Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburger spital und des kanton... (821.41.12)
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Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburger spital und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie

Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburgischen spital und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie vom 25.04.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 5 und 13 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide - miengesetz); gestützt auf die Artikel 1, 2 und 3 der Bundesverordnung über die mikrobio - logischen und serologischen Untersuchungslaboratorien; gestützt auf die Artikel 21 und 81-83 des Sanitätsgesetzes vom 6. Mai 1943; in Erwägung: In seinem Bericht zu den Regierungsrichtlinien 1992-1996 und zum Finanz - plan und in seiner Botschaft an den Grossen Rat zum fünften Programm zur Sanierung der Staatsfinanzen vom 19. September 1994 erwog der Staatsrat den Zusammenschluss des Labors des Kantonsspitals und des kantonalen In - stituts für Hygiene und Mikrobiologie. Dieser Zusammenschluss bezweckt die Rationalisierung bei der Durchfüh - rung der medizinischen Analysen und Einsparungen beim Betrieb der Labo - ratorien. Er führt dazu, dass das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobio - logie im Labor des Kantonsspitals aufgeht. Letzteres wird also damit beauf - tragt, die vom Epidemiengesetz vorgeschriebenen mikrobiologischen und se - rologischen Untersuchungen, die heute vom Institut vorgenommen werden, auszuführen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Das Labor des freiburger spitals wird unter anderem die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen ausführen, die von der Bundesgesetzge - bung über die Epidemien vorgeschrieben sind.
2 Das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobiologie wird damit aufgeho - ben.

Art. 2

1 Der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend die Benennung des In - stitutes für Hygiene und Bakteriologie (SGF 821.41.12) wird aufgehoben.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.04.1995 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 160 / d 163
04.11.2014 Erlasstitel geändert 01.01.2015 2014_080
04.11.2014 Art. 1 geändert 01.01.2015 2014_080 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.04.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 160 / d 163 Erlasstitel geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080

Art. 1 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080

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