Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das regionale Pflegeheim in Gossau
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das regionale Pflegeheim in Gossau vom 9. Januar 1975 (Stand 9. Januar 1975) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 1974 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 55 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai
1964 2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet den politischen Gemeinden des Bezirkes Gossau und den Gemeinden Niederbüren und Oberbüren an die auf Fr. 7 52 909.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus des regionalen Pflegeheims in Gossau je nach Steuerkraft der Gemeinden Beiträge zwischen 45 und 55 Prozent, zusammen aber höchstens Fr. 3 767 062.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist
1976 bis 1990» belastet. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates.
1 ABl 1974, 613.
2 sGS 381.1 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1974, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. Januar 1975; in Vollzug ab 9. Januar 1975.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat end - gültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–2 09.01.1975 09.01.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.01.1975 09.01.1975 Erlass Grunderlass 10–2
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