Verordnung über die BerufsWegBereitung
Verordnung über die BerufsWegBereitung (BWB) Vom 19. April 2011 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Die BerufsWegBereitung gilt für Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die die Sekundarschule in den letzten beiden Schuljahren besuchen, sich in der beruf - lichen Grundbildung befinden oder noch keine Anschlussmöglichkeit auf Se - kundarstufe II erreicht haben.
§ 2 *
BerufsWegBereitungs-Prozess
1 Die BerufsWegBereitung unterstützt Jugendliche, deren Übertritt in eine be - rufliche Grundausbildung oder deren Abschluss einer solchen nicht sicher ge - stellt ist, beim Zugang und Durchlaufen einer solchen Ausbildung.
2 Mit der BerufsWegBereitung werden auf den individuellen Bedarf abgestimm - te Unterstützungsmassnahmen für Jugendliche erbracht. Die Unterstützung er - folgt, basierend auf dem Ansatz von Case Management, in einem systematisch geführten, kooperativen Prozess durch verschiedene Institutionen.
3
...
2 Angebot der BerufsWegBereitung
§ 3 Struktur des Angebots
1 Das Angebot der BerufsWegBereitung setzt sich aus folgenden Teilabschnit - ten zusammen:
a. einem System zur Erkennung von Jugendlichen und jungen Er - wachsenen, deren nachhaltiger Übertritt in die berufliche Grundbildung oder der Abschluss derselben gefährdet ist;
1) GS 20.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
b. einem System zur Erfassung dieser Jugendlichen und jungen Er - wachsenen;
c. der Vereinbarung von Zielen und Massnahmen;
d. der Begleitung dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der Durchführung der Massnahme und die Überprüfung der Zielerrei - chung.
§ 4 Erkennung in der Sekundar- und Berufsfachschule
1 Die Klassenlehrperson beurteilt unter Einbezug der anderen in der Klasse un - terrichtenden Lehrpersonen alle Schülerinnen und Schüler ab dem 3. Sekun - darschuljahr bzw. an der Berufsfachschule semesterweise auf eine aufgrund schulischer, persönlicher oder sozialer Gründe allfällig notwendige Unterstüt - zung durch BerufsWegBereitung. Sie meldet Kandidatinnen und Kandidaten der BWB-Fachperson.
2 Die BWB-Fachperson führt mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine ver - trauliche Standortbestimmung durch.
3 Das Ergebnis der Standortbestimmung wird in einem Fazit festgehalten. Die - ses enthält:
a. je eine Einschätzung durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten und durch die BWB-Fachperson;
b. eine BWB-Einstufung, welche Auskunft über die Notwendigkeit der Unter - stützung durch BerufsWegBereitung gibt;
c. die Zustimmung oder Ablehnung der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen oder bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung durch BerufsWeg-Bereitung.
4 Bei Vorliegen der Zustimmung können Massnahmen gemäss § 8, die ohne den Einbezug weiterer Stellen festgelegt werden können, bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbart werden.
§ 5 Erkennung bei Fehlen einer Anschlussmöglichkeit
1 Die Erkennung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ohne eine Anschlusslösung aus der Sekundarstufe I oder aus der beruflichen Grundbil - dung ausgeschieden sind, erfolgt aufgrund einer Meldung an die BWB-Leitung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung:
a. durch die Betroffene oder den Betroffenen selbst;
b. durch amtliche Stellen, Angehörige und anderer Bezugspersonen;
c. im Falle einer Auflösung des Lehrvertrags durch die zuständige Ausbil - dungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
2 Aufgrund der Meldung nimmt eine von der BWB-Leitung beauftragte Person Kontakt mit der betroffenen Person auf und bespricht mit ihr die Situation, plant gemeinsam mit ihr Unterstützungsmassnahmen und begleitet sie bis zur Über - nahme der Fallführung durch eine neue mit dem Fall betrauten Fachperson.
§ 6 Erfassung
1 Erfasst werden jene Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer Mehrfachproblematik ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihnen der Eintritt in die berufliche Grundbildung oder deren Abschluss nicht nachhaltig gelingt.
2 Erfasst werden ausschliesslich Jugendliche und junge Erwachsene, die ihr Einverständnis schriftlich mitgeteilt haben. Bei Minderjährigen erfolgt die Ein - verständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.
3 Die Erfassung erfolgt in einer speziellen Datenbank.
4 Mit der Erfassung werden den Betroffenen und bei Minderjährigen ihren Er - ziehungsberechtigten die vorgesehenen Massnahmen bekannt gegeben.
