Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden
Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz) vom 3. März 2010 (Stand 1. Januar 2020)
1. Beitragssystem
§ 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung leistungsfähiger Schulgemeinden und den Ab - bau der Steuerbelastungsunterschiede durch kantonale Beiträge an den Besoldungs - aufwand und den übrigen Aufwand sowie durch Abschöpfungsbeiträge finanzstarker Schulgemeinden. *
2 Im Weiteren regelt es die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen.
§ 2 Eckwerte
1 Die Eckwerte für die Berechnung der Beiträge sind so festzusetzen, dass es einer Volksschulgemeinde möglich ist, den Aufwand mit einem Steuerfuss von 93 % zu decken. *
2 Für die Ermittlung der Steuerkraft gelten die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden
1 )
.
3 Zu den Beitragsleistungen zählen die Beiträge gemäss § 8 und § 9 sowie Beiträge an die Schulgemeinden gemäss § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 bis § 15. *
4 Der Kanton trägt die Hälfte der Beitragsleistungen. Die andere Hälfte wird aus den Abschöpfungsbeiträgen der finanzstarken Gemeinden gemäss § 10 finanziert. *
§ 3 Ermittlung des Besoldungsaufwandes
1 Der Besoldungsaufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der An - zahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die Volksschule
2 ) sowie der Besoldungspauschale und des Zuschlags gemäss § 5 und § 6 dieses Gesetzes ermittelt. *
1) RB 131.21
2) RB 411.11
§ 4 Ermittlung des übrigen Aufwandes
1 Der übrige Aufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der durch - schnittlichen Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Geset - zes über die Volksschule und der Betriebspauschale gemäss § 7 dieses Gesetzes er - mittelt. *
2 Die durchschnittliche Anzahl Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus dem Durch - schnitt der drei Jahre, welche dem Beitragsjahr vorangehen.
2. Berechnungselemente
§ 5 Besoldungspauschale
1 Die Besoldungspauschale ergibt sich auf Grund der durchschnittlichen Lehrerbe - soldung der betreffenden Schulstufe, erhöht um einen Zuschlag für die Besoldungs - nebenkosten und Stellvertretungen, sowie der anrechenbaren Besoldung der Schul - leitung, erhöht um einen Zuschlag für Besoldungsnebenkosten.
2 Sie wird vom Regierungsrat pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe festgelegt. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Stundentafel und die Klassengrössen.
3 Unabhängig von der Besoldungspauschale wird einer Primarschulgemeinde mit Mehrklassen sowie einer Sekundarschulgemeinde grössenabhängig ein zusätzlicher Beitrag angerechnet.
§ 6 Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen
1 Zur Deckung der Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen wird ein Zuschlag zur Besoldungspauschale gewährt. Dieser beträgt im Durchschnitt bei:
1. * Volksschulgemeinden: 23 %;
2. * Primarschulgemeinden: 28 %;
3. Sekundarschulgemeinden: 15 %.
2 Der Zuschlag wird jährlich je nach Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler einer Schulgemeinde aus fremdsprachigen Ländern um maximal einen Drittel nach oben oder unten angepasst. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz fest.
3 Entstehen einer Schulgemeinde auf Grund nicht beeinflussbarer Faktoren für son - derpädagogische Massnahmen Kosten, die über dem Zuschlag nach Abs. 1 liegen, kann das Departement auf Gesuch hin den Zuschlag befristet erhöhen.
§ 7 Betriebspauschale
1 Die Betriebspauschale berechnet sich pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe nach dem gesamten übrigen Aufwand aller Schulgemeinden. Dieser enthält:
1. den Sachaufwand für den Unterricht;
2. den Gebäudeaufwand;
3. den Verwaltungsaufwand.
2 Der Gebäudeaufwand wird auf der Basis eines Soll-Raumprogrammes für eine durchschnittliche Schulgemeinde ermittelt. Zugrunde gelegt werden eine Abschrei - bungsdauer gemäss harmonisiertem Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden sowie ein marktüblicher Zinssatz für öffentlich-rechtliche Körperschaf - ten.
3. Beiträge
§ 8 Beitrag an den Besoldungsaufwand oder Abschöpfungspotenzial *
1 Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der Besoldungsaufwand gemäss § 3 den Ertrag mit nachfolgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt: *
1. * Volksschulgemeinden: 58 %;
2. * Primarschulgemeinden: 40 %;
3. * Sekundarschulgemeinden: 18 %.
2 Das Abschöpfungspotenzial umfasst den Betrag, um den der Ertrag mit den Steuer - prozenten gemäss Abs. 1 der Schulgemeinde den Besoldungsaufwand gemäss § 3 übersteigt. *
§ 9 Beitrag an den übrigen Aufwand *
1 Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der übrige Aufwand gemäss § 4 den Er - trag mit folgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt: *
1. * Volksschulgemeinden: 35 %;
2. * Primarschulgemeinden: 24 %;
3. * Sekundarschulgemeinden: 11 %.
