Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (912.3)
CH - SG

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflege - kindern vom 19. Oktober 1977 1 sowie von Art. 7 bis und Art. 8 bis des Einführungsge - setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 2 als Verordnung: 3 I. Familienpflege (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.
2 Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten, wenn Geschwister aufgenommen werden.

Art. 2 Eignung

a) Grundsatz
1 Pflegeeltern bedürfen einer Eignungsbescheinigung, wenn sie sich für eine bewil - ligungspflichtige 4 Aufnahme von Pflegekindern zur Verfügung stellen.
1 SR 211.222.338 .
2 sGS 911.1 .
3 Abgekürzt PKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Dezember 2012; Art. 18 und 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 in Vollzug ab 1. Januar 2014; übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2013.
4 Vgl. Art. 1 Abs. 4 und Art. 4 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Okto - ber 1977, SR 211.222.338 .

Art. 3 b) Voraussetzungen

1 Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn: a) die Pflegeeltern:
1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieheri - scher Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erzie - hung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;
3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

Art. 4 c) Verfahren

1 Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eig - nungsvoraussetzungen ab.
2 Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlas - ses erfüllt sind.
3 Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über: a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen; b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege; c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Al - ter und Gesundheit von Pflegekindern.

Art. 5 d) Verzeichnis geeigneter Pflegeeltern

1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbe - scheinigung.
2 Das Verzeichnis ist nicht öffentlich.

Art. 6 Mitteilungspflicht

1 Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderun - gen der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheini - gung betreffen.
2 Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der elterlichen Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung eines Kindes in Familienpflege mit.

Art. 7 Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege gilt mit dem Ent - scheid über die Platzierung der zuweisenden Behörde oder der Inhaber der elterli - chen Sorge als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme innert zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung nicht untersagt.

Art. 8 Aufsicht

1 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Ok - tober 1977
5 wird sachgemäss angewendet.
2 Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vormundin oder dem Vor - mund, der Beiständin oder dem Beistand und von der zuweisenden Behörde Aus - kunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen. II. Tagespflege (2.)

Art. 9 Geltungsbereich

1 Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens fünf Kin - dern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).
2 Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten, wenn Geschwister betreut werden.

Art. 10 Eignung

a) Grundsatz
1 Tagespflegeeltern bedürfen für die regelmässige Betreuung von Tagespflegekin - dern gegen Entgelt einer Eignungsbescheinigung.

Art. 11 b) Verfahren

1 Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die zur Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).
2 Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach

Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.

5 SR 211.222.338 .

Art. 12 Mitteilungspflicht

1 Die Tagespflegeeltern teilen der zuständigen Stelle die Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege mit.

Art. 13 Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Aufnahme nicht untersagt.

Art. 14 Aufsicht

1 Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidge - nössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober
1977 6 wird sachgemäss angewendet.
2 Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen. III. Allgemeine Bestimmungen (3.)

Art. 15 Zusammenarbeit

1 Das Amt für Soziales: a) fördert in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Pflegekinderwesen 7 ; b) sorgt für angemessene Angebote der Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern.

Art. 16 Entschädigung der Pflegeeltern

1 Die Entschädigung der Pflegeeltern richtet sich nach der Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember
2019 8 . *

Art. 17 Beizug von Sachverständigen

1 Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen bei - ziehen und ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: a) Eignungsabklärung;
6 SR 211.222.338 .
7 Art. 3 Abs. 2 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338 .
8 sGS 381.21 .
b) Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 9 .
2 Sachverständig ist, wer: a) eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie abgeschlossen hat; b) Kenntnisse in Familienfragen nachweist.

Art. 18 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

1 Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 10 .
2 Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleis - tungen in der Familienpflege. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 19 11

Art. 20 12

Art. 21 13

Art. 22 14

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 1978 15 wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.
9 SR 211.222.338 .
10 SR 211.222.338 .
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 nGS 31–111 (sGS 912.3).

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Ände - rung der Nr. DI.B.03.07 ab 1. Januar 2013 angewendet.
2 Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2014 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103 17.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–46
17.12.2019 01.01.2020 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103
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