Verordnung über Ausbildungsbeiträge
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV)  Vom 2. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2022)  Der Regierungsrat des Kanton Aargau,  gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 15  Abs. 4, 17  Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 22  Abs. 3 sowie 24 Abs. 4 des Gesetzes über Ausbildungs-  beiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 19.  September 2007  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmung
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport vollzieht das Stipendienrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anspruchsvoraussetzungen
§ 2 Gesuchsberechtigung
                            1  Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Auslände-  rinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 Beitragsberechtigte Ausbildungen a uf Sekundarstufe II
                            1  Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind  a)  berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufs-  bildungsgesetzgebung des Bundes,  b)  *  Ausbildungen  an  Mittelschulen,  insbesondere  an  Gymnasien  un  d  Fachmittel-  schulen,  c)  *  obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Vorausset-  zungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  471.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe
                            1  Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Te  rtiärstufe sind  a)  *  Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen,  b)  *  Bachelor  -  und  Masterstudien  an  Hochschulen  (Universitäten,  Eidgenössische  Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine dritte Ausbildung auf  Tertiärstufe ist ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn  eine vorangegangene Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung für diese  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitragsberechtigte Weiterbildungen
                            1  Beitragsberechtigte Weiterbildungen sind  a)  *  Nachdiplomstudien an Hoc  hschulen und an höheren Fachschulen,  b)  *  Doktoratsstudien an Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Umfang und Dauer der Aus - und Weiterbildungen *
                            1  Aus  -  und Weiterbildungen gemäss den §§ 4  –  6 sind beitragsberechtigt,  wenn sie pro  Jahr  mindestens  600  Jahreslektionen  beziehung  sweise  30  Kreditpunkte  nach  Euro-  pean Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens  sechs Monate dauern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen
                            1  Private Ausbildungsstätten in der Schweiz sind  stipendienrechtlich anerkannt, wenn  der Bund, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  oder der Kanton Aargau ihre Ausbildungsgänge und Abschlüsse anerkennen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Master  -  und  Doktoratsstudien  von  hervorrag  end  qualifizierten  Studierenden  kann das Departement Ausbildungsgänge privater ausländischer Hochschulen im Ein-  zelfall als beitragsberechtigt anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausbildungsbeiträge
3.1. Allgemeines
§ 9 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundars tufe II
                            1  Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden vorbehältlich Absatz 2 aus-  schliesslich Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die aus wichtigen Gründen absolviert  werden oder die für eine erste Ausbildung auf Tertiä  rstufe Zulassungsvoraussetzung  sind, und für eine berufliche Grundbildung nach einer Mittelschulausbildung werden  Stipendien gewährt, die mit Darlehen ergänzt  werden können.  Als wichtige  Gründe  gelten insbesondere eine schwierige Arbeitsmarktsituation und  gesundheitliche Prob-  leme im erlernten Beruf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe
                            1  Für  zweite  Ausbildungen  auf  Tertiärstufe  werden  vorbehältlich  Absatz  2  aus-  schliesslich Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bachelor  -  und Masterstudien a  n Fachhochschulen, die im Anschluss an eidge-  nössische  Berufsprüfungen  oder  höhere  Fachprüfungen  absolviert  werden,  werden  Ausbildungsbeiträge gewährt.  Diese werden  zu zwei Drittel in Form von Stipendien  und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichte  t und  können mit zusätzlichen  Darlehen ergänzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung
                            1  Bestehen bei einem Wechsel der Ausbildung begründete Zweifel an den Erfolgsaus-  sichten für die neu gewählte Ausbildung, können statt Sti  pendien Darlehen gewährt  werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wandelt das Departement diese  Darlehen auf Antrag in Stipendien um.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Darlehensschulden; obere Grenzen
                            1  Für ein zweites Hochschulstudium werden Darlehen nur gewährt, wenn  früher be-  zogene Darlehen zurückbezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Unterstützung  einer  Weiterbildung  mit  einem  Darlehen  setzt  voraus,  dass  die  Summe früher bezogener Darlehen  zurückbezahlt ist. Dies gilt nicht für Doktoratsstu-  dien an Hochschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Mindestansa tz
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Dauer der Gewährung; ordentliche Ausbildungsdauer
