Verordnung über die Stiftungsaufsicht (212.900)
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Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 3. Februar 2004 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 18a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 27. April 1911
1) , beschliesst: i. geltungsbereich

§1. Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die priva-

ten Stiftungen.
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine An- wendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 13. September 1983.
3 Zuständig für die direkte Aufsichtsführung ist das Justiz- und Sicher- heitsdepartement, Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht. Vor- behalten bleibt § 17 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2) ii. aufsicht Aufsichtsübernahme

§2. Bei Neugründungen erfolgt die Aufsichtsübernahme mit Verfü-

gung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten Stif- tung im Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen vor- handen sind. Dazu gehören neben der Stiftungsurkunde allfällige Re- glemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane.
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Aufsichts- übernahme nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmi- gung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem Handelsregister die Stiftungsur- kunde zur Eintragung ein.
3 Bei Errichtung einer Stiftung mit einer letztwilligen Verfügung hat die ernannte Willensvollstreckerin oder der ernannte Willensvoll- strecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zu- erst beurkunden lassen. Für die Aufsichtsübernahme gilt Abs. 1.
Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§3 . Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Stiftungen die ge-

setzlichen Vorschriften einhalten. Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere a) die Organisation der Stiftung (Art. 83 Abs. 1 und 2 ZGB) b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB) c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität d) die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt Urkundenänderungen von unter- geordneter Bedeutung, insbesondere reine Organisations- und Na- mensänderungen, redaktionelle Anpassungen und Zweckerweiterun- gen ohne grundsätzliche Veränderung der Zwecksetzung.
3 Die Aufsichtsbehörde hebt Stiftungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können. Vorbehalten bleibt die richterliche Aufhebung nach Art. 88 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
3) Aufsichtsmittel

§4. Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die Aufsichtsbehörde

alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere a) Weisungen erteilen b) Gutachten und Expertisen anordnen c) Ersatzvornahmen anordnen d) Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen e) Kommissarische Verwaltungen einsetzen f) eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen g) eine besonders befähigte Revisionsstelle nach Art. 2 der Verord- nung über die Revisionsstelle von Stiftungen ernennen.
4)
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter je- derzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienli- chen Unterlagen verlangen.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.
Stiftungsverzeichnis

§5. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über alle Stiftungen,

die der kantonalen Aufsicht unterstehen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.
3 Eine Stiftung kann beantragen, dass die im Verzeichnis erfassten Daten der betreffenden Stiftung nicht an Dritte herausgegeben wer- den. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. iii. aufgaben des stiftungsrates Rechnungsablage

§6.

5) Der Stiftungsrat reicht der Aufsichtsbehörde jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Be- richterstattung ein. Diese umfasst: a) die vom Stiftungsrat genehmigte Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und den Anhang b) den Bericht der Revisionsstelle c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung d) allfällige weitere von der Aufsichtsbehörde einverlangte Unterla- gen.
2 Es gelten für die Rechnungslegung die anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung (Art. 957ff. des Schweizerischen Obliga- tionsrechts).
3 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83a Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Befreiung ist jeder- zeit widerrufbar.
5 Das Gesuch um Befreiung ist der Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
6 Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu be- zeichnen, so muss sie jährlich die gemäss § 6 Abs. 1 verlangten Unterla- gen einreichen, mit Ausnahme des Berichts der Revisionsstelle. Weiter muss sie bestätigen, dass a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäfts- fälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständig-
Urkundenänderungen

§7.

6) Sofern die Voraussetzungen für eine Urkundenänderung vorlie- gen, kann der Stiftungsrat eine Urkundenänderung beschliessen. Die Urkundenänderung ist der Aufsichtsbehörde mit einem entsprechen- den Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Gesuch umfasst a) die geltende Stiftungsurkunde b) die Begründung der Änderung c) den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung d) die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind direkt der Aufsichtsbe- hörde einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4 Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c.
5 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der Auf- sichtsbehörde eingereicht werden.
6 Für Urkundenänderungen nach Art. 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Regierungsrat zuständig. Das Verfahren rich- tet sich nach § 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch sowie nach Abs. 1–4 hiervor. In diesen Fällen teilt der Re- gierungsrat dem Handelsregister die Genehmigung der Urkunden- änderung mit. Mitteilungspflichten

§8.

7) Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren allfällige Än- derungen sind der Aufsichtsbehörde umgehend zur Kenntnis zu brin- gen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden.
2 Alle Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle sind im Handelsregister einzutragen.
3 Änderungen von Stiftungsorganen sind, soweit sie im Handelsregis- ter einzutragen sind, dem Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
iv. gebühren

§9. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit Gebüh-

ren.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Stiftungsvermögen.
3 In begründeten Fällen kann die Stiftung einen Antrag auf Reduktion der Gebühren auf die Mindestgebühr von CHF 50.– stellen.
4 Die Prüfgebühr für die jährliche Prüfung der Berichterstattungen beträgt bei einem Stiftungskapital (Bruttovermögen/einschliesslich Fremdkapital) bis 50 000.– ............................ CHF 50.–
50 001.– bis 100 000.– ................... CHF 80.–
100 001.– bis 200 000.– .................. CHF 100.–
200 001.– bis 300 000.– .................. CHF 120.–
300 001.– bis 400 000.– .................. CHF 150.–
400 001.– bis 500 000.– .................. CHF 180.–
500 001.– bis 750 000.– .................. CHF 220.–
750 001.– bis 1 Million ................... CHF 250.–
1Mio.bis1,5Mio. ...................... CHF 300.– über 1,5 Mio. bis 2 Mio. .................. CHF 350.– über 2 Mio. bis 2,5 Mio. .................. CHF 400.– über 2,5 Mio. bis 3,5 Mio. ................ CHF 450.– über 3,5 Mio. bis 5 Mio. .................. CHF 550.– über 5 Mio. bis 7,5 Mio. .................. CHF 650.– über 7,5 Mio. bis 10 Mio. ................. CHF 750.– über 10 Mio. bis 15 Mio. ................. CHF 1000.– über 15 Mio. bis 20 Mio. ................. CHF 1250.– über 20 Mio. bis 25 Mio. ................. CHF 1500.– über 25 Mio. bis 35 Mio. ................. CHF 2000.– über 35 Mio. bis 45 Mio. ................. CHF 2500.– über 45 Mio. bis 55 Mio. ................. CHF 3000.– über 55 Mio. bis 65 Mio. ................. CHF 3500.– mehr als 65 Mio. ........................ CHF 4000.–
5 Die Gebühren für die weitere Tätigkeit der Aufsichtsbehörde betra- gen: a) Übernahme der Aufsicht ....... CHF 300.– b) Sitzverlegungen/Entlassung aus der Aufsicht .................. CHF 300.– c) Liquidationen ................ CHF 500.– d) Fusionen ..................... CHF1000.– bis CHF 3000.– e) Aufhebungen mit oder ohne for- melle Liquidation ............. CHF 500.– bis CHF 2500.– f) Genehmigung von Urkundenän- derungen ..................... CHF 300.– bis CHF 500.– g) Reglementsprüfungen ......... CHF 80.– h) Abgabe eines Registerauszuges . . CHF 50.– i) Anordnung von Massnahmen nach

§4 ........................... CHF 500.– bis CHF 5000.–

j) Mahnung für Berichterstattung pro Mahnung ................. CHF 30.– k) Beratung und Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten ....... nach Zeitaufwand l) Einsichtnahme ins Stiftungsver- zeichnis ...................... CHF 50.– bis CHF 500.– m) Bearbeitung von Aufsichtsbe- schwerden .................... CHF 500.– bis CHF 2000.– n) Bearbeitung von Befreiungsgesu- chen betreffend die Revisionsstelle CHF 300.– bis CHF 1000.–
8) Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Par- tei auferlegt.
6 Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die in den Abs. 4 und 5 ge- nannten Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden. v . schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts

§ 10. § 38 II Ziffer 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911
9) wird aufge- hoben.
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