Grossratsbeschluss über den Neubau der Turnhalle an der Volksbadstrasse in St.Gallen
über den Neubau der Turnhalle an der Volksbadstrasse in St.Gallen über den Neubau der Turnhalle an der Volksbadstrasse in St.Gallen vom 11. April 1985
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. Oktober 1983
2 und von der Nachtragsbotschaft des Regierungsrates vom 21. August 1984
3 Kenntnis genommen und beschliesst:
1. 1.
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 6 715 000.- für den Neubau der Turnhalle an der Volksbadstrasse in St.Gallen werden genehmigt.
2 Die Turnhalle dient auch Bedürfnissen der politischen Gemeinde St.Gallen.
2. 2.
1 Zur Deckung des Kostenanteils des Staates und des Staatsbeitrages an die politische Gemeinde St.Gallen wird ein Kredit von Fr. 3 375 200.- gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 10jährigen Tilgungsfrist von 1985 bis 1994 belastet.
3. 3.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der politischen Gemeinde St.Gallen eine Vereinbarung über Eigentumsverhältnisse, Bau und Betrieb der Anlage abzuschliessen.
4. 4.
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
5. 5.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
6. 6.
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
4 dem fakultativen Finanzreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Bruno Eggenberger Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
5 Der Grossratsbeschluss über den Neubau der Turnhalle an der Volksbadstrasse in St.Gallen ist am 11. April 1985 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 11. März 1985 bis 10. April 1985 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
6 Der Grossratsbeschluss wird ab 11. April 1985 angewendet. St.Gallen, 16. April 1985 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates,
April 1985.
2 ABl
1983,
1654.
3 ABl
1984,
1533.
4 sGS 125.1.
5 ABl
1985.
6 Referendumsvorlage siehe ABl
1985,
463.
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