Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen in der Berufsbildung (420.16)
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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen in der Berufsbildung

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen in der Berufsbildung (GEBV) vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Bei - träge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfach - schulvereinbarung, BFSV); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG); gestützt auf das Reglement vom 23. März 2010 über die Berufsbildung (BBiR); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Kursgebühren in der beruflichen Grundbildung

1 Für den Besuch des Unterrichts im Rahmen der beruflichen Grundbildung werden folgende Kursgebühren verlangt:
a) ...
b) ...
c) ...
d) 150 Franken pro Schuljahr für jede wöchentliche Unterrichtseinheit für Personen, die die berufliche Grundbildung im Sinne der Artikel 31 und
32 der Bundesverordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbil - dung (BBV) besuchen, und für Personen, die ein Schuljahr ohne Lehr - vertrag wiederholen;
e) 75 Franken pro Bildungsmodul mit einer Dauer von höchstens 20 Un - terrichtseinheiten für Personen, die den Berufsschulunterricht in modu - larer Form besuchen;
f) 150 Franken pro Bildungsmodul mit einer Dauer von 21 bis 40 Unter - richtseinheiten für Personen, die den Berufsschulunterricht in modula - rer Form besuchen;
g) 250 Franken für den Vorbereitungskurs auf den Berufsmaturitätsunter - richt nach Lehrabschluss (BM 2) für Personen ohne Lehrvertrag;
h) 4 Franken pro Unterrichtseinheit für alle besonderen Fälle, die unter den Buchstaben d–g nicht vorgesehen sind.
2 Beginnt die berufliche Grundbildung im Laufe des zweiten Semesters, so wird die Jahresgebühr um die Hälfte reduziert.
3 Wird die berufliche Grundbildung abgebrochen, so wird die Kursgebühr nicht zurückerstattet.
4 Personen, die zu einer schulischen Ausbildung im Kanton Freiburg ohne entsprechende Bewilligung ihres Wohnsitzkantons zugelassen werden, da ge - nügend Ausbildungsplätze verfügbar sind, bezahlen den Beitrag gemäss BFSV zusätzlich zu den Kursgebühren.

Art. 1a Einschreibegebühr

1 Eine Einschreibegebühr zur Deckung der Kosten für die Dossierbearbeitung wird in den folgenden Fällen erhoben:
a) Berufsmaturitätsunterricht nach Lehrabschluss (BM 2): Fr. 100
b) Berufliche Grundbildung gemäss den Artikeln 31 und 32 BBV: Fr. 320

Art. 2 Gebühren für die Kosten und das Unterrichtsmaterial (Art. 15

BBiR)
1 Für das Unterrichtsmaterial im Rahmen der beruflichen Grundbildung wer - den folgende Gebühren erhoben (pro Schuljahr):
a) für Personen, die den beruflichen Unterricht einen Tag in der Woche besuchen: Fr. 35
b) für Personen, die den beruflichen Unterricht eineinhalb bis zwei Tage in der Woche besuchen: Fr. 45
c) für Personen, die den beruflichen Unterricht mehr als zwei Tage in der Woche besuchen: Fr. 120
2 Wird die Grundbildung abgebrochen, so werden diese Gebühren nicht zu - rückerstattet.

Art. 3 Gebühr für die Ausbildung als Kostümschneiderin oder Kostüm -

schneider
1 Die Kursgebühr für die berufsorientierte Weiterbildung als Kostümschnei - derin oder Kostümschneider beträgt 3000 Franken pro Bildungszyklus, bezie - hungsweise 375 Franken pro Modul, einschliesslich des Qualifikationsver - fahrens.

Art. 4 Gebühren für die Qualifikationsverfahren

1 Für die Qualifikationsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) ...
b) ...
c) für Personen, die die Maturitätsprüfung oder die Lehrabschlussprüfung wiederholen und nicht mehr unter Lehrvertrag stehen: Fr. 170
d) für Personen, die sich dem Qualifikationsverfahren ohne triftigen Grund nicht stellen oder das Qualifikationsverfahren abbrechen, abhängig von den effektiven Prüfungskosten: Fr. 200 bis 500

Art. 5 Gebühren für Duplikate

1 Für Duplikate werden folgende Gebühren erhoben:
a) Duplikat eines verliehenen Titels einschliesslich des Notenzeugnisses: Fr. 50
b) Duplikat des Notenzeugnisses: Fr. 30

Art. 6 Gebühren für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner im Betrieb
1 Die Gebühr für das didaktische Material zu den Kursen für Berufsbildnerin - nen und Berufsbilder im Betrieb beträgt 150 Franken.
2 Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Anmeldung weniger als zehn Tage vor Kursbeginn annulliert wird.

