Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (328.200)
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Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege

Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegegesetz) Vom 8. Dezember 1993 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: Grundsatz

§1. Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-

Stadt wird nach Massgabe dieses Gesetzes eine im Interesse der öffent- lichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege gewährleistet. Volkszahnpflege

§2. Der Kanton betreibt zur Durchführung der sozialen Zahnpflege

eine Volkszahnklinik
1)
. Diese steht allen nicht mehr schulpflichtigen Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern, die den wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen angehören, zur umfassen- den zahnärztlichen Behandlung und Betreuung offen.
2 Die übrigen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner können sich in der Volkszahnklinik behandeln und betreuen lassen, soweit dies die Auslastung des Klinikbetriebes zulässt.
3 Notfallpatientinnen und -patienten werden während der ordentli- chen Sprechstundenzeiten zur Schmerztherapie aufgenommen.
4 Die Klinik hat neben der Durchführung der sozialen Zahnpflege auch die Aufgabe, als Aus- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und wei- tere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich zu wirken. Sie kann sodann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Basler Spitäler aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden. Schulzahnpflege

§3. Der Kanton sorgt durch den Betrieb einer Schulzahnklinik

2) für die Zahnpflege der Kinder im Kindergarten- und schulpflichtigen Alter, deren Eltern in Basel Wohnsitz haben.
2 Für Kinder mit Wohnsitz in den Landgemeinden sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege. Sie sind in der Organisation der Schulzahn- pflege frei.
3)
3 Im Bereich der Zahnpflege für Kinder sind folgende minimale Lei- stungen zu erbringen: a) Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenpro- phylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen. b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchsten dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe. c) Die regelmässige unentgeltliche Kontrolle der Gebisse und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind für Kinder vom 1. bis 9. Schuljahr obligatorisch; sie sind jähr- lich einmal durchzuführen, auch in den Kindergärten. d) Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktionen vorliegt.
4 Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkin- der primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
5 Die Behandlung darf nur im Einverständnis mit den gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertretern des Kindes oder den zuständigen Heimleitungen durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden. Tarifgestaltung

§4.

3a) Basistarif für Behandlungen in der Volkszahnklinik und in der Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.
2 Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungs- gruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Ba- sistarif gewährt.
3 Ausserkantonale Benutzerinnen und Benutzer der beiden Zahnkli- niken erhalten keine Tarifreduktionen.
4 Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt. Kommission für Zahnpflege

§5. Der Regierungsrat setzt zur Behandlung von Fragen im Zusam-

menhang mit der öffentlichen Zahnpflege eine Kommission ein.
2 Das Nähere über deren Aufgaben und Zusammensetzung wird auf dem Verordnungswege bestimmt.
Vollzug

§6. Der Regierungsrat und die zuständigen Behörden der Landge-

meinden ordnen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen organisatorischen Massnahmen an. Aufhebung bisherigen Rechts

§7. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-

hoben:

1. Gesetz betreffend die Volkszahnklinik vom 17. Dezember 1959;

2. Gesetz betreffend die Zahnpflege der Schulkinder (Schulzahn-

pflegegesetz) vom 23. Oktober 1975. Inkrafttreten

§8. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4)
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