Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken vom 15. Juni 1992
1 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren:
1. 1.
1 Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen, werden im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im anderen Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.
2. 2.
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
3. 3.
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1992 angewendet. Schaffhausen, 2. Juni 1992 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen, Der Präsident: Hermann Keller Der Staatsschreiber: lic. iur. Felix Bolli St.Gallen, 15. Juni 1992 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1992.
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