Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche vom 26. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2020)
§ 1 PERKOS
1 Zur Sicherung der beruflichen Vorsorge für die in den Kirchgemeinden und der Landeskirche tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligt sich die Evan - gelische Landeskirche des Kantons Thurgau an der Stiftung «Pensionskasse evange - lisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz» (PERKOS) in St. Gallen. Massgebend für das Verhältnis zu dieser Stiftung sind der Anschlussvertrag vom 1. Juli 1985 und das Pensionskassenreglement der Stiftung.
§ 2 Synode
1 Für die Zustimmung der Landeskirche zu Änderungen der Stiftungsurkunde ist die Synode zuständig.
§ 3 Vertretung der Landeskirche
1 Wo diese Verordnung oder das Pensionskassenreglement nichts anderes bestim - men, wird die Landeskirche gegenüber der Stiftung durch den Kirchenrat vertreten.
§ 4 Vertretung im Stiftungsrat
1 Der Kirchenrat wählt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat.
2 Die Versicherten wählen ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Vertreter der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner in den Stiftungsrat. Der Kirchenrat ordnet diese Wahl an.
§ 5 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission der Stiftung
1 Die Geschäftsprüfungskommission der Synode wählt aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landeskirche in die Geschäftsprüfungskommission der PERKOS (Pensionskasse evangelisch- reformierter Kirchen in der Ostschweiz)
1 )
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§ 6 Versicherte Personen
1 Bei der PERKOS sind die folgenden dem Versicherungsobligatorium gemäss dem Bundesgesez über die berufliche Vorsorge (BVG)
2 ) unterstehenden Arbeitnehmerin - nen und Arbeitnehmer zu versichern:
a. Pfarrerinnen, Pfarrer und Diakone der Gemeinden;
b. Inhaber und Inhaberinnen regionaler oder landeskirchlicher Pfarrämter;
c. Beauftragte und Angestellte der Landeskirche und ihrer Institutionen;
d. Angestellte der Kirchgemeinden.
2 Die Versicherungspflicht bei der PERKOS entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Abs. 1 lit. c und lit. d, für die aufgrund vertraglicher Anstel - lungsbedingungen bereits eine ausreichende Versicherung nach Massgabe des BVG besteht oder deren Arbeitgeber bereits einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung ange - schlossen sind.
3 Über die Befreiung von Pfarrerinnen, Pfarrern oder Diakonen gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b von der Versicherungspflicht bei der PERKOS entscheidet der Kirchenrat. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis anderweitiger, ausreichender Ver - sicherung erbracht ist.
§ 6 bis
* Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis zwischen der Evangelischen Landeskirche oder den Kirch - gemeinden einerseits und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andrerseits endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensi - onskasse Perkos erreicht haben.
§ 7 Teuerungszulagen
1 Die Landeskirche kann die an ihre Versicherten oder Begünstigten ausgerichteten
2 Die Anpassung erfolgt subsidiär zu allfälligen Teuerungsanpassungen durch die PERKOS. Sie wird auf Antrag des Kirchenrates durch die Synode mit dem Vor - schlag beschlossen.
1) Von der Synode genehmigt am 22. Juni 2015 in Kreuzlingen.
2) SR 831.40
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 1990 wird aufgehoben.
2 Der zweite Satz von § 47 des Geschäftsreglementes der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau wird aufgehoben.
§ 9 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.06.1995 01.01.1995 Erstfassung -
§ 5 Abs. 1 22.06.2015 01.09.2015 geändert 33/2015
§ 6 bis 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 32/2019
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