Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen
Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen Vom 16. Oktober 1973 (Stand 16. Oktober 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
§ 1
1 Mikrobiologische und histologische Untersuchungen werden, soweit sie im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank - heiten, bösartigen Geschwülsten und Strumen erforderlich sind, in den in § 2 genannten Fällen unentgeltlich vorgenommen.
§ 2
1 Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit einer Untersuchung ist, dass sie vom Gesundheitsamt
1 ) aus epidemiologischen Gründen angeord - net wird.
§ 3
1 Die Untersuchungen werden durch das Institut für Medizinische Mi - krobiologie beziehungsweise durch das Institut für Pathologie der Universität vorgenommen; das Gesundheitsamt
2 ) kann einzelne Un - tersuchungen auch anderen geeigneten Instituten übertragen.
§ 4
1 Die Kosten der unentgeltlichen Untersuchungen werden dem Sani - tätsdepartement
3 ) , Konto Massnahmen gegen übertragbare Krankhei - ten, belastet.
2 Die Vergütungen für die unentgeltlichen Untersuchungen erfolgen zu den Ansätzen der eidgenössischen Analysenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung.
1)
§ 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
2)
§ 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
3)
§ 4 Abs. 1: Umbenennung «Santitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt » durch RRB vom 21.
6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
1
3 Die mit der Vornahme unentgeltlicher Untersuchungen beauftragten Institute erhalten vom Sanitätsdepartement
4 ) die erforderlichen Wei - sungen.
§ 5
1 Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa - thologie der Universität sind ermächtigt, mikrobiologische und histo - logische Untersuchungen beliebiger Art und beliebiger Auftraggeber gegen Bezahlung gemäss Tarif (siehe § 4 Abs. 2) auszuführen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit.
§ 6
1 Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa - thologie der Universität sind ermächtigt, mit hiesigen und auswärtigen Heilanstalten, Behörden oder Versicherungsträgern Verträge über die Vornahme von Untersuchungen zu den Ansätzen des Tarifs gemäss §
4 Abs. 2 abzuschliessen. Diese Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Oberbehörden.
§ 7
1 Das Sanitätsdepartement ) ist, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Erziehungsdepartements, mit dem Vollzug dieser Verordnung be - auftragt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Verordnung betref - fend mikrobiologische und histologische Untersuchungen vom 17. April 1962 sowie den Tarif betreffend mikrobiologische und histologi - sche Untersuchungen vom 17. Oktober 1967; sie tritt sofort in Wirk - samkeit.
4)
§ 4 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
5)
§ 7: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
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