Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte (611.30)
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Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte

Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte vom 22. Februar 1995 (Stand 1. März 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 Kenntnis genom - men und beschliesst:
1 Ziff. 1
1 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse kann hauptberuflichen Landwirten, die ab
1. Januar 1990 einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen oder darin inves - tiert haben, um 1½ Prozentpunkte verbilligte Festhypotheken im Gesamtbetrag von 18 Mio. Franken mit einer Laufzeit von acht bis zehn Jahren gewähren.
2 Die Mittel sind zu Kosten von 5½ Prozent je Jahr oder weniger zu beschaffen.
3 Im weiteren regelt die Regierung insbesondere:
2 3
1. persönliche, betriebliche und finanzielle Voraussetzungen;
2. unterstützungsberechtigte Massnahmen;
3. Höhe der Amortisation des übrigen Fremdkapitals;
4. Mindest- und Höchstbetrag je Betrieb;
5. Sicherstellung. Ziff. 2
1 Der Staat entschädigt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse unter den Vorausset - zungen nach Ziff. 1 dieses Beschlusses: a) die Zinsverbilligung, höchstens Fr. 270 000.– je Jahr; b) die Vollzugskosten; c) das Verlustrisiko.
1 In Vollzug ab 1. März 1995.
2 V zum GRB über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte, sGS
611.31 .
3 V zum GRB über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte, sGS
611.31 .
2 Die Rückstellung für Verluste aus Investitionskrediten soll auch als Rückstellung für Verluste aus zinsverbilligten Darlehen verwendet werden können. Ziff. 3
1 Dieser Beschluss wird ab 1. März 1995 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–83 22.02.1995 01.03.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.02.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–83
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