Art. 7 Reisekostenentschädigung im Rahmen der beruflichen Grundbil -

dung (Art. 37 BBiR)
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung, denen der Besuch des Berufs - schulunterrichts in einem Berufsbildungszentrum ausserhalb des Kantons be - willigt wurde, können eine jährliche Entschädigung als Beitrag an die Reise - kosten erhalten. Diese Entschädigung wird aufgrund der Dauer der Fahrt vom Bahnhof Freiburg bis zum Bahnhof des Schulorts und aufgrund der Anzahl wöchentlicher Unterrichtstage berechnet (pro Schuljahr):
a) Entschädigungen der Kategorie 1 (Fahrdauer: bis 59 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 470
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 850
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1225
b) Entschädigungen der Kategorie 2 (Fahrdauer: von 60 bis 89 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 485
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 870
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1260
c) Entschädigungen der Kategorie 3 (Fahrdauer: von 90 bis 119 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 525
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 940
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1360
d) Entschädigungen der Kategorie 4 (Fahrdauer: von 120 bis 149 Minu - ten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 575
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1030
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1490
e) Entschädigungen der Kategorie 5 (Fahrdauer: ab 150 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 600
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1080
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1560
f) Ergänzende Entschädigung der Kategorie 5 für Unterkunfts- und Ver - pflegungskosten (einschliesslich Frühstück und Abendessen):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 400
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1000
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1400
2 Die Pauschalentschädigung der Kategorie 1 für einen Unterrichtstag pro Woche gilt auch für lernende Detailhandelsassistentinnen und Detailhan - delsassistenten und Detailhandelsfachpersonen, die die allgemeine Branchen - kunde ausserhalb des Kantons besuchen.
3 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) kann die Höhe dieser Entschädigun - gen je nach finanziellen Möglichkeiten des Staats senken.

Art. 8 Auszahlung und Modalitäten der Reisekostenentschädigung

1 Die Reisekostenentschädigung wird der lernenden Person oder ihrer gesetz - lichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter ausgezahlt, wenn folgen - de zwei Bedingungen erfüllt sind:
a) Die lernende Person verfügt am 15. November des Bezugsjahres über einen im Kanton Freiburg gültigen Lehrvertrag.
b) Die lernende Person ist im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Bst. d (mündige Lernende) oder Bst. e (minderjährige Lernende) BFSV im Kanton Frei - burg wohnhaft.
2 Wird der Lehrvertrag nach dem oben erwähnten Datum aufgelöst, so wird dennoch der gesamte jährliche Pauschalbetrag ausgezahlt.
3 Das Amt stellt Weisungen über die Reisekostenentschädigungen auf.

Art. 9 Entschädigungen für überbetriebliche Kurse

1 Für die Entschädigungen für den Besuch der überbetrieblichen Kurse gilt ein anderes Verfahren, dessen Regeln von der Stiftung zur Förderung der Berufsbildung im Kanton Freiburg aufgestellt werden.
2 Die Entschädigungen für den Berufsschulunterricht und die überbetriebli - chen Kurse können nicht kumuliert werden, ausser wenn der Unterricht an zwei verschiedenen Orten stattfindet.

Art. 10 Erwerbsausfallentschädigung bei Besuch von berufsorientierten

Weiterbildungskursen durch Lehrpersonen
1 Bei Vorweisen der vom Arbeitgeber ausgestellten Erwerbsausfallbestäti - gung wird den Mitgliedern des Lehrkörpers, die einen vom Berufsbildungs - zentrum erlaubten Weiterbildungskurs besuchen, der von einer vom Bund an - erkannten Institution organisiert wird, eine Entschädigung von 175 Franken pro Tag ausgezahlt.
2 Bei Nachweis der Unterkunftskosten wird für mehrtägige Weiterbildungs - kurse eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung aus - gezahlt.

