Verordnung über die Gebühren der Bautechnischen Schule
                            Verordnung über die Gebühren der Bautechnischen Schule  vom 15.05.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 2001 über die Fachhochschule Frei  -  burg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Die Bautechnische Schule (die BTS), die der Hochschule für Technik und  Architektur Freiburg (die HTA-FR) angeschlossen ist, erhebt vier Arten von  Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Einschreibegebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gebühr für die Aufnahmeprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Studiengebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Beitrag an die Studienkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschreibegebühr
                            1  Alle Personen, die sich bei der BTS einschreiben, müssen eine Einschreibe  -  gebühr entrichten; die Verwaltung der HTA-FR ist für die Erhebung der Ge  -  bühr zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken; sie wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gebühr nicht bezahlt, so gilt die Einschreibung als nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühr für die Aufnahmeprüfung
                            1  Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung wird von allen Personen verlangt, die  eine Aufnahmeprüfung absolvieren müssen; sie wird auf Verfügung des Stu  -  diensekretariats der HTA-FR erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 426.36 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 100 Franken; ist eine Person  an der Aufnahmeprüfung abwesend oder auch nur teilweise abwesend oder  zieht sie die Einschreibung zurück, so wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gebühr nicht vor der Prüfung bezahlt, so ist die Anmeldung zur  Aufnahmeprüfung nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studiengebühr
                            1  Die Studiengebühr wird von allen Studierenden der BTS geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühr beträgt 500 Franken pro Semester; sie wird für das obli  -  gatorische Praktikum, das Bestandteil der Ausbildung ist, oder für ein Ur  -  laubssemester auf 150 Franken pro Semester herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet und deckt insbesondere die  Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausstellung des Studienausweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Benützung der Bibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erstellung eines Informatikbenutzerkontos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Prüfungen und Lernkontrollen im Laufe des Studiums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausstellung der verschiedenen Bestätigungen, der Zeugnisse und  des Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Studiengebühr nicht bezahlt, wird von der Schule ausgeschlossen.  Personen, die aus diesem Grund von der Schule ausgeschlossen wurden,  müssen die ausstehenden Gebühren bezahlen, um sich wieder einschreiben zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitrag an die Studienkosten
                            1  Der Beitrag an die Studienkosten wird von allen Studierenden der BTS ge  -  schuldet, die kein Praktikum absolvieren; die Verwaltung der HTA-FR ist für  die Erhebung des Beitrags zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag beträgt 200 Franken pro Jahr und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufenthaltstaxe der betroffenen Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Beitrag an die Kosten der Informatikinfrastrukturen und der In  -  formatikverbrauchsartikel, die von den Studierenden benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Interkantonale Vorschriften
                            1  Studierende aus Kantonen, die nicht der interkantonalen Vereinbarung über  die Höheren Fachschulen beigetreten sind, müssen die Gebühren bezahlen,  die von dieser Vereinbarung für entsprechende Fälle vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2012  Erlass  Grunderlass  01.06.2012  2012_043  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.05.2012  01.06.2012  2012_043