                            1  Bei mehrjährigen Aus  -  und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungs-  dauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer verlängert  um ein Jahr. Bei Masterstudie  n bestimmt sich die Mindestausbildungsdauer nach der  Summe der reglementarisch vorgeschriebenen Dauer des Bachelor  -  und des Master-  studiengangs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei modularen Ausbildungen ist die Gesamtdauer des Bildungsgangs massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einjährigen  oder  kürzer  d  auernden  Aus  -  und  Weiterbildungen  umfasst  die  or-  dentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbil-  dungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei mehrjährigen Ausbildungen können aus wichtigen Gründen  Beiträge bis ein Jahr  über die ordentliche Dauer hina  us gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten ins-  besondere  Prüfungswiederholungen,  Krankheit,  Betreuung  eigener  Kinder  bis  zum  vollendeten 12. Altersjahr und besondere Ausbildungserfordernisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Doktoratsstudien können Beiträge während längstens dre  i Jahren gewährt wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bemessung
3.2.1. Grundlagen
§ 16 Grundsatz
                            1  Die  Ausbildungsbeiträge  sollen  im  Rahmen  der  Höchstansätze  des  Stipendien-  dekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten  Ausbildungs  -  und  Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen  -  und Fremd-  leistungen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der  gesuchstellenden Person gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Partnerbegriff
                            1  Als Partnerin oder Partner der gesuchstel  lenden Person gelten die Ehegattin oder der  Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Part-  nerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beitragsperiode
                            1  Die Beitragsperiode dauert bei mehrjährigen A  usbildungen vom ersten Tag des Ka-  lendermonats,  in  welchem  die  Ausbildung  oder  ein neues  Ausbildungsjahr beginnt,  bis zum letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem neuen Ausbildungsjahr voran-  geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  ein  -  und  unterjährigen  Ausbildungen  sowie  im  letzten  Ausbildungsjahr  von  mehrjährigen Ausbildungen endet die Beitragsperiode am letzten Tag des Kalender-  monats, in welchem die letzte Prüfung und bei Ausbildungen ohne Abschlussprüfung  der letzte Ausbildungstag stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abbruch der Ausbildung endet d  ie Beitragsperiode am letzten Tag des betref-  fenden Kalendermonats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Stichtag der massgeblichen Verhältnisse
                            1  Soweit  diese  Verordnung  keine  speziellen  Regelungen  vorsieht,  werden  die  aner-  kannten Ausbildungs  -  und Lebenshaltungskosten sowie die anrechen  baren Eigen  -  und  Fremdleistungen auf Grund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten  Verhältnisse ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für die an das Lebensalter anknüpfenden Regelungen ist das Alter zu Beginn der  Beitragsperiode massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Leistungen und  Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden  und Stiftungen, die nach Beginn einer Beitragsperiode zugesprochen werden, sind un-  verzüglich  zu  deklarieren und  werden in  der  laufenden  Beitragsperiode  berücksich-  tigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Elternbudge t
§ 20 Gegenstand
                            1  Im Elternbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ih-  rer  im  gleichen  Haushalt  wohnenden  Kinder  erfasst.  Wirtschaftlich  selbstständige  Kinder werden nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eltern, die getrennt leben,  werden separate Budgets erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte  Unterhaltsbeiträge zu bezahlen  haben oder  ihrem Kind diese Beiträge auch nach des-  sen Volljährigkeit  bezahlen, wird kein Budget erstellt  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einkünfte
                            1  Im Elternbudget werden die tatsächlich erzielten und zumutbarerweise erzielbaren  Einkünfte angerechnet.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den tatsächlich erzielten Einkünften wird vorbehältlich § 16 Abs. 2  StipG auf  das Total der Einkünfte gemäss definitiver Steuerveranlagung abgestellt unter Hinzu-  rechnung (lit. a  –  c) beziehungsweise Abzug (lit. d  –  h) folgender Beträge:  *  a)  im Total der Einkünfte nicht enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die  gesuch  stellende Person und ihre Geschwister,  b)  Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,  c)  im  Total  der  Einkünfte  enthaltene  Unterhaltskosten  selbstbewohnter  Liegen-  schaften,  d)  maximal Fr. 30'000.  –  der Einkünfte des Stiefelternteils,  e)  Fr. 3'000.  –  pro Elternteil u  nd Fr. 1'500.  –  pro Kind,  f)  Beiträge im Haupterwerb Selbstständiger an die Säule 3a gemäss Steuerveran-  lagung, wenn beim Geschäftseinkommen keine Beiträge an die 2. Säule berück-  sichtigt sind,  g)  Eigenmietwert,  h)  im  Total  der  Einkünfte  enthaltene  Unterhalts  beiträge  und  Renten  für  die  ge-  suchstellende Person und ihre Geschwister, wenn sie im Elternbudget nicht be-  rücksichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Vermögen
                            1  Im Elternbudget werden 20  % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzu-  gerechnet. Ist ein Stiefelternteil mi  terfasst, werden 10  % des steuerbaren Vermögens  hinzugerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anerkannte Lebenshaltungskosten
