Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse
Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse vom 19.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2002) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Juni 2000; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Freiburgische Elektrizitätswerke
Art. 1 Umwandlung
1 Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
2 Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am
20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999 statt.
3 Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft, deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.
4 Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.
Art. 2 Kapitalbeteiligung
1 Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.
2 Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.
3 Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehr - heit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates ver - bunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 3 Staatsgarantie
1 Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW einge - gangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde.
2 Pensionskasse
Art. 4 Personalvorsorge
1 Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liqui - dierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilge - setzbuches umgewandelt.
2 Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.
3 Gemeinsame Bestimmung
Art. 5 Kosten für die Umwandlungen
1 Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden von den FEW getragen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des
Grossen Rates
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
121.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sa -
chen
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitäts - werke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.
Art. 10 Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 25.09.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643
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