Verordnung betreffend die Festlegung der Tarife und Taxen der staatlichen Spitäler (331.800)
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Verordnung betreffend die Festlegung der Tarife und Taxen der staatlichen Spitäler

Verordnung betreffend die Festlegung der Tarife und Taxen der staatlichen Spitäler (Spitaltarifverordnung) Vom 21. Januar 1997
1) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 26. März 1981
2) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§1.

3) Diese Verordnung gilt für die Festlegung der Tarife und Taxen in den staatlichen Spitälern, d. h. für das Universitätsspital (inkl. Uni- versitäts-Augenklinik), das Felix Platter-Spital, die Kinder- und ju- gendpsychiatrische Universitätsklinik und -poliklinik (KJUP) und die Psychiatrische Universitätsklinik.

§2.

Die staatlichen Spitäler erheben für ihre Leistungen Pauschal- tarife und/oder Taxen für Einzelleistungen.
2 Die Tarife und Taxen werden in Verträgen mit Krankenversicherern, Sozialversicherern und ähnlichen Institutionen oder in Abkommen mit anderen Kantonen festgelegt. Soweit keine vertragliche Tarifgrundlage besteht, gelten die Tarife und Taxen gemäss Tarifordnung des Gesund- heitsdepartementes
4)
. Vorbehalten bleibt die behördliche Festsetzung des Tarifs durch den Regierungsrat bei Nichtzustandekommen eines Tarifvertrages gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung.
3 Die Tarife und Taxen unterscheiden sich nach Art und Umfang der Leistung sowie hinsichtlich Versichertenstatus und Wohnsitz der Pa- tientinnen und Patienten.

§3.

Bei der Bemessung der Tarife und Taxen ist auf die Behandlungs- und Betriebskosten abzustellen.
2 Bei der Festlegung von Tarifen und Taxen zulasten der obligatori- schen Krankenversicherung (Grundversicherungsbereich) sind die Re- gelungen des Krankenversicherungsrechtes des Bundes, insbesondere Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, massgeblich.
3 Bei der Festlegung der übrigen Tarife und Taxen, namentlich im Be- reich der Zusatzversicherungen, ist unter Berücksichtigung der Wett- bewerbsfähigkeit Kostendeckung anzustreben.

§4. Zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen und Abkommen

für die staatlichen Spitäler sowie für den Erlass einer Tarifordnung ist das Gesundheitsdepartement
5)
.
2 Soweit die Tarife und Taxen die obligatorische Krankenversicherung betreffen, unterliegen die entsprechenden Tarifverträge und Tariford- nungspositionen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat genehmigt ferner interkantonale Spitalabkom- men. II. Tarifarten

§5.

Bei der Festlegung der Spitaltarife kommen folgende Tarifarten zur Anwendung: a) Tagesteilpauschalen: diese umfassen Unterkunft, Verpflegung und Krankenpflege im üblichen Ausmass; zusätzlich können Ein- zelleistungen gemäss Abschnitt III. hiernach verrechnet werden. b) Tagesvollpauschalen: diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitaltag. c) Fallpauschalen: diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbe- handlung (Fall). d) Teilstationäre Tarife: diese umfassen die Betreuung und Pflege pro Tag bei Nicht-Vollzeitaufenthalten (z.B. Tagesklinik); zusätzlich können Einzelleistungen gemäss Abschnitt III. hiernach verrech- net werden. III. Taxen für Einzelleistungen

§6.

Als Einzelleistungen gelten die in Verträgen oder in der Tariford- nung für die staatlichen Spitäler aufgeführten medizinischen und nicht- medizinischen Einzelleistungen.
2 Die Taxen für Einzelleistungen kommen wie folgt zur Anwendung: a) für stationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif; b) für teilstationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif; c) für ambulante Patientinnen und Patienten; d) für Leistungen an Dritte.

§7. Medizinische Leistungen, die gemäss Spitalleistungskatalog mit

Taxpunkten bewertet sind, werden durch Multiplikation mit dem ent- sprechenden Taxpunktwert gemäss Verträgen, Abkommen oder Tarif- ordnung für die staatlichen Spitäler errechnet und in Rechnung ge- stellt.
2 Die medizinischen Leistungen, die nicht mit Taxpunkten bewertet sind, sowie solche, die von Dritten erbracht worden sind, werden zu Li- stenpreisen oder zu den Selbstkosten verrechnet. Besteht ein Detail- handelspreis, kann jener angewendet werden.
3 Arzthonorare werden, soweit keine abweichende Regelung in Ver- trägen getroffen worden ist, im Rahmen der Tarifordnung für die staat- lichen Spitäler wie folgt in Rechnung gestellt:
6) a) für stationäre Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten zusätzlich zum Tarif; b) für ambulante Patientinnen und Patienten bei entsprechender Zu- satzversicherung oder bei Selbstzahlern.

§8.

Die nicht-medizinischen Leistungen werden grundsätzlich zu marktkonformen Preisen verrechnet. Besteht ein Detailhandelspreis, kann jener angewendet werden. Das Gesundheitsdepartement
7) sorgt soweit erforderlich für eine Harmonisierung der Ansätze unter den staatlichen Spitälern. IV. Schlussbestimmung

§9.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 1997 wirksam.
8) Auf denselben Zeitpunkt wird die Ver- ordnung über Tarife und Taxen der staatlichen Spitäler (Tarifverord- nung) vom 19. Dezember 1995 aufgehoben.
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