Verordnung über ein Schifffahrts-, Bade- und Tauchverbot für den Lac des Joncs
Verordnung über ein Schifffahrts-, Bade- und Tauchverbot für den Lac des Joncs vom 17.02.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG); in Erwägung: Der Lac des Joncs bildet eine ausserordentliche Naturlandschaft auf dem Ge - biet der Gemeinde Châtel-Saint-Denis, die zahlreiche Touristen anzieht. Auf Grund der typischen Merkmale eines Bergsees birgt der See jedoch Gefahren für die Schifffahrt, die Badenden und erst recht für Taucherinnen und Tau - cher. Der Lac des Joncs ist ein natürlicher See, der zu den öffentlichen Sachen des Kantons gehört, obwohl er nicht im Grundbuch aufgenommen ist und seine Grenzen in den Katasterplänen nicht festgelegt sind. Das Schifffahrts-, Bade- und Tauchverbot liegt im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Das Verbot ist am Seeufer angemessen zu signalisieren. Das besonders trübe Wasser und zahlreiche Hindernisse, namentlich Baum - stämme von den umliegenden Hängen, erschweren das Tauchen im Lac des Joncs erheblich. Das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren macht den See besonders gefährlich. Die Ufervegetation des Sees ist geschützt und empfindlich, insbesondere der Schwingrasen, der trittempfindlich ist. Durch das Bade- und Schifffahrtsver - bot können die Belastungen, denen das Seeufer ausgesetzt ist, beschränkt werden. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Für den Lac des Joncs gilt ein Schifffahrts-, Bade- und Tauchverbot.
Art. 2
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden in Anwendung von Arti - kel 60 Abs. 1 ÖSG mit einer Busse von 10 bis 10'000 Franken bestraft.
Art. 3
1 Das Amt für Umwelt wird mit dem Aufstellen der entsprechenden Signali - sation beauftragt.
Art. 4
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.02.2004 Erlass Grunderlass 01.03.2004 2004_032
12.09.2016 Art. 3 geändert 01.05.2016 2016_111 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.02.2004 01.03.2004 2004_032
Art. 3 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
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