                            1  Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich  zusammen aus  *  a)  *  dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und  Wohnkos  ten gemäss Anhang,  b)  *  den Gemeinde  -  , Kantons  -  und Bundessteuern,  c)  *  den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1  bis  ,  d)  *  den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen,  e)  *  den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als  Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet:  *  a)  die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen  Durchschnittsprämien  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung;  diese  sind massgebend für die ab August des g  leichen und bis Ende Juli des folgenden  Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,  b)  ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr.  150.  –  pro Per-  son,  c)  die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits  -  , unfall  -  , invaliditäts  -  und  beh  inderungsbedingten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Bele-  gen nachgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Einkünfteüberschuss
                            1  Ein Einkünfteüberschuss im Elternbudget wird auf die Kinder in Ausbildung nach  Sekundarstufe I aufget  eilt, wobei der Anteil derjenigen Kinder, die nicht im elterli-  chen Haushalt wohnen, dreimal so gross festzulegen ist, wie der Anteil der zu Hause  wohnenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Aufteilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als Ein-  kunft angerechnet.  In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG werden 35 % des Ergeb-  nisses angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Fehlbetrag
                            1  Ein Fehlbetrag im Elternbudget wird bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt  der Eltern leben, durch die im Elternbudget berücksichtigten Personen gete  ilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Ergebnis  der  Teilung  wird  im  Budget  der  gesuchstellenden  Person  als  aner-  kannte Lebenshaltungskosten angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG  wird  höchstens  ein  Betrag  angerechnet,  der  den  anerkannten  Lebenshaltungskosten  der gesuchste  llenden Person gemäss § 30 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Budget der gesuchstellenden Person
§ 26 Gegenstand
                            1  Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse und die Verhält-  nisse  der  Partnerin  oder  des  Partners  erfasst.  Letztere  werden  nicht  berücksic  htigt,  wenn sich die Partnerin oder der Partner ebenfalls in Ausbildung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Einkünfte
                            1  Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet:  *  a)  ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2,  b)  tatsächlich  erzielte  und  zumutbarerweise  erzielbare  Einkünfte  der gesuchstel-  lenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners,  b  bis  )  *  Im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal  Fr. 3'000.  –  zuzüglich des Fr. 8'000.  –  übersteigenden Anteils eigener Einkünfte,  c)  *  weitere  Einkünfte  wie  Erwerbsersatz,  Unterhaltsbeiträge,  Renten  und  Ergän-  zungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird,  d)  Leistungen  und  Zuwendungen  Dritter,  namentlich  von  Privatpersonen,  Ge-  meinden und Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben  sich  die  finanzie  llen  Verhältnisse  von  Eltern,  die  ihrem  gesuchstellenden  Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder  ihrem Kind diese  Beiträge auch nach  dessen  Volljährigkeit  bezahlen,  seit  der  behördlichen  oder  gerichtlichen  Festlegung  spürbar verbessert, werden zumutb  ar höhere Beiträge angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vermögen
                            1  Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der  Beitragsperiode  abzüglich  eines  Freibetrags  von  Fr.  5'000.  –  angerechnet.  Für  jedes  Kind, für welches sie unterhaltspflichtig  ist, werden zusätzlich Fr. 5'000.  –  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags  von Fr. 25'000.  –  hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird an-  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  nach  Abzug  der  Freibeträge  verbleibende  Vermögen  wird  zu  den  Einkünften  der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
                            1  Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der an  teils-  mässige  Fehlbetrag  im  Elternbudget  gemäss  §  25  Abs.  2  als  Lebenshaltungskosten  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden ge-  mäss Anhang angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushal t