2 Der Beitrag an den übrigen Aufwand wird um das Abschöpfungspotenzial gekürzt, sofern dieses unter dem Beitrag liegt. *
§ 10 Abschöpfungsbeitrag *
1 Eine Schulgemeinde hat einen Abschöpfungsbeitrag zu leisten, wenn: *
1. * ein Abschöpfungspotenzial gemäss § 8 Abs. 2 vorliegt;
2. * das Abschöpfungspotenzial über einem allfälligen Beitrag an den übrigen Aufwand gemäss § 9 liegt und
3. * die durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner über dem kantonalen Durch - schnitt der Steuerkraft pro Einwohner liegt.
2 Das Netto-Abschöpfungspotenzial wird durch Verrechnung des Abschöpfungspo - tenzials mit einem allfällig tiefer liegenden Beitrag an den übrigen Aufwand gemäss
§ 9 ermittelt. *
3 Das Verhältnis der Summe aller Netto-Abschöpfungspotenziale der zur Leistung eines Abschöpfungsbeitrags verpflichteten Schulgemeinden zu den von den Schul - gemeinden gesamthaft zu finanzierenden Beitragsleistungen gemäss § 2 Abs. 4 er - gibt die Abschöpfungsquote. *
4 Der Abschöpfungsbeitrag entspricht dem Ergebnis der Multiplikation von Netto- Abschöpfungspotenzial und Abschöpfungsquote. *
§ 11 Besondere Belastungen
1 Hat eine Schulgemeinde aufgrund von Faktoren, die sie nicht beeinflussen kann, anerkannte Kosten, die einen Steuerfuss von über 102 % erfordern würden, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin befristet höhere Beiträge sprechen. *
4. Weitere Leistungen
§ 12 Sonderschulung
1 Der Kanton finanziert die Sonderschulung, unter Vorbehalt von Platzierungen aus sozialen Gründen oder Platzierungen durch nichtschulische Behörden. Er finanziert die heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spital - schulung und die nicht durch Sozialversicherungen getragenen Restkosten für die Pflegeleistungen, die während der Dauer des Aufenthalts in einer Sonderschule an - fallen. *
2 Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, erhält die Schulgemeinde mindestens die dreifache Besoldungspauschale.
§ 13 Begabtenförderung
1 Der Kanton richtet anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder Mu - sik einen Koordinationsbeitrag aus.
§ 14 Kosten des Bildungssemesters
1 Der Kanton übernimmt den Besoldungsaufwand für das Bildungssemester einer Lehrperson.
§ 14a * Integration und Asylwesen
1 Der Kanton leistet an Schulgemeinden, die im Auftrag des Kantons Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Integration oder des Asylwesens unterrichten, Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 15 Beiträge bei Zusammenschlüssen
1 Der Regierungsrat kann den Zusammenschluss von Schulgemeinden und die Bil - dung von Volksschulgemeinden gemäss § 61 des Gesetzes über die Volksschule
1 ) durch Beiträge fördern.
2 Mit den Beiträgen können die Steuerbelastungsunterschiede bis zu höchstens 20 Steuerprozenten oder andere zusätzliche Belastungen der sich zusammenschliessen - den Gemeinden für maximal drei Jahre ausgeglichen werden.
5. Verfahren
§ 16 Beitragsjahr
1 Die Beiträge werden auf Grund der Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres berechnet.
§ 17 Stichtage
1 Der Regierungsrat legt die Stichtage für die Anrechnung der massgebenden Schü - lerzahlen fest.
§ 18 Anpassung der Pauschalen
1 Die Besoldungspauschale wird jährlich der Lohnentwicklung, der Entwicklung der Besoldungsnebenkosten und allfälligen Änderungen von Stundentafel und Anstel - lungsbedingungen der Lehrpersonen angepasst.
2 Die übrigen Berechnungselemente der Pauschalen werden alle drei Jahre überprüft und unter Mitwirkung der Schulgemeinden den veränderten Verhältnissen ange - passt.
§ 19 Bekanntgabe der Daten
1 Die Schulgemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die Daten für die Festlegung der Berechnungselemente bekanntzugeben.
§ 20 Beitragskürzung
1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn eine Schulgemeinde Leistungen ungenügend oder nicht erbringt.
§ 21 Beitragsgesuch
1 Die Beiträge werden auf Grund eines Gesuchs der Schulgemeinde zugesprochen.
1) RB 411.11
2 Reicht eine Schulgemeinde innert der vom Amt festgesetzten Frist kein oder ein ungenügend dokumentiertes Gesuch ein, ist eine Nachfrist anzusetzen und auf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat die Schulgemeinde die Beitragsberechtigung für das entsprechende Beitragsjahr ver - wirkt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 ...
1 )
§ 23 Übergangsrecht
1 Beiträge an den Besoldungs- und Verwaltungsaufwand werden auf Grund der Da - ten des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, berechnet. Die Auszahlung nach neu - em Recht erfolgt im Jahr, das dem Inkrafttreten folgt.
2–3
... *
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über Beitragsleistungen an die Kosten der Volksschule und des Kinder - gartens vom 8. November 2000 wird aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2010, Seiten 657 ff.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.03.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 10/2010
§ 1 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 3 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 4 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 6 Abs. 1, 1. 12.03.2014 01.01.2015 geändert 12/2014
§ 6 Abs. 1, 2. 12.03.2014 01.01.2015 geändert 12/2014
§ 8 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 9 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 10 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 10 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 11 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 12 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 14a 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 23 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 26/2019
§ 23 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 26/2019
Feedback