Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg
                            Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden  und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg  vom 07.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität;  in Erwägung:  Letztmals wurde im Januar 2010 eine Erhöhung der Einschreibegebühren der  Universität Freiburg beschlossen, um der Teuerung Rechnung zu tragen.  Seitdem haben sich im Zuge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die  Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch  -  schulbereich die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene verän  -  dert. Die neue Hochschullandschaft der Schweiz legt mehr Wert auf die Au  -  tonomie der Universitäten, die es ihnen ermöglichen soll, sich stärker zu pro  -  filieren.  Darüber  hinaus  müssen  die  Hochschulen   neue  Aufgaben   überneh  -  men,   insbesondere   im   Bereich   der   Qualitätssicherung.   Für   die   Universität  Freiburg erfordern diese Veränderungen weitere Anstrengungen, um ihre Po  -  sition auf nationaler und internationaler Ebene zu festigen und auszubauen.  Diese Situation impliziert auch eine Erhöhung des finanziellen Handlungs  -  spielraums der Universität, und es erscheint angemessen, dass sich die Stu  -  dierenden ebenfalls daran beteiligen. Eine Erhöhung der Einschreibegebüh  -  ren ist deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen werden die zusätzlichen Mittel, die  durch diese Erhöhung generiert werden, den Studierenden in unterschiedli  -  cher Weise zugutekommen.  Angesichts  des   Umfangs  der   neuen   Aufgaben  und  der   Herausforderungen,  mit denen die Universität Freiburg konfrontiert ist, drängt sich eine Erhöhung  um 180 Franken pro Semester auf. Obwohl die neue Gebühr höher ist als die  -  jenige der Universitäten Genf und Lausanne, bewegt sie sich nahe am Durch  -  schnitt der meisten Schweizer Universitäten. Die Universität St. Gallen und  die Universität des Tessins erheben deutlich höhere Gebühren.  Die Einschreibegebühr für die Hörerinnen und Hörer wird ebenfalls entspre  -  chend angepasst.  Schliesslich ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Doktorandinnen und Dokto  -  randen von der Bezahlung der Einschreibegebühr zu befreien.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen  und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semesterge  -  bühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammenset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Für Studierende beträgt die Einschreibegebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  720   Franken   pro   Semester   für   Studierende,   die   schweizerische   oder  liechtensteinische Staatsangehörige sind, für ausländische Studierende,  deren Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein ha  -  ben, und für ausländische Studierende mit einer Niederlassungsbewilli  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  870 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Für   Doktorandinnen   und   Doktoranden   beträgt   die   Einschreibegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende be  -  zahlen keine Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr  aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Für  Hörerinnen  und  Hörer   beträgt  die  Einschreibegebühr   25 Franken  pro  gewählte Semesterwochenstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen  und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Anerkennung   von   besonderen   Verdiensten   zugunsten   der   Universität  kann das Rektorat Hörerinnen und Hörern ausnahmsweise die Einschreibege  -  bühr erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Stu  -  dierenden   und   der   Hörerinnen   und   Hörer   der   Universität   Freiburg   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431.0.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 für das akademische Jahr 2018/19  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2017_091  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.11.2017  01.01.2018  2017_091