Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Rorscha... (381.929)
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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Rorschacherberg

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Rorschacherberg vom 3. April 1997 (Stand 3. April 1997) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 13. August 1996
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde Rorschacherberg an die auf Fr. 17 641 884.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Betagtenheims in Rorschacherberg einen Staatsbeitrag von 28 Prozent, höchstens Fr. 4 939 728.–. Ziff. 2
1 Der Staatsbeitrag wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1998 innert fünf Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es bestimmt ein Mitglied der Baukommission.
1 ABl 1996, 1887.
2 sGS 381.1 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 19. Februar 1997; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 3. April 1997; in Vollzug ab 3. April 1997.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
4
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–32 03.04.1997 03.04.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.04.1997 03.04.1997 Erlass Grunderlass 32–32
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