Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Vom 10. Juli 1902 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Der Regierungsrat wird beauftragt, den Beitritt des Kantons Basel- Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitslei- stung für die Prozesskosten zu erklären. Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio «judicatum solvi») Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903
1) Art. 1. Der Schweizer Bürger, der als Partei oder Intervenient im Zi- vilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Ver- langen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen sol- chen Intervenienten gestellt werden. Art. 2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schwei- zer Bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der inter- nationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. No- vember 1896
2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeichneten Eigenschaf- ten vor Gericht auftreten.
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