Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.95)
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Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn

Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 23. April 1998 (Stand 23. April 1998) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 1997
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971, in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957
2 sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgel - tungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember
1995
3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der 7. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Kantonen Appenzell A.Rh., St.Gallen und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen bei.
2 Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zur Vereinbarung zu erklären. Ziff. 2
1 Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 764 700.– gewährt.
1 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht.
2 SR 742.101 .
3 SR 742.101.1 .
4 Vom Grossen Rat erlassen am 11. März 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgül - tig geworden am 23. April 1998; in Vollzug ab 23. April 1998.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1999 innert 5 Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
5
5 Art. 7 bis Abs. 1 lit. b RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–47 23.04.1998 23.04.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.04.1998 23.04.1998 Erlass Grunderlass 33–47
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