                            1  Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eige-  nen Haushalt  wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen  aus  *  a)  *  dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuch-  stellende  Person  mit  einer  Partnerin  oder  einem  Partner  oder  mit  mindestens  einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt,  b)  den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,  c)  den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen,  d)  *  den Gemei  nde  -  , Kantons und Bundessteuern,  e)  *  den  vom  Bundesamt  für  Gesundheit  jeweils  per  1.  April  erhobenen  aargaui-  schen  Durchschnittsprämien  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung;  diese  sind  massgebend  für  die  ab  August  des  gleichen  und  bis  Ende  Juli  de  s  folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,  f)  *  einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.  –  pro  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Bele-  gen nachgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gesuc  hstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben,  werden die Kosten  eines eigenen Haushalts  berücksichtigt, wenn sie mit einer Partne-  rin oder einem  Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen  oder wenn ein wichtige  r Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des Aus-  bildungsorts befindet.  Als wichtige Gründe gelten insbesondere  *  a)  *  eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen  Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen a  m Ausbildungsort von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten pro Weg,  b)  schwerwiegende familiäre Probleme,  c)  gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und  Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen,  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wohnkosten bei Mobilitätssemestern
                            1  Für  Mobilitätssemester,  die  während  einer  Ausbildung  an  einer  Schweizer  Hoch-  schule an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert werden, werden bei  den Wohnkosten die notwendig anfallenden Kosten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Anerk annte Ausbildungskosten
                            1  Anerkannte Ausbildungskosten sind:  *  a)  Schulgelder,  Studien  -  und  Prüfungsgebühren  höchstens  zu  den  Ansätzen  ge-  mäss Anhang,  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  Fahrkosten zwischen Wohn  -  und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmit-  teln,  e)  *  übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Fehlbetrag
                            1  Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im  Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten  Personen geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Darleh en
§ 34 * ...
§ 35 Rückzahlung
                            1  Die  erste  Amortisationsrate  wird  am  1.  Januar  des  dritten  Kalenderjahrs,  das  dem  Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt, zur Rückzahlung fällig. Die weiteren  Raten werden jeweils am 1. Januar der Folgejahre fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie jährliche Mindestrate beträgt 10  % des gewährten Darlehens, jedoch mindestens  Fr. 1'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer  Rate  in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab  Ver-  zug  seintritt ist  ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Rückerstattung
§ 36 Rückerstattung
                            1  Die Rückerstattung der Beiträge gemäss § 18 Abs. 1 und 2 StipG hat innert 30  Tagen  seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verzinsung un  rechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge gemäss §  18 Abs. 1  StipG erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Bei  trägen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  War die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge minder-  jährig, haftet sie für die rückerstattungspflichtigen Beiträge solidarisch mit ihren El-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahren und Rechtsschutz
§ 37 Gesuchseingabe
                            1  Beitragsges  uche  sind  dem  Departement  mit  den  notwendigen  Beilagen  frühestens  zwei  Monate  vor  Beginn der  Ausbildung  und  spätestens  am  letzten  Tag  desjenigen  Kalendermonats einzureichen, der dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der  Ausbildung beziehungsweise des  entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einrei-  chung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei der Einreichungsmo-  nat vollständig mitberücksichtigt wird. Die be  itragsberechtigte Zeit muss mindestens  drei Monate betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  mehrjährigen  Ausbildungen  ist  für  jedes  Jahr  ein  neues  Gesuch  einzureichen.  Pro Ausbildungsjahr ist nur ein Gesuch zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist ein Gesuch unvollständig, setzt das Departement eine  einmalige Frist zu dessen  Vervollständigung. Bei innert dieser Frist vervollständigten Gesuchen können unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  Beiträge  für  das  ganze  Ausbildungsjahr  gewährt  werden.  Auf  ohne  zwingenden  Grund  nicht  fristgerecht  vervollständigte  Gesuche  wird  nicht  eingetreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Besondere Melde - und Mitwirkungspflichten
                            1  Beitragsempfängerinnen  und  Beitragsempfänger  reichen  dem  Departement  inner-  halb von vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung das Abschlusszertifikat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem  Departement unverzüglich den Abbruch und Unterbruch der Aus-  bildung. Bei Ausbildungen an kantonalen aargauischen Schulen der Sekundarstufe II  erfolgt eine Meldung zusätzlich durch das Schulsekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zusprechung
                            1  Der  ermittelte  Fehlbetrag  wir  d  im  Rahmen  der  Höchstansätze  auf  die  nächsten  Fr.  100.  –  aufgerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Auszahlung
