Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel (447.550)
Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel (447.550)
Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel
Verordnung betreffend das Biozentrum der Universität Basel Vom 9. Februar 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgende Verord- nung: Zweck und Aufgabe des Biozentrums Basel
§1. Im Biozentrum der Universität Basel werden biologische Pro-
bleme mittels exakter naturwissenschaftlicher Methoden behandelt. Abteilungen des Biozentrums
§2. Das Biozentrum gliedert sich zur Zeit in folgende Abteilungen:
Biochemie, Biophysikalische Chemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Strukturbiologie, Zellbiologie.
2 Die Abteilung Pharmakologie gehört zur Medizinischen Fakultät der Universität Basel, die übrigen Abteilungen gehören zur Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
3 Die Abteilungen werden von den vom Regierungsrat ernannten Ab- teilungsvorstehern geleitet. Wissenschaftlicher Beirat (advisory board)
§3. Für die Behandlung von wichtigen Anträgen an die oberen Be-
hörden wird für das Biozentrum ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.
2 Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Regierungsrat auf seine Amtszeit gewählt. Es gehören ihm 5–9 sachkundige Mitglieder an. Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates
§4. Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die Gewichtung von For-
schungsrichtungen und geplanten Neuentwicklungen im Interesse der Lehr- und Forschungsbedürfnisse, sowie eine Beurteilung der Arbeiten des Biozentrums. Der Wissenschaftliche Beirat erstattet darüber Be- richt an den Vorsteher des Erziehungsdepartementes, der ihn den Fa-
Forschungsgruppenleiter
§5. Die Abteilungsvorsteher sind Forschungsgruppenleiter. In be-
sonderen Fällen kann der Regierungsrat auch andere Wissenschafter zu Forschungsgruppenleitern ernennen. Forschungsgruppenleiter-Konferenz
§6. Die Konferenz der Forschungsgruppenleiter aller Abteilungen
des Biozentrums behandelt Fragen und Probleme, die sich aus der Zu- sammenarbeit der Abteilungen in Lehre, Forschung und Administra- tion ergeben. Im besonderen nimmt die Forschungsgruppenleiter-Kon- ferenz zuhanden der oberen Behörden Stellung zu Stellenplanfragen und Anträgen betreffend akademische Lehrtätigkeit.
2 Die Konferenz ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den übrigen Abteilungen/Instituten der Medizinischen und der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Projektleiter
§7. Nachwuchswissenschafter des Biozentrums können von der Ku-
ratel auf Antrag der Konferenz der Forschungsgruppenleiter des Bio- zentrums zu Projektleitern ernannt werden. Schlussbestimmungen
§8. Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Organi-
sation und die Tätigkeit des Biozentrums Basel vom 13. Mai 1968 auf- gehoben.
2 Diese Verordnung wird sofort wirksam.
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