Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz (501.12)
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Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 ) beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (Direktion) ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes.
2 Sie sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vorschriften, die den Gel - tungsbereich des Gesetzes und der Verordnung berühren, für die notwendige Koordination.
2 Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen

§ 2 Institutionen, regionale und überregionale Organisationen

1 An Institutionen, regionale und überregionale Organisationen können Finan - zierungsbeiträge gewährt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit massgeblich dazu beitragen
a. die Attraktivität und Sichtbarkeit von Gemeinden, Regionen oder Bran - chen zu erhöhen;
b. die Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Wirtschaftsraumes zu steigern;
c. volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien, Konzepten und Programmen für Gemeinden, Regionen oder Branchen bereitzustellen.

§ 3 Flankierende Massnahmen

1 Im Sinne von § 6 Buchstabe d des Gesetzes können aus dem Wirtschaftsför - derungsfonds unter anderem projektbezogene Finanzierungsbeiträge ausge - richtet werden, zu Gunsten von
a. regionalen Gründungs-, Innovations- oder Technologiezentren;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145
b. Förderpreisen für herausragende Leistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft;
c. kantonalen Messe- und Ausstellungsbeteiligungen.
3 Einzelbetriebliche Massnahmen

§ 4 Einfache Bürgschaften

1 Einfache Bürgschaften für Bankkredite zur Sicherstellung von Krediten wer - den mit Schweizerischen Banken oder schweizerischen Niederlassungen aus - ländischer Banken abgeschlossen.
2 Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
a. Beschreibung des konkreten Vorhabens («Business-Plan») mit Auskunft über die Firma, die Struktur, die Anzahl Arbeitsplätze, das Arbeitsplatz - wachstum im Zusammenhang mit dem Vorhaben, den Markt sowie die Konkurrenzsituation;
b. Finanzplan (Liquiditäts-Plan) mit Angaben über die geplante Finanzierung des Vorhabens, die erwartete Umsatz- und Ertragsentwicklung;
c. Begleitschreiben der Bank mit Angaben über die Bonität des Unterneh - mens und die Finanzierung des Vorhabens.
3 Die gleichzeitige Gewährung mehrerer einfacher Bürgschaften durch den Kanton zugunsten desselben Unternehmens ist ausgeschlossen.

§ 5 Finanzierungsbeiträge

1 Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
a. Beschreibung des konkreten Vorhabens («Business-Plan») mit Auskunft über die Firma, die Struktur, die Anzahl Arbeitsplätze, das Arbeitsplatz - wachstum im Zusammenhang mit dem Vorhaben, den Markt sowie die Konkurrenzsituation;
b. Finanzplan (Liquiditäts-Plan) mit Angaben über die geplante Finanzierung des Vorhabens, die erwartete Umsatz- und Ertragsentwicklung;
c. Begleitschreiben der Bank mit Angaben über die Bonität des Unterneh - mens und die Finanzierung des Vorhabens.
2 Die gleichzeitige Gewährung eines Finanzierungsbeitrages und einer einfa - chen Bürgschaft durch den Kanton zugunsten desselben Unternehmens ist ausgeschlossen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145

§ 6 Bedingungen für die Gewährung von einfachen Bürgschaften

oder Finanzierungsbeiträgen
1 Die Bürgschaftsgewährung setzt voraus, dass das Unternehmen während der Laufzeit der Bürgschaft oder während der Laufzeit des durch einen Finanzie - rungsbeitrag unterstützten Projektes
a. im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist;
b. keine eigenen Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber Dritten eingeht;
c. keine Gewinnausschüttungen vornimmt;
d. keine Eigenkapitalrückzahlungen vornimmt;
e. keine Aktionärsdarlehen zurückzahlt;
f. auf die Erhöhung der Eigenbezüge der Kapitalgeber verzichtet.
2 Die Bürgschaftsgewährung oder die Gewährung eines Finanzierungsbeitra - ges setzt weiter voraus, dass sich das Unternehmen verpflichtet:
a. die Bank zu ermächtigten, der Direktion Auskunft über die Bonität des Un - ternehmens zu geben;
b. den Gesamtarbeitsvertrag oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbe - dingungen einzuhalten;
c. die Gleichstellung von Frau und Mann bezüglich gleicher Lohn für gleiche Arbeit zu beachten;
d. der Direktion jährlich unaufgefordert den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss mit Revisionsbericht einer anerkannten Treuhandgesell - schaft einzureichen.
3 Bei der Bürgschaftsgewährung schliesst die Direktion mit der kreditgebenden Bank den Bürgschaftsvertrag und mit dem Unternehmen eine schriftliche Ver - einbarung ab und regelt insbesondere die Modalitäten der Amortisation des verbürgten Kredites.
4 Die Gewährung von einfachen Bürgschaften und von Finanzierungsbeiträgen ist ausgeschlossen für Massnahmen im Rahmen einer
a. Überbrückung von Liquiditätsengpässen;
b. Sanierung;
c. Investition zur Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Vorschriften;
d. Sitzverlegung innerhalb der Schweiz ohne betriebliche Gründe.
4 Organisation

§ 7 Wirtschaftsförderungskommission

1 Der Vorsitz wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Volkswirt - schafts- und Sanitätsdirektion wahrgenommen. Ansonsten konstituiert sie sich selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
3 Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder - lich.
4 Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden.
5 Die Vergütung der Kommissionstätigkeit richtet sich nach § 14 der Verord - nung vom 30. März 2004
1 ) über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. Für die Mitarbeitenden des Kantons gilt die Kommissionstätigkeit als zur Aufgabe gehörend.
5 Vollzug

§ 8 Ausnahme

1 Auf Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn zum Zeitpunkt der Ein - reichung bereits mit der Ausführung des Projektes begonnen wurde.

§ 9 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt mit dem Gesetz zur Förderung der Wirtschaft (Wirt - schaftsförderungsgesetz) in Kraft
2 )
.
1) GS 35.65, SGS 158.12
2) In Kraft seit 1. August 2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0145 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.06.2007 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0145 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0145
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