Art. 11 Entschädigungen für die Leistungen der Expertinnen und Exper -

ten sowie der Kursleiterinnen und Kursleiter
1 Die Leistungen der Expertinnen und Experten im Rahmen der Qualifikati - onsverfahren werden wie folgt entschädigt:
a) 36 Franken pro Stunde bis höchstens 288 Franken pro Tag für Vorbe - reitungs-, Expertise- und Korrekturarbeiten;
b) 18 Franken pro Stunde bis höchstens 144 Franken pro Tag für eine Auf - sichtstätigkeit;
c) 36 Franken pro Stunde bis höchstens 288 Franken pro Tag für alle Tä - tigkeiten im Rahmen eines anderen Auftrags.
2 Bei bestimmten Ausbildungen stellt das Amt eine Übersichtstabelle der Ta - rife für Vorbereitungs-, Expertise- und Korrekturarbeiten auf. Diese Tarife werden in Form von Pauschalen oder Punkten ausgedrückt, wobei ein Punkt
60 Rappen entspricht.
3 Die Reise- und Verpflegungskostenentschädigungen richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Expertinnen und Experten, die gleichzeitig zum Lehrkörper gehören, haben keinen Anspruch auf diese Ent - schädigungen, wenn das Qualifikationsverfahren in ihre Unterrichtszeit fällt.
4 Eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung wird den Expertinnen und Experten ausgezahlt, die aus organisatorischen Gründen zwischen zwei Prüfungstagen nicht nach Hause gehen können.
5 Eine Entschädigung von 120 Franken pro Lektion wird den Leiterinnen und Leitern von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Betrieb aus - gezahlt.

Art. 12 Entschädigungen für den Besuch von berufsorientierten Weiter -

bildungskursen durch Expertinnen und Experten
1 Den Expertinnen und Experten, die einen vom Amt erlaubten Weiterbil - dungskurs besuchen, der von einer vom Bund anerkannten Institution organi - siert wird, wird eine Entschädigung von 120 Franken pro Tag ausgezahlt.
2 Bei Vorweisen der vom Arbeitgeber ausgestellten Erwerbsausfallbestäti - gung wird den Expertinnen und Experten, die einen Weiterbildungskurs be - suchen, eine Entschädigung von 250 Franken pro Tag ausgezahlt.
3 Bei Nachweis der Unterkunftskosten wird für mehrtägige Weiterbildungs - kurse eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung aus - gezahlt.

Art. 13 Entschädigung für die Leistungen der Lehraufsichtskommissio -

nen (Art. 47 BBiR)
1 Die Leistungen der Lehraufsichtskommissionen werden gestützt auf die Sta - tistik der Lernenden mit Lehrvertrag am 15. November des laufenden Jahres wie folgt entschädigt:
a) 180 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die mindestens 85 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten Lehrjahr besuchen;
b) 100 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die
51 bis 84 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten Lehrjahr besuchen;
c) 50 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die 0 bis 50 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten Lehrjahr be - suchen.
2 Jedes Mitglied einer Lehraufsichtskommission hat Anspruch auf eine Ent - schädigung von:
a) 60 Franken pro Kommissionssitzung im Auftrag des Amts;
b) 60 Franken pro Besuch, der im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bildungsbewilligung im Auftrag des Amts durchgeführt wird;
c) 36 Franken pro Stunde, höchstens aber 288 Franken pro Tag für alle be - sonderen Aufträge, die im Stundentarif entschädigt werden müssen.

Art. 14 Rückerstattung und Überprüfung der Gebühren und Entschädi -

gungen
1 Die Gebühren werden nicht zurückerstattet; ausserordentliche Umstände und anderslautende Bestimmungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.
2 Die Höhe der Gebühren und Entschädigungen werden namentlich im Rah - men der Voranschlagsverfahren periodisch überprüft.

Art. 15 Sozialversicherungsbeiträge

1 Auf den Entschädigungen nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 werden Sozial - versicherungsbeiträge erhoben, ausser bei Personen, die im betreffenden Beruf von der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende eingestuft wer - den.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 15. März 2004 über die Schulgelder und Ausbildungs - kosten in der Berufslehre (SGF 420.15) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2012 Erlass Grunderlass 01.08.2012 2012_057
27.08.2013 Art. 1 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 3 geändert 01.01.2014 2013_067
23.09.2014 Art. 1 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 6 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 7 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 8 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 11 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 13 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 15 geändert 01.01.2014 2014_073
23.08.2016 Art. 1 geändert 01.09.2016 2016_101
23.08.2016 Art. 1a eingefügt 01.09.2016 2016_101
23.08.2016 Art. 4 geändert 01.09.2016 2016_101 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.07.2012 01.08.2012 2012_057

Art. 1 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 1 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 1 geändert 23.08.2016 01.09.2016 2016_101

Art. 1a eingefügt 23.08.2016 01.09.2016 2016_101

Art. 3 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 4 geändert 23.08.2016 01.09.2016 2016_101

Art. 6 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 7 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 8 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 11 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 13 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

Art. 15 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073

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