                            1  Die  Auszahlung  der  zugesprochenen  Beiträge  setzt  eine  Bestätigung  der  Ausbil-  dungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus.  Keine  Bestätigung über die Fortsetzung der Ausbildung ist nötig bei den aargauischen  Mittelschulen, der aargauischen Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie bei  Be-  rufslernenden mit einem aargauischen Lehrvertrag. Bei Darlehen ist vor der Auszah-  lung zusätzlich  die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen. Vorbehalten ist  die Einhaltung von Bedingungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beiträge bis Fr. 300.  –  pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiod  e unter Bei-  lage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beizug von Dritten
                            1  Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, bei Dritten,  die  vom  Kan  ton  zur  Auszahlung  der  Stipendien  und  Bewirtschaftung  der  Darlehen  beigezogen werden, ein Konto für die Auszahlung ihrer Beiträge zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode ein eigenes  Konto eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Stipendienverordnung (StipV) vom 3. April 1969  1  )  ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 256, 544; Bd. 12 S. 21; Bd. 13 S. 55; 1999 S. 210; 2002 S. 323; 2003 S. 79;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 335, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Übergangsrecht
                            1  Für Beitragsgesuche betreffend Ausbildungsjahre, die vor dem 1. August 2018 be-  gonnen haben,  gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor dem 1. August 2018 gewährte Darlehen sind gemäss dem im Zeitpunkt der Zu-  sprechung geltenden Recht zu verzinsen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung  zu publizieren. Sie tritt am 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft.  Aarau, 2. Mai 2007  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/6 - 07
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Titel geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 10 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 15 Abs. 5 eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 4 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 2 eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 22 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. a) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 4 eingefügt 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 35 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 5 geändert 2014/3 - 16
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 39 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16
02.04.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/3 - 16
09.05.2018 01.08.2018 § 3 aufgehoben 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 11 aufgehoben 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 4 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2018/4  -  20
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 20 Abs. 3 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 34 aufgehoben 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 3 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 37 Abs. 4 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 20
18.05.2022 01.07.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/12 - 08
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 3 Abs. 3 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 4 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 4 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 5 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 5 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 5 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 6 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 6 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 7 02.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3 - 16
§ 7 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 8 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 8 Abs. 1, lit. a) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20
§ 8 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20
§ 9 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 10 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 10 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 11 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20
§ 13 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 13 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 14 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 15 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 15 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 15 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 19 Abs. 1
                            bis  02.04.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1
                            ter  09.05.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 20 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 20 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 20 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 20 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 1, lit. g) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 21 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 22 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 23 Abs. 1
