Verordnung über die BerufsWegBereitung (640.65)
Verordnung über die BerufsWegBereitung (640.65)
Verordnung über die BerufsWegBereitung
Verordnung über die BerufsWegBereitung (BWB) Vom 19. April 2011 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Die BerufsWegBereitung gilt für Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die die Sekundarschule in den letzten beiden Schuljahren besuchen, sich in der beruf - lichen Grundbildung befinden oder noch keine Anschlussmöglichkeit auf Se - kundarstufe II erreicht haben.
§ 2 *
BerufsWegBereitungs-Prozess
1 Die BerufsWegBereitung unterstützt Jugendliche, deren Übertritt in eine be - rufliche Grundausbildung oder deren Abschluss einer solchen nicht sicher ge - stellt ist, beim Zugang und Durchlaufen einer solchen Ausbildung.
2 Mit der BerufsWegBereitung werden auf den individuellen Bedarf abgestimm - te Unterstützungsmassnahmen für Jugendliche erbracht. Die Unterstützung er - folgt, basierend auf dem Ansatz von Case Management, in einem systematisch geführten, kooperativen Prozess durch verschiedene Institutionen.
3
...
2 Angebot der BerufsWegBereitung
§ 3 Struktur des Angebots
1 Das Angebot der BerufsWegBereitung setzt sich aus folgenden Teilabschnit - ten zusammen:
a. einem System zur Erkennung von Jugendlichen und jungen Er - wachsenen, deren nachhaltiger Übertritt in die berufliche Grundbildung oder der Abschluss derselben gefährdet ist;
1) GS 20.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
b. einem System zur Erfassung dieser Jugendlichen und jungen Er - wachsenen;
c. der Vereinbarung von Zielen und Massnahmen;
d. der Begleitung dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der Durchführung der Massnahme und die Überprüfung der Zielerrei - chung.
§ 4 Erkennung in der Sekundar- und Berufsfachschule
1 Die Klassenlehrperson beurteilt unter Einbezug der anderen in der Klasse un - terrichtenden Lehrpersonen alle Schülerinnen und Schüler ab dem 3. Sekun - darschuljahr bzw. an der Berufsfachschule semesterweise auf eine aufgrund schulischer, persönlicher oder sozialer Gründe allfällig notwendige Unterstüt - zung durch BerufsWegBereitung. Sie meldet Kandidatinnen und Kandidaten der BWB-Fachperson.
2 Die BWB-Fachperson führt mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine ver - trauliche Standortbestimmung durch.
3 Das Ergebnis der Standortbestimmung wird in einem Fazit festgehalten. Die - ses enthält:
a. je eine Einschätzung durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten und durch die BWB-Fachperson;
b. eine BWB-Einstufung, welche Auskunft über die Notwendigkeit der Unter - stützung durch BerufsWegBereitung gibt;
c. die Zustimmung oder Ablehnung der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen oder bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung durch BerufsWeg-Bereitung.
4 Bei Vorliegen der Zustimmung können Massnahmen gemäss § 8, die ohne den Einbezug weiterer Stellen festgelegt werden können, bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbart werden.
§ 5 Erkennung bei Fehlen einer Anschlussmöglichkeit
1 Die Erkennung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ohne eine Anschlusslösung aus der Sekundarstufe I oder aus der beruflichen Grundbil - dung ausgeschieden sind, erfolgt aufgrund einer Meldung an die BWB-Leitung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung:
a. durch die Betroffene oder den Betroffenen selbst;
b. durch amtliche Stellen, Angehörige und anderer Bezugspersonen;
c. im Falle einer Auflösung des Lehrvertrags durch die zuständige Ausbil - dungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
2 Aufgrund der Meldung nimmt eine von der BWB-Leitung beauftragte Person Kontakt mit der betroffenen Person auf und bespricht mit ihr die Situation, plant gemeinsam mit ihr Unterstützungsmassnahmen und begleitet sie bis zur Über - nahme der Fallführung durch eine neue mit dem Fall betrauten Fachperson.
§ 6 Erfassung
1 Erfasst werden jene Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer Mehrfachproblematik ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihnen der Eintritt in die berufliche Grundbildung oder deren Abschluss nicht nachhaltig gelingt.
2 Erfasst werden ausschliesslich Jugendliche und junge Erwachsene, die ihr Einverständnis schriftlich mitgeteilt haben. Bei Minderjährigen erfolgt die Ein - verständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.
3 Die Erfassung erfolgt in einer speziellen Datenbank.
4 Mit der Erfassung werden den Betroffenen und bei Minderjährigen ihren Er - ziehungsberechtigten die vorgesehenen Massnahmen bekannt gegeben.