§ 7 Fehlendes Einverständnis
1 Liegt kein Einverständnis für eine Unterstützung durch die BerufsWegBerei - tung vor, erfolgt keine Erfassung, ausgenommen wenn:
a. die Unterstützung durch BerufsWegBereitung gemäss § 4 Absatz 3 Buch - stabe b indiziert ist;
b. ein vorzeitiger Schulaustritt oder ein Lehrabbruch vorliegt.
2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a und b werden lediglich der Name, der Vor - name, das Geschlecht und das Geburtsdatum der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erfasst. *
§ 8 Ziel- und Massnahmenvereinbarung
1 Es sind insbesondere pädagogische, sozialpädagogische, berufs- und schul - wahlvorbereitende, berufsbegleitende und therapeutische Unterstützungs - massnahmen möglich
2 Zur Planung der Unterstützungsmassnahmen kann die Fall führende Person:
a. personenbezogene Erkundigungen bei den zuständigen Fachpersonen bisheriger pädagogischer, sozialpädagogischer, berufs- und schulwahl - vorbereitender, berufsbegleitender und therapeutischer Massnahmen ein - holen;
b. bei Bedarf und Vorliegen einer expliziten Ermächtigung personenbezoge - ne Erkundigungen bei Ärztinnen und Ärzten sowie bei Psychiaterinnen und Psychiatern einholen;
c. diese Fachpersonen zur Planung möglicher Unterstützungsmassnahmen beiziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
3 Die Fall führende Person vereinbart mit der oder dem Jugendlichen oder jun - gen Erwachsenen die Ziele und die zu ergreifenden Unterstützungsmassnah - men.
§ 9 Begleitung und Überprüfung der Zielerreichung
1 Mit der Begleitung der Umsetzung der vereinbarten Unterstützungsmassnah - men ist jeweils eine Fall führende Person betraut. Diese übernimmt die Fallfüh - rung bis zur Übergabe an eine neue Fall führende Person einer anderen Insti - tution oder bis zum Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBereitung.
2 Sie überprüft die Umsetzung regelmässig während der Dauer der Unterstüt - zungsmassnahme.
3 Die Zielerreichung wird dokumentiert.
4 - reicht, können neue Massnahmen und gegebenenfalls neue Ziele gemäss § 8 vereinbart werden.
§ 10 Dauer und Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBe -
reitung
1 Die BerufsWegBereitung dauert maximal bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder bis zum vollendeten 24. Altersjahr.
2 Sie wird abgeschlossen:
a. wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind;
b. auf Verlangen der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und bei Minderjährigen auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten.
3 Die BWB-Leitung kann die Unterstützung zudem einstellen, wenn die Koope - rationsbereitschaft der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen fehlt. Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten informiert.
3 Organisation und Zusammenarbeit
§ 11 Organisationsstruktur
1 Die BerufsWegBereitung arbeitet stufen- und institutionsübergreifend.
2 Sie wird für die Sekundarstufe I vom Amt für Volksschule und für die berufli - che Grundbildung auf Sekundarstufe II vom Amt für Berufsbildung und Berufs - beratung geleitet (BWB-Leitung).
3 Die beiden Dienststellen koordinieren ihre Tätigkeit.
4 Sie beauftragen eine Fachperson einer kantonalen oder vom Kanton beauf - tragten Stelle, eine BWB-Fachperson oder einen Scout mit der Begleitung der vereinbarten Massnahmen im Einzelfall (Fall führende Person). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
5 Als kantonale oder vom Kanton beauftragte Stellen sind für die BerufsWegBe - reitung insbesondere tätig:
a. Amt für Volksschulen, Abteilung Unterstützung;
b. Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Hauptabteilungen Berufsinte - gration, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und Betriebliche Ausbil - dung;
c. Programm «Mentoring beider Basel»;
d. Programm «check-in aprentas»;
e. Programm «e Lehr mit kick»;
f. vom Kanton finanzierte Brückenangebote.
§ 12 BWB-Leitung
1 Die BWB-Leitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der Schulen, der kantonalen oder vom Kanton beauftrag - ten Stellen und Scouts;
b. Entscheid über externe Unterstützungsassnahmen;
c. Koordination BWB-Fachpersonen und der Scouts;
d. Weiterbildung der BWB-Fachpersonen und der Scouts;
e. Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA);
f. Ansprechperson für das Kantonale Sozialamt;
g. * Qualitätssicherung (sie achtet u. a. auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern unter den BWB-Fachpersonen und Scouts).
§ 13 BWB-Fachpersonen
1 Die BWB-Fachpersonen werden von der Schulleitung der jeweiligen Sekun - dar- oder Berufsfachschule nach Absprache mit der BWB-Leitung eingesetzt. *
2 Die BWB-Fachpersonen sind Lehrpersonen, die mit der schulinternen Organi - sation und Durchführung der BerufsWegBereitung beauftragt sind.
