Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (812.41)
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Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol

Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA) vom 6. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)

§ 1 Begriffe

1 Im Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA)
1 ) bedeuten:
1. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotia - na (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie Nikotinprodukt zum oralen Ge - brauch nach Ziff. 4 und pflanzliches Rauchprodukt nach Ziff. 5
2. Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Ver - brennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Ta - bak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak
3. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hin - zugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät
4. Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch: nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist
5. Pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflan - zen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten
6. Elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emmissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät
1) RB 812.4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 36/2022
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