Verordnung über die Bewirtschaftung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Ka... (930.17)
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Verordnung über die Bewirtschaftung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste

Verordnung über die Bewirtschaftung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (Kaderarztfondsverordnung) Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat, gestützt auf § 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 ) , beschliesst:

§ 1 Fachliche Fort- und Weiterbildung

1 Unter die Kosten der fachlichen Fort- und Weiterbildung fallen insbesondere die Kosten für
a. den Besuch und die Durchführung von Kursen und Kongressen;
b. die Entschädigung von Referenten;
c. wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen;
d. die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur;
e. die Anschaffung von Apparaten und übrigem Mobiliar zu Ausbildungs- und Forschungszwecken;
f. obligatorische Mitgliedschaften im jeweiligen Tätigkeits-/Fachbereich.

§ 2 Fondsrechnung

1 Die Anschaffung von Apparaten und übrigem Mobiliar zu Ausbildungs- und Forschungszwecken ist im Anschaffungsjahr direkt der Fondsrechnung zu be - lasten.
2 Die Kosten für die Führung der Fonds sind der Fondsrechnung zu belasten.
3 Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste erstellen ein Reglement über die Anlage der Fondsmittel.
4 Das Reglement über die Anlage der Fondsmittel ist von den Chefärztinnen und Chefärzten oder den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, denen die Verwendung der Mittel zusteht, zu genehmigen.
5 Die Anlage der Fondsmittel gemäss Reglement obliegt der Dienststellenleite - rin oder dem Dienststellenleiter der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psy - chiatrischen Dienste (nachfolgend Direktorin oder Direktor genannt).
6 Die Fonds dürfen keine Negativsaldi aufweisen.
1) GS 26.187, SGS 930 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0489

§ 3 Prüfung und Auszahlung

1 Die Direktorin oder der Direktor prüft, ob die Verwendung der Fondsgelder rechtmässig ist.
2 Trifft dies zu, leistet sie oder er die Zahlungen an die Begünstigten.
3 Auszahlungen für besondere Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen erfolgen über die Lohnbuchhaltung. Die So - zialversicherungsabgaben (Arbeitgeberbeitrag) sind durch den Fonds zu finan - zieren.

§ 4 Rechungslegung und Buchführung

1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Fonds-Rechnung nach den Bestim - mungen des Finanzhaushaltsgesetzes.
2 Die Chefärztin oder der Chefarzt der jeweiligen Klinik respektive die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt der jeweiligen Abteilung genehmigt jährlich die Fonds-Rechnung.

§ 5 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle prüft jährlich die Verwendung der Fondsgelder.

§ 6 Bestehende Fonds und Pools

1 Die bestehenden Klinik- und Abteilungsfonds sowie Klinik- und Abteilungs - pools werden per Ende 2007 zusammengelegt. Dabei werden die Saldi der Pools in die bestehenden Klinik- und Abteilungsfonds übertragen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0489
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0489 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0489
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0489 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0489
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