Richtlinien zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung über die Unvereinbarkeit
                            Richtlinien zur Umsetzung von §  29 Abs.  2 der  Kantonsverfassung über die Unvereinbarkeit  *  vom 17. November 2003 (Stand 19. März 2022)  Erlassen vom Büro des Grossen Rates gestützt auf §  2a der Geschäftsordnung des  Grossen Rates (GOGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1 Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit *
                            1  Dem Grossen Rat dürfen angehören:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksge  -  richte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-  rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15  % des betreffenden  Vollpensums beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung  sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein  Jahr befristeter Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der  Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in ein  -  maliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss §  22 Abs.  3  des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , deren Jahrespen  -  sum höchstens 30  % des Vollpensums beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug
                            1  Das Büro des Grossen Rates sorgt für die Einhaltung dieser Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  171.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  17.11.2003  26.05.2004  Erstfassung  Keine Angaben  Erlasstitel  14.03.2022  19.03.2022  geändert  11/2022