Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das TSM Schulzen... (412.700)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein
1 ) 2 ) Vom 11. März 2002 (Stand 1. Januar 2003) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen folgenden Vertrag:

§ 1.

Name, Rechtsnatur uns Sitz
1 Unter dem Namen «TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen» (TSM) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwal - tung.
2 Das TSM hat Sitz in Münchenstein.

§ 2. Aufgaben

1 Das TSM bietet Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Schu - lung, Förderung, Therapie und Betreuung an.

§ 3. Organe

1 Organe des TSM sind: a) der TSM-Schulrat, b) die Schulleitung, c) die Revisionsstelle.

§ 4. TSM-Schulrat

1 Der TSM-Schulrat ist das oberste Organ des TSM.
2 Die Regierungen der Vertragskantone wählen je drei Mitglieder des TSM-Schulrates. Sie bestimmen durch übereinstimmende Wahlbe - schlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des TSM- Schulrates dürfen nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Ver - waltung des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt oder der Verwaltung der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Ba - sel-Landschaft sein.
4 Sie werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wieder - wahl ist zulässig.
5 Die Regierungen der Vertragskantone können die von ihnen gewähl - ten Mitglieder sowie durch übereinstimmende Beschlüsse die Präsi - dentin oder den Präsidenten des TSM-Schulrates während der Amts - periode abberufen.
6 Der TSM-Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er erlässt das Schulstatut.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 12. 2002.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 11./12. 3. 2002. Aus softwaretechni - schen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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b) Er stellt die Mitglieder der Schulleitung an und beaufsichtigt sie. c) Er regelt die Mitsprache des Personals und der Eltern. d) Er beschliesst Budget und Rechnung des TSM. e) Er genehmigt den Jahresbericht des TSM. f) Er legt die Abfindung bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen fest. g) Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung.

§ 5.

Schulleitung
1 Die Schulleitung nimmt alle Leitungsaufgaben wahr, die dieser Ver - trag oder das Schulstatut nicht einem anderen Organ überträgt.

§ 6. Revisionsstelle

1 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen durch überein - stimmende Beschlüsse eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen des TSM, erstattet dem TSM-Schulrat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

§ 7.

Personal
1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TSM sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die materiellen Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Stadt gelten sinngemäss, ausge - nommen die personalrechtlichen Bestimmungen der Schulgesetzge - bung.
2 Der TSM-Schulrat nimmt bezüglich des Personals des TSM sämtliche Zuständigkeiten wahr, die gemäss dem baselstädtischen Personalrecht dem Regierungsrat zustehen. Davon ausgenommen sind die Rechtset - zungszuständigkeiten, es sei denn, dieser Vertrag sähe etwas anderes vor.
3 Der TSM-Schulrat kann vom baselstädtischen Personalrecht abwei - chende Regelungen erlassen über a) die Anstellungsvoraussetzungen, b) die Befristung von Anstellungen, c) die Einteilung der Arbeitszeit, d) die Ansprüche bei unbegründeter Auflösung des Arbeitsver - hältnisses durch den Arbeitgeber; diese müssen den An - sprüchen, die den Arbeitnehmerinnen und -nehmern nach den entsprechenden Vorschriften des Schweizerischen Obli - gationenrechts über den Arbeitsvertrag zustehen, mindestens gleichwertig sein.
4 Der TSM-Schulrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Begründung und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
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5 Der TSM-Schulrat schliesst für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des TSM mit der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt einen Anschlussvertrag ab.

§ 8. Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte

1 Soweit der TSM-Schulrat keine abweichenden Bestimmungen er - lässt, richten sich die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie diejenigen ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber dem TSM sinngemäss nach den Bestimmungen der basellandschaftli - chen Bildungsgesetzgebung.

§ 9. Schulbetrieb

1 Der Schulbetrieb des TSM richtet sich sinngemäss nach den Bestim - mungen der basellandschaftlichen Bildungsgesetzgebung, insbesonde - re hinsichtlich der Lehrpläne, der Stufeneinteilung und der Ferien.

§ 10.

