Pflichtenheft für die Koordinationskommission der Universität (442.410)
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Pflichtenheft für die Koordinationskommission der Universität

Pflichtenheft für die Koordinationskommission der Universität Vom 5. November 1985 Grundlage

§1. § 9 des Vertrages vom 7. Mai 1984 zwischen den Kantonen Basel-

Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel- Landschaft an der Universität Basel
1) (im folgenden: Vertrag). Zusammensetzung und Unterstellung

§2. Zur Zusammensetzung wird auf § 9 Abs. 2 des Vertrages verwie-

sen.
2 Die Koordinationskommission ist funktional der Regierungsrätli- chen Delegation nac h § 7 des Vertrages unterstellt, administrativ dem Vorsteher des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt. Aufgaben

§3. Die Aufgaben der Koordinationskommission sind in § 9 Abs. 5

des Vertrages festgehalten. Rechte

§4. Die Koordinationskommission führt ihre Beratungen als Kolle-

gium durch.
2 Mit den Vorbereitungen kann sie Delegierte aus ihrer Mitte oder zu- gezogene Sachverständige betrauen. Dasselbe gilt für die Darlegung ihrer Auffassungen gegenüber den Behörden.
3 Die Koordinationskommission lädt Universitätsangehörige sowie Sachbearbeiter und leitende Beamte der Departemente beider Basel nach freiem Ermessen zu Informationen und Aussprachen ein. Die Mitglieder der Koordinationskommission können in der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Rektorat der Universität, den einzelnen Fakultä- ten und den Instituten und Seminaren die notwendigen Auskünfte ver- langen.
4 Die Koordinationskommission ist über alle wichtigen, die Universi- tät betreffenden Geschäfte und Beschlüsse durch die zuständigen In- stanzen zu informieren. Vorbehalten bleiben Daten der persönlichen Sphäre.
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