Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschul... (232.912)
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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule Buchs

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule Buchs vom 2. Dezember 1969 (Stand 2. Dezember 1969) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. Januar 1969
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der Primarschulgemeinde Buchs an die auf Fr. 6 606.– veran - schlagten anrechenbaren Kosten des Neubaus der gewerblichen Berufsschule Buchs einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens aber Fr. 1 923 074.–. Ziff. 2
1 Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 3
1 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist
1970 bis 1984» belastet.
1 ABl 1969, 141.
2 nGS 5, 382 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 45 ff. des EG-BB, sGS 231.1 .
3 nGS 6, 428. Vom Grossen Rat erlassen am 22. Oktober 1969; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 2. Dezember 1969; in Vollzug ab 2. Dezember 1969.
Ziff. 4
1 Dienen die Schulräume nicht während 30 Jahren der beruflichen Ausbildung, so sind für jedes fehlende Jahr 3 Prozent des Staatsbeitrages zurückzuerstatten. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 Ursprüngliche Fassung, nGS 5, 247 (sGS 125.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 6, 428 02.12.1969 02.12.1969 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.1969 02.12.1969 Erlass Grunderlass 6, 428
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