3 Sie verfügen über eine von der BWB-Leitung festgelegte Zusatzausbildung oder erwerben diese unmittelbar nach ihrer Einsetzung.
4 Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a. Erkennung und Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten für Berufs - WegBereitung auf ihrer Schulstufe;
b. Vereinbarung, Begleitung und Überprüfung der Unterstützungsmassnah - men als Fall führende Person;
c. Koordination der Unterstützungsmassnahmen als Fall führende Person und Zusammenarbeit mit den anderen mit dem Fall befassten Personen;
d. Beratung der involvierten Lehrpersonen;
e. * Dokumentierte Fallübergabe zur neuen Fall führenden Person; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
f. Meldung über fehlendes Einverständnis zur Aufnahme der Unterstützung durch BerufsWegBereitung und Abbruch von Unterstützungsmassnah - men an die BWB-Leitung der jeweiligen Schulstufe;
g. Teilnahme an BWB-relevanten Weiterbildungen.
§ 14 Scouts
1 Scouts werden beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angestellt und erhalten ihre Aufträge von der BWB-Leitung.
2 Sie verfügen über eine von der BWB-Leitung festgelegte Zusatzausbildung oder erwerben diese unmittelbar nach ihrer Einsetzung.
3 Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a. Kontaktaufnahme mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch keine Anschlussmöglichkeit auf Sekundarstufe II erreicht haben und nicht mehr im Bildungssystem sind;
b. persönliche Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sie im Rahmen von BerufsWegBereitung kontaktieren und betreuen;
4 Datenschutz
§ 15 Verantwortung für den Datenschutz
1 Verantwortlich für den Datenschutz im Rahmen dieser Verordnung sind für den Bereich der Sekundarstufe I das Amt für Volksschulen und für den Bereich der beruflichen Grundbildung das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
§ 16 Datenerfassung und Datenweitergabe
1 Im Rahmen der BerufsWegBereitung werden ausschliesslich Daten erhoben,
1 sind. Insbesondere werden folgende Daten erhoben:
a. schulische Leistungen;
b. Leistungen am Arbeitsplatz;
c. Leistungen in den überbetrieblichen Kursen;
d. im Rahmen der Schule, der Berufsausbildung oder BWB bereits getroffe - ne Massnahmen;
e. schulische, arbeitsplatzbezogene, persönliche und soziale Umstände, welche den Ausbildungserfolg beeinträchtigen oder den Anschluss an eine Ausbildung auf Sekundarstufe II verhindern.
2 Daten zu persönlichen und sozialen Umständen werden nur im Einverständ - nis mit der betroffenen Person erfasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
3 Erfasst und geführt werden die Daten von der Fall führenden Person. Dies können sein:
a. die BWB-Fachpersonen der Sekundarschulen und der Berufsfachschu - len;
b. die Scouts;
c. die mit der Fallführung beauftragte Person einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Stelle gemäss § 11 Absatz 5.
4 Zugriff zu den Daten haben:
a. die BWB-Fachpersonen, die Scouts und die Fall führende Person in ihre Falldossiers;
b. die von der Fall führenden Person beigezogenen Fachpersonen der in kantonalen oder vom Kanton beauftragten Stellen gemäss § 11 Absatz 5 in das jeweilige Falldossier;
c. die BWB-Leitung Sekundarstufe I des Amt für Volksschule und die BWB- Leitung Sekundarstufe II des Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in alle Fälle.
5 Wechselt die Fallführung von einer Fachperson zur nächsten, werden die Da - ten an die neue Fall führende Person weiter gegeben.
6 Eine Weitergabe von Daten an externe Institutionen und amtliche Stellen er - folgt nur im. Interesse der betroffenen Person und mit deren ausdrücklichem Einverständnis. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.
7 Daten, die im Rahmen von BWB erhoben werden, können von den Betroffe - nen bzw. ihren Erziehungsberechtigten jederzeit eingesehen werden.
§ 17 Löschung von Daten
1 Alle persönlichen Daten werden gelöscht: *
a. nach Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBereitung gemäss § 10;
b. bei Personen, die gemäss § 7 erfasst wurden, mit Erreichen des 22. Al - tersjahrs.
2 Über diesen Zeitpunkt hinaus werden lediglich anonymisierte Daten zu Eva - luations- und Monitoring-Zwecken aufbewahrt.
5 Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
2
... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0497
12.08.2014 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 7 Abs. 2 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 12 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 13 Abs. 4, lit. e. geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0497
§ 2 12.08.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.081
§ 7 Abs. 2 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 12 Abs. 1, lit. g. 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 13 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 13 Abs. 4, lit. e. 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 17 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 18 Abs. 2 12.08.2014 01.01.2014 aufgehoben GS 2014.081
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
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