Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel (447.550)
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Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel

Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel Vom 9. Februar 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgende Verord- nung: Zweck und Aufgabe des Biozentrums Basel

§1. Im Biozentrum der Universität Basel werden biologische Pro-

bleme mittels exakter naturwissenschaftlicher Methoden behandelt. Abteilungen des Biozentrums

§2. Das Biozentrum gliedert sich zur Zeit in folgende Abteilungen:

Biochemie, Biophysikalische Chemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Strukturbiologie, Zellbiologie.
2 Die Abteilung Pharmakologie gehört zur Medizinischen Fakultät der Universität Basel, die übrigen Abteilungen gehören zur Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
3 Die Abteilungen werden von den vom Regierungsrat ernannten Ab- teilungsvorstehern geleitet. Wissenschaftlicher Beirat (advisory board)

§3. Für die Behandlung von wichtigen Anträgen an die oberen Be-

hörden wird für das Biozentrum ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.
2 Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Regierungsrat auf seine Amtszeit gewählt. Es gehören ihm 5–9 sachkundige Mitglieder an. Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates

§4. Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die Gewichtung von For-

schungsrichtungen und geplanten Neuentwicklungen im Interesse der Lehr- und Forschungsbedürfnisse, sowie eine Beurteilung der Arbeiten des Biozentrums. Der Wissenschaftliche Beirat erstattet darüber Be- richt an den Vorsteher des Erziehungsdepartementes, der ihn den Fa-
Forschungsgruppenleiter

§5. Die Abteilungsvorsteher sind Forschungsgruppenleiter. In be-

sonderen Fällen kann der Regierungsrat auch andere Wissenschafter zu Forschungsgruppenleitern ernennen. Forschungsgruppenleiter-Konferenz

§6. Die Konferenz der Forschungsgruppenleiter aller Abteilungen

des Biozentrums behandelt Fragen und Probleme, die sich aus der Zu- sammenarbeit der Abteilungen in Lehre, Forschung und Administra- tion ergeben. Im besonderen nimmt die Forschungsgruppenleiter-Kon- ferenz zuhanden der oberen Behörden Stellung zu Stellenplanfragen und Anträgen betreffend akademische Lehrtätigkeit.
2 Die Konferenz ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den übrigen Abteilungen/Instituten der Medizinischen und der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Projektleiter

§7. Nachwuchswissenschafter des Biozentrums können von der Ku-

ratel auf Antrag der Konferenz der Forschungsgruppenleiter des Bio- zentrums zu Projektleitern ernannt werden. Schlussbestimmungen

§8. Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Organi-

sation und die Tätigkeit des Biozentrums Basel vom 13. Mai 1968 auf- gehoben.
2 Diese Verordnung wird sofort wirksam.
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