§ 7 Fehlendes Einverständnis
1 Liegt kein Einverständnis für eine Unterstützung durch die BerufsWegBerei - tung vor, erfolgt keine Erfassung, ausgenommen wenn:
a. die Unterstützung durch BerufsWegBereitung gemäss § 4 Absatz 3 Buch - stabe b indiziert ist;
b. ein vorzeitiger Schulaustritt oder ein Lehrabbruch vorliegt.
2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a und b werden lediglich der Name, der Vor - name, das Geschlecht und das Geburtsdatum der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erfasst. *
§ 8 Ziel- und Massnahmenvereinbarung
1 Es sind insbesondere pädagogische, sozialpädagogische, berufs- und schul - wahlvorbereitende, berufsbegleitende und therapeutische Unterstützungs - massnahmen möglich
2 Zur Planung der Unterstützungsmassnahmen kann die Fall führende Person:
a. personenbezogene Erkundigungen bei den zuständigen Fachpersonen bisheriger pädagogischer, sozialpädagogischer, berufs- und schulwahl - vorbereitender, berufsbegleitender und therapeutischer Massnahmen ein - holen;
b. bei Bedarf und Vorliegen einer expliziten Ermächtigung personenbezoge - ne Erkundigungen bei Ärztinnen und Ärzten sowie bei Psychiaterinnen und Psychiatern einholen;
c. diese Fachpersonen zur Planung möglicher Unterstützungsmassnahmen beiziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
3 Die Fall führende Person vereinbart mit der oder dem Jugendlichen oder jun - gen Erwachsenen die Ziele und die zu ergreifenden Unterstützungsmassnah - men.
§ 9 Begleitung und Überprüfung der Zielerreichung
1 Mit der Begleitung der Umsetzung der vereinbarten Unterstützungsmassnah - men ist jeweils eine Fall führende Person betraut. Diese übernimmt die Fallfüh - rung bis zur Übergabe an eine neue Fall führende Person einer anderen Insti - tution oder bis zum Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBereitung.
2 Sie überprüft die Umsetzung regelmässig während der Dauer der Unterstüt - zungsmassnahme.
3 Die Zielerreichung wird dokumentiert.
4 - reicht, können neue Massnahmen und gegebenenfalls neue Ziele gemäss § 8 vereinbart werden.
§ 10 Dauer und Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBe -
reitung
1 Die BerufsWegBereitung dauert maximal bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder bis zum vollendeten 24. Altersjahr.
2 Sie wird abgeschlossen:
a. wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind;
b. auf Verlangen der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und bei Minderjährigen auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten.
3 Die BWB-Leitung kann die Unterstützung zudem einstellen, wenn die Koope - rationsbereitschaft der oder des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen fehlt. Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten informiert.
3 Organisation und Zusammenarbeit
§ 11 Organisationsstruktur
1 Die BerufsWegBereitung arbeitet stufen- und institutionsübergreifend.
2 Sie wird für die Sekundarstufe I vom Amt für Volksschule und für die berufli - che Grundbildung auf Sekundarstufe II vom Amt für Berufsbildung und Berufs - beratung geleitet (BWB-Leitung).
3 Die beiden Dienststellen koordinieren ihre Tätigkeit.
4 Sie beauftragen eine Fachperson einer kantonalen oder vom Kanton beauf - tragten Stelle, eine BWB-Fachperson oder einen Scout mit der Begleitung der vereinbarten Massnahmen im Einzelfall (Fall führende Person). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
5 Als kantonale oder vom Kanton beauftragte Stellen sind für die BerufsWegBe - reitung insbesondere tätig:
a. Amt für Volksschulen, Abteilung Unterstützung;
b. Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Hauptabteilungen Berufsinte - gration, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und Betriebliche Ausbil - dung;
c. Programm «Mentoring beider Basel»;
d. Programm «check-in aprentas»;
e. Programm «e Lehr mit kick»;
f. vom Kanton finanzierte Brückenangebote.
§ 12 BWB-Leitung
1 Die BWB-Leitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der Schulen, der kantonalen oder vom Kanton beauftrag - ten Stellen und Scouts;
b. Entscheid über externe Unterstützungsassnahmen;
c. Koordination BWB-Fachpersonen und der Scouts;
d. Weiterbildung der BWB-Fachpersonen und der Scouts;
e. Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA);
f. Ansprechperson für das Kantonale Sozialamt;
g. * Qualitätssicherung (sie achtet u. a. auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern unter den BWB-Fachpersonen und Scouts).
§ 13 BWB-Fachpersonen
1 Die BWB-Fachpersonen werden von der Schulleitung der jeweiligen Sekun - dar- oder Berufsfachschule nach Absprache mit der BWB-Leitung eingesetzt. *
2 Die BWB-Fachpersonen sind Lehrpersonen, die mit der schulinternen Organi - sation und Durchführung der BerufsWegBereitung beauftragt sind.