Leistungsauftrag
1 Die Vertragskantone, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs-und Kulturdirektion Basel-Land - schaft, schliessen mit dem TSM eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung enthält den Leistungsauftrag mit der Be - zeichnung der zu erbringenden Leistungen.
3 Sie regelt zudem a) die Leistungsabgeltungen, b) die Aufsicht und das Controlling, insbesondere die Rech - nungsablage und die Berichterstattung des TSM zuhanden der Vertragskantone, c) die öffentlichen Dienstleistungen der Vertragskantone, die dem TSM zur Verfügung stehen.

§ 11. Beiträge der Vertragskantone

1 Für die Leistung « Sonderschulung im Zentrum» entrichten die Ver - tragskantone dem TSM für die aus ihrem Gebiet stammenden Schüle - rinnen und Schüler einen jährlichen pauschalen Betriebskostenbei - trag. Dieser beruht auf der Vollkostenrechnung für diese Leistung bei einer festgelegten minimalen und maximalen Zahl von Schülerinnen und Schülern. Vom Betriebskostenbeitrag werden die Leistungen der Sozialversicherungen und der Unterhaltsberechtigten sowie die Ab - geltungen Dritter abgezogen.
2 Einzelheiten der Betriebskostenabrechnung regelt die Leistungsver - einbarung.
3 Die Aufteilung der pauschalen Leistungsabgeltung auf die Vertrags - kantone richtet sich nach den Schüler- und Schülerinnenzahlen am Stichtag 1. November des Vorjahres.
4 Für die übrigen Leistungen werden Leistungspauschalen pro Leis - tungseinheit festgelegt.
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5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch Vertrag die Form der Leistungsabgeltung für einzelne oder sämtliche Leistungen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 regeln.
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§ 12. Liegenschaften

1 Die Vertragskantone stellen dem TSM das in ihrem Gesamteigentum stehende Grundstück Parzelle Nr. 111 GB Münchenstein zur Verfü - gung. Einzelheiten regelt ein Vertrag zwischen den Regierungen der Vertragskantone und dem TSM.

§ 13.

Steuerfreiheit
1 Das TSM ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 14.

Oberaufsicht
1 Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die Oberauf - sicht über das TSM aus.
2 Die kantonalen Finanzkontrollen haben das Einsichts- und Überprü - fungsrecht in die Geschäftsvorgänge des TSM.

§ 15. Haftung

1 Die Haftung des TSM, seiner Organe sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des baselstädtischen Staatshaftungsrechts.

§ 16.

Rechtschutz
1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem TSM-Schulrat gelten die Be - stimmungen des basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensrechts sinngemäss.
2 Verfügungen und Entscheide des TSM-Schulrates können beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaft - lichen Verwaltungsprozessrechts.

§ 17. Streitigkeiten

1 Wenn Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Ver - trag nicht einvernehmlich beigelegt werden können, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
2 Jeder Vertragskanton bezeichnet eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richts bestimmt.
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§ 11 Abs. 5: Zusatzvertrag über die Abgeltung der Leistungen des TSM

Schulzentrumsvom 21. 12. 2004 (SG 412.701).
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§ 18. Übergangsbestimmungen

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gehen die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Regionalen Tages - schulen und des Kindergartens für motorisch-behinderte und sehbe - hinderte Kinder in Münchenstein vom Kanton Basel-Stadt auf das TSM über.
2 Das Mobiliar und die übrigen Einrichtungen, die bis anhin den bis - herigen regionalen Tagesschulen und dem Kindergarten für moto - risch- behinderte und sehbehinderte Kinder in Münchenstein dienten und im Eigentum der Vertragskantone oder eines dieser Kantone standen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags ins Eigentum des TSM über.
3 Die erste Amtsperiode des TSM-Schulrates endet am 31. März 2007.
4 Die Kantone können zur Sicherstellung der Liquidität des TSM je zur Hälfte die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit in der maxi - malen Höhe von 1'500'000 Franken bei einer Kantonalbank der Ver - tragskantone übernehmen.

§ 19.

Schlussbestimmungen
1 Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Par - lamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen kanto - nalen Volksabstimmungen am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Er kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer Kündi - gungsfrist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Schuljahres, erst - mals auf Ende des Schuljahres 2007/2008, gekündigt werden.
3 Im Falle der Vertragskündigung werden die vorhandenen Vermö - genswerte des TSM unter den Vertragskantonen hälftig geteilt. Basel, den 11. März 2002 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Carlo Conti Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 12. März 2002 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der Landschreiber: Walter Mundschin
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