                            bis  02.04.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 27 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  02.04.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 27 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 30 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 3, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 30 Abs. 3, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 32 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 32 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 32 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 32 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 34 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20
§ 34 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 34 Abs. 1
                            bis  02.04.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 34 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 34 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16
§ 35 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 35 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 37 Abs. 1 18.05.2022 01.07.2022 geändert 2022/12 - 08
§ 37 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 37 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 37 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 37 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 38 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 39 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 40 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 40 Abs. 1
                            bis  02.04.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16
§ 43 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20
§ 43 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16
§ 43 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 20
                            Anhang 1  02.04.2014  01.08.2014  Inhalt geändert  2014/3  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1   (Stand 1. August 2014)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundbe darf für den Lebensunterhalt pro Jahr
                            Im  Elternbudget    und  im  Budget  der  gesuchstellenden  Person    werden  je  nach  Haushaltsgrösse  folgende Grundbedarfe   angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Person  Fr.  11'832  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  Fr.  18'108  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen  Fr.  22'008  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personen  Fr.  25'320  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen  Fr.  28'632  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personen  Fr.  31'944.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personen  Fr.  35'256.  –  Für jede weitere Person   zusätzlich  Fr.  3'312.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wohnkosten pro Jahr
                            Anteil Liegenschaftsunterhalt) angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Person  Fr.  13'644  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  Fr.  17'160  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen  Fr.  20'853  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personen  Fr.  25'820  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen  Fr.  26'998  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personen  Fr.  29'014  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und mehr Personen  Fr.  31'030  .–  Im  Budget  der  gesuchstellenden  Person  werden  je  nach  Haushaltsgrösse  höchstens  folgende Wohnkosten (inklusive Anteil Liegenschaftsunterhalt) angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Person  Fr.  9'854  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  Fr.  13'644  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen  Fr.  17'160  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personen  Fr.  20'85  3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  zur  Verordnung  über  Ausbildungsbeiträge  (Stipendienverordnung;  StipV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mai 2004 (SAR 471.211 )
                            2      AGS 2014/3  -16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen  Fr.  25'820  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personen  Fr.  26'998  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und mehr Personen  Fr.  29'  014  .–
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anerkannte Ausbildungskosten
3.1. Maximal anrechenbare Schulgelder, Studien - und Prüf ungsgebühren
                            pro Jahr  Total der Schulgelder, Studien  - und Prü  fungsgebü  hren  pro Jahr  Bis  Fr.  13'999.  –  Ab  Fr.  14'000.  –  Anrechen  barer Maximal  -  betrag  Kantonale Brückenangebote,  Ausbildungen auf Sekundar  -  stufe II  Fr.  4'000.  –  Fr.  4'000.  –  Ausbildungen auf  Tertiärstufe  Fr.  7'000.  –  Fr.  12'000.  –  Weiterbildungen  Fr.  7'000.  –  Fr.  12'000.  –  Bei Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, gilt ein entsprechend reduzierter  Maximalbetrag.  Übersteigt  das  Total  de  r  Schulgelder,  Studien-  und  Prüfungsgebühren  pro  Jahr  den  vorstehenden  Maximalbetrag,  erhöht  sich  der  anrechenbare  Maximalbetrag  bei  Ausbildungen  auf  Sekundarstufe  II  und  Tertiärstufe  um  diese  Differenz,  maximal  jedoch   um   die   Höhe   der   von   der   gesuchstel  len  den   Person   selbst   erzielten  Erwerbseinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Übrige Auslagen
                            Anrechen  barer  Pauschal  -  betrag  Kantonale Brückenangebote,  Ausbildungen auf Sekundar  stufe II  Ausbildungen auf Tertiärstufe  Fr.  1'  500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Notwendige Mehrkosten für Verpfle gung am Ausbildungsort für
                            gesuchstellende Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen  Pro Aufenthaltstag am Ausbildungsort  Fr.  10.  –