Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen Vom 25. Oktober 2018 (Stand 25. Juni 2020) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner- kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungs- vereinbarung) und auf das EDK - Statut vom 3. März 2005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fac hmittelschulen (FMS) wer- den von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest- anforderungen erfüllen. Art. 2 Fachmittelschulen
1 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeit- schulen der Sekundarstuf e II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls Fach- maturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kanto- nal anerkannte Vollzeit - oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein. Art. 3 Berufsfelder
1 Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche a) Gesundheit bzw. Gesundheit/Naturwissenschaften, b) Soziale Arbeit, c) Pädagogik, d) Kommunikation und Information, e) Gestaltung und Kunst sowie f) M usik und/oder Theater.
2 Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfelder abzudecken.
3 Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in ihrer Trä- gerschaft. Art. 4 Wechsel des gewählten Berufsfeldes
1 Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe der Best- immungen der Trägerkantone möglich. Dies gilt auch für den Wechsel des Berufsfel- des nach Erhalt des Fachmittelsch ulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld.
2 Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben. Art. 5 Wirkung der Anerkennung
1 D er Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet a) mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fach- schulen, b) mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstu- diengängen und c) mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogi k die Zulassung zu bestimmten Päda- gogischen Hochschulstudiengängen. II. Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausbildung
Art. 6 Ziel der Ausbildung
1 Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermitt- lung einer vertieften Allgemeinb ildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfel- der sowie die Förderung von Selbst - und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Er- werb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
2 Wer eine n Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die ihr oder ihm vermit- telte, vertiefte Allgemeinbildung sowie die geförderte Selbst - und Sozialkompetenz insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt a) Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuche n, die eine vertiefte Allge- meinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS - Ausweis zugänglich sind, b) ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhoch- schulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu erlangen.
3 Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulaus- weis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu entwickeln, und dabei insbeson- dere a) eine v ertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufsfeldes zu erhalten, b) grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Men- schen und Themen zu erwerben, c) Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen bezüglich Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln, d) im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen, e) Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnisse n und in der Praxis beobachteten Situationen herzustellen und f) bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen. Art. 7 Lehrpläne
1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung im Um- fang von mindestens 50 % sowie die Fäche r der Berufsfelder im Umfang von min- destens 20 %.
3 Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum beziehungs- weise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von Artikel 10 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt wer- den. Art. 8 Allgemeinbildung
1 In den fünf Lernbereichen a) Sprachen, b) Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, c) Geistes - und Sozialwissenschaften, d) Musische Fächer, e) Sport wird mit dem Ziel des Erwer bs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allge- meinbildung vermittelt.
2 Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während ei nem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
Art. 9 Berufsfeldbezogener Unterricht
1 Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssi tuation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und er- möglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf den Be- ruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben. Art. 10 Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
1 Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein be- treutes ausserschulisches Praktikum vo n mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial - und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Be- rufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Voraussetzungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2. Dauer der Fachmi ttelschule, Qualifikation der Lehrpersonen,
Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur Art. 11 Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschula usweises drei Jahre.
2 Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Er- halt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unter- bruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweise s akzeptiert werden. Art. 12 Qualifikation der Lehrpersonen
1 Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die a) über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder b) über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtend en Fach oder c) über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung verfügen.
2 Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der d a- bei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts genügt.
3 Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 13 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
1 Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Ar- beitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel. Art. 14 Zweisprachige Abschlüsse
1 Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Reglement defi- nierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu einem zweispra- chigen Abschluss führen.
2 Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Englisch anzu- bieten.
3 Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fachmittel- schulausweis gelten folgende Grundsätze: a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fachmittel- schulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unterrichten und zu bewerten (Immersionsunterricht), b) die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterri cht gemäss litera a beträgt
600 Stunden, c) die maximale Gesamt - Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf die Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten, d) mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer, davon mindes- tens eines des Lernbereichs Geistes - und Sozialwissenschaften, werden in der zweiten Sprache geprüft.
4 Der Immersionsunterricht gemäss Absatz 3 kann ganz oder teilweise an einer schweizerischen Fachmittelschule im Zielsprachgebiet absolviert werden. Der ent- sprechend e Aufenthalt muss von mindestens drei Wochen Dauer sein und kann bei der Berechnung der Gesamt - Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen pro Woche an- gerechnet werden.
5 Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgende Grunds- ätze: a) Vorau ssetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachigen Fach- maturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des Niveaus B2 in der Zielsprache, b) die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immer- sionssprache beträgt 200 Stunden, c) die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet, sofern sie in der Immersionssprache verfasst ist oder mit 20 Immersionsstunden, sofern sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Immersionssprach e mündlich prä- sentiert wird, d) ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit höchstens
42 Stunden pro Woche berechnet werden.
6 In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss das Ausbildungsniveau hinsichtlich der Bildungszi ele, der Ausbildungsinhalte und der Bewertungskriterien aufrechterhalten werden.