3 Sie verfügen über eine von der BWB-Leitung festgelegte Zusatzausbildung oder erwerben diese unmittelbar nach ihrer Einsetzung.
4 Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a. Erkennung und Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten für Berufs - WegBereitung auf ihrer Schulstufe;
b. Vereinbarung, Begleitung und Überprüfung der Unterstützungsmassnah - men als Fall führende Person;
c. Koordination der Unterstützungsmassnahmen als Fall führende Person und Zusammenarbeit mit den anderen mit dem Fall befassten Personen;
d. Beratung der involvierten Lehrpersonen;
e. * Dokumentierte Fallübergabe zur neuen Fall führenden Person; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
f. Meldung über fehlendes Einverständnis zur Aufnahme der Unterstützung durch BerufsWegBereitung und Abbruch von Unterstützungsmassnah - men an die BWB-Leitung der jeweiligen Schulstufe;
g. Teilnahme an BWB-relevanten Weiterbildungen.
§ 14 Scouts
1 Scouts werden beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angestellt und erhalten ihre Aufträge von der BWB-Leitung.
2 Sie verfügen über eine von der BWB-Leitung festgelegte Zusatzausbildung oder erwerben diese unmittelbar nach ihrer Einsetzung.
3 Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a. Kontaktaufnahme mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch keine Anschlussmöglichkeit auf Sekundarstufe II erreicht haben und nicht mehr im Bildungssystem sind;
b. persönliche Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sie im Rahmen von BerufsWegBereitung kontaktieren und betreuen;
4 Datenschutz
§ 15 Verantwortung für den Datenschutz
1 Verantwortlich für den Datenschutz im Rahmen dieser Verordnung sind für den Bereich der Sekundarstufe I das Amt für Volksschulen und für den Bereich der beruflichen Grundbildung das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
§ 16 Datenerfassung und Datenweitergabe
1 Im Rahmen der BerufsWegBereitung werden ausschliesslich Daten erhoben,
1 sind. Insbesondere werden folgende Daten erhoben:
a. schulische Leistungen;
b. Leistungen am Arbeitsplatz;
c. Leistungen in den überbetrieblichen Kursen;
d. im Rahmen der Schule, der Berufsausbildung oder BWB bereits getroffe - ne Massnahmen;
e. schulische, arbeitsplatzbezogene, persönliche und soziale Umstände, welche den Ausbildungserfolg beeinträchtigen oder den Anschluss an eine Ausbildung auf Sekundarstufe II verhindern.
2 Daten zu persönlichen und sozialen Umständen werden nur im Einverständ - nis mit der betroffenen Person erfasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
3 Erfasst und geführt werden die Daten von der Fall führenden Person. Dies können sein:
a. die BWB-Fachpersonen der Sekundarschulen und der Berufsfachschu - len;
b. die Scouts;
c. die mit der Fallführung beauftragte Person einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Stelle gemäss § 11 Absatz 5.
4 Zugriff zu den Daten haben:
a. die BWB-Fachpersonen, die Scouts und die Fall führende Person in ihre Falldossiers;
b. die von der Fall führenden Person beigezogenen Fachpersonen der in kantonalen oder vom Kanton beauftragten Stellen gemäss § 11 Absatz 5 in das jeweilige Falldossier;
c. die BWB-Leitung Sekundarstufe I des Amt für Volksschule und die BWB- Leitung Sekundarstufe II des Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in alle Fälle.
5 Wechselt die Fallführung von einer Fachperson zur nächsten, werden die Da - ten an die neue Fall führende Person weiter gegeben.
6 Eine Weitergabe von Daten an externe Institutionen und amtliche Stellen er - folgt nur im. Interesse der betroffenen Person und mit deren ausdrücklichem Einverständnis. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.
7 Daten, die im Rahmen von BWB erhoben werden, können von den Betroffe - nen bzw. ihren Erziehungsberechtigten jederzeit eingesehen werden.
§ 17 Löschung von Daten
1 Alle persönlichen Daten werden gelöscht: *
a. nach Abschluss der Unterstützung durch BerufsWegBereitung gemäss § 10;
b. bei Personen, die gemäss § 7 erfasst wurden, mit Erreichen des 22. Al - tersjahrs.
2 Über diesen Zeitpunkt hinaus werden lediglich anonymisierte Daten zu Eva - luations- und Monitoring-Zwecken aufbewahrt.
5 Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
2
... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0497
12.08.2014 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 7 Abs. 2 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 12 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 13 Abs. 4, lit. e. geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2014.081
12.08.2014 01.01.2014 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0497
§ 2 12.08.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.081
§ 7 Abs. 2 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 12 Abs. 1, lit. g. 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 13 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 13 Abs. 4, lit. e. 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 17 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.081
§ 18 Abs. 2 12.08.2014 01.01.2014 aufgehoben GS 2014.081
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0497