Grossratsbeschluss über die kantonale Melde- und Alarmstelle
Grossratsbeschluss über die kantonale Melde- und Alarmstelle vom 11. April 1996 (Stand 11. April 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 1995 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 15 931 000.– für den Bau der kantonalen Melde- und Alarmstelle werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 15 931 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Verwaltungsliegenschaften, Hochbauten, 20jährige Tilgungsfrist von 1997 bis 2016» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird.
1 ABl 1995, 1916.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 11. April 1996.
Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
3 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:
4 Der Grossratsbeschluss über die kantonale Melde- und Alarmstelle wurde am
11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom
11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstim - mung gestellt worden ist. 5 Der Grossratsbeschluss wird ab 11. April 1996 angewendet.
3 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
4 ABl 1996, 1189.
5 Referendumsvorlage siehe ABl 1996, 652.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–62 11.04.1996 11.04.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 11.04.1996 Erlass Grunderlass 31–62
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