3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
Art. 15 Reglement
1 Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigt es Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Er- teilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält. A. Fachmittelschulausweis Art. 16 Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachm ittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in a) einer ersten Landessprache, b) einer zweiten Landessprache, c) einer dritten Sprache, d) Mathematik, e) einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, f) einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes - und Sozial- wissenschaften, g) einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Musische Fä- cher und Sport, h) einem berufsfeldbezogenen Fach gemä ss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Unterabsatz a bis g, und i) einer selbstständigen Arbeit. Art. 17 Selbstständige Arbeit
1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nach- weisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernberei- chen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen i nnerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
Art. 18 Abschlussprüfung
1 Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich a) eine erste Landessprache, b) eine zweite Landes - oder eine Fremdsprache, c) Math ematik, d) ein berufsfeldbezogenes Fach, sowie e) zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
2 Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens schriftlich, in den übrigen Fächern mindes- tens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt. Art. 19 Bewertung
1 In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in wel- chem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3 Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlus sprüfung; in Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4 Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern gemäss Artikel
16 in ganzen und halb en Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Art. 20 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an Fachmittelschulen für Erwachsene
1 Wer in einem Fach über die erforde rlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den entsprechenden Abschluss- prüfungen dispensiert werden. In diesen Fällen wird im Semesterzeugnis der Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der V ermerk «erfüllt» angebracht. Art. 21 Bestehen des Abschlusses
1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c) die Summe der Notenabweichungen von 4, 0 nach unten nicht mehr als
2,0 Punkte beträgt.
2 An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke gemäss Artikel 20 für die Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.
Art. 22 Fachmittelschulausweis
1 Der Fac hmittelschulausweis enthält a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule, b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis, d) die Bezeichnung des Berufs feldes beziehungsweise der Berufsfelder, e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung, f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h) gegebenenfalls einen H inweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit An- gabe der zweiten Sprache und der Fächer, i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde so- wie j) den Ort und das Datum. B. Fachmaturitätszeugnis Art. 23 Abschluss mit Fachmat uritätszeugnis
1 Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst: a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld, b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Artikel 24 und c) eine eigenständige Fachmaturitätsa rbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schrift- lich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2 Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulauswei s gemäss Absatz 1 litera b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
3 Zusätzliche L eistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Beglei- tung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschu- len in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Instituti- onen. Art. 24 Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
1 Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungsweise Ge- wie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wochen anerkannt e und validierte ten Fällen eine gleichwertige Tätigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmatu ri- tätsarbeit.
2 Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den Leistungen gemäss Ab- satz 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwö- c higer Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lekti- onen Instrumental - , Gesangs - oder Theaterunterricht oder das erfolgreiche Absolvie- ren des jeweiligen Vorkurses.
4 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen Unterricht in den Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geis- tes - und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren Zulas- sung das Verfassen und erfolgreic he Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraus- setzung ist. Das Nähere zu den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Be- rufsfeld Pädagogik wird in Richtlinien im Anhang geregelt. Art. 25 Bestehen der Fachmaturität
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genü- gend» bewertet werden. Art. 26 Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält a) die Bezeichnung der Schule u nd des Sitzkantons der Schule, b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis, d) die Bezeichnung des Berufsfeldes, e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allg emeinbildung, f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, g) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit, h) die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen für die Fachma- turität, i) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, j) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An- gabe der zweiten Sprache und der Fächer, k) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde so- wie l) den Ort und da s Datum.
2 Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbildende Fach- mittelschule.
III. Anerkennungsverfahren Art. 27 Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und zur Überprüfun g von Ausbildungsgängen eine Anerkennungskommission ein. Die drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle. Art. 28 Verfahren
1 Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang a uf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Über- prüfungsergebnisses Antrag.
2 Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfun- gen beiwohnen.
3 Der Vorstand entscheidet über die Anerkenn ung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4 Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Aner- kennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprü- fung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5 Der Trägerkanton oder die Trägerkanton e werden von der Anerkennungskommis- sion spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Über- prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs einzu- reichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerke nnung. Art. 29 Schulversuche
1 Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen. Art. 30 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fach- maturitätszeugnisse. IV. Schlussbestimmungen Art. 31 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bunde sgericht zur Verfü- gung.
Art. 32 Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach altem Recht abgeschlossen. Art. 33 Anerkennungen nach bisherigem Recht
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gel- ten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge gemäss Artikel 28 Absätze 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton beziehungs- weise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbi ldungsgänge bis spätestens zum 1. Au- gust 2023 1 ) an das neue Recht angepasst sind. Art. 34 Aufhebung alten Rechts
1 Das Reglement über die Anerkennung von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 und die Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Aner kennung der Ab- schlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 werden aufgehoben. Art. 35 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2019 in Kraft. Bern, 25. Oktober 2018 Im Namen der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektore n Die Präsidentin: S ILVIA S TEINER Die Generalsekretärin: S USANNE H ARDMEIER
1 ) Änderung vom 25. Juni 2020, sofort in Kraft getreten
400.720
Anhