiert sich das SFO selber.

Art. 2 Zusammensetzung

1 Dem SFO gehören neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche Lagen, die vom Gesetz bezeichnet werden, grundsätzlich die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion des frei - burger spitals, eine ärztliche Grundversorgerin oder ein ärztlicher Grundver - sorger und eine Person aus dem Bereich der präklinischen Notfallversorgung an.
2 Für jedes Vollmitglied wird eine Stellvertretung ernannt.
3 Für den einwandfreien Betrieb des SFO lösen sich die Vollmitglieder mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ab und stellen so eine ständige Bereitschaft sicher.
4 Für spezifische Aufgaben kann das SFO für einen beschränkten Zeitraum weitere Mitglieder beiziehen.
5 Das SFO kann Fachpersonen beiziehen oder ihnen Aufgaben übertragen.

Art. 3 Auftrag

1 Das SFO erfüllt die ihm von der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetz - gebung über den Bevölkerungsschutz erteilten Aufträge.
2 Es betreut und unterstützt das kantonale Gesundheitssystem, um:
a) die Überlebenschancen möglichst vieler Patientinnen und Patienten zu sichern, und
b) die negativen medizinischen, psychologischen und sozialen Auswirkun - gen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten.
3 Es sorgt für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der kantonalen Kompe - tenzen zur Bewältigung von ausserordentlichen Situationen im Gesundheits - bereich.

Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Im Bereich Prävention hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkei - ten:
a) Es schätzt die gesundheitlichen Risiken aller Arten von ausserordentli - chen Situationen im Sinne des BevSG ein.
b) Es beantragt oder koordiniert besondere Gutachten oder Gutachten im Zusammenhang mit der Bewältigung von ausserordentlichen Situatio - nen im Gesundheitsbereich und trifft die entsprechenden Massnahmen.
2 Im Bereich Vorbereitung hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständig - keiten:
a) Es erstellt ein aktuelles Inventar der im sanitätsdienstlichen Bereich verfügbaren personellen Mittel und Ausrüstungen.
b) Es organisiert und koordiniert die Akteure des sanitätsdienstlichen Sys - tems.
c) Es erarbeitet, leitet und beaufsichtigt die Erstellung von sanitätsdienstli - chen Einsatzplänen oder den sanitätsdienstlichen Beitrag zu den kanto - nalen Einsatzplänen und überprüft deren Qualität.
d) Es organisiert und erarbeitet Übungen und Schulungen für die Akteure des sanitätsdienstlichen Systems und bereitet sie vor.
e) Es plant den Ausbau der üblichen sanitätsdienstlichen Strukturen.
3 Im Bereich Einsätze hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Es beurteilt kontinuierlich die Gesundheitssituation und informiert re - gelmässig das kantonale Führungsorgan (KFO).
b) Es beschliesst den Einsatz der Akteure des sanitätsdienstlichen Sys - tems, die ihm unterstellt sind.
c) Es trifft die übrigen entsprechenden Massnahmen oder schlägt solche je nach Tragweite dem KFO oder dem Staatsrat vor.
d) Es zieht nach jedem Einsatz Bilanz mit den sanitätsdienstlichen Akteu - ren und dem KFO.

Art. 5 Grundsätze des Einsatzes

1 Die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen stützt sich auf die Mit - tel und Strukturen der Bewältigung von ordentlichen Situationen ab und er - gänzt diese.
2 Die Organisation der sanitätsdienstlichen Rettung stützt sich auf die Richtli - nien des Interverbands für Rettungswesen (IVR) für die Organisation des Sa - nitätsdienstes bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall sowie bei besonde - rer/ausserordentlicher Lage.
3 Jeder Akteur des Gesundheitssystems ist für seine Vorbereitung und seinen Auftrag in ausserordentlichen Situationen verantwortlich.
4 Das SFO arbeitet mit dem KFO zusammen, das ihm Anweisungen gibt. Ausserdem arbeitet es mit den betroffenen Führungsstellen und -organen und den Sanitätsdiensten anderer Kantone sowie mit den Gesundheitsbehörden des Bundes, namentlich mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem koordi - nierten Sanitätsdienst, zusammen.

Art. 6 Umsetzung der Beschlüsse

1 Im Rahmen der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz sowie der getroffenen Vereinbarungen müssen sich die Akteure des sanitätsdienstlichen Systems nach den Beschlüssen des SFO richten.

Art. 7 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Kosten für Prävention, Vorbereitung und Einsatz wird in der Sondergesetzgebung oder in einer Vereinbarung geregelt.
2 Die Einsatzkosten können der Drittperson verrechnet werden, die die Stö - rung verursacht oder einen besonderen Nutzen aus dem Einsatz zieht.

Art. 8 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wer - den, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde ge - führt werden.
2 Beschwerden gegen Entscheide in einer Vorbereitungs- und Einsatzsituation haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf dem 1. September 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2013 Erlass Grunderlass 01.09.2013 2013_116 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.11.2013 01.09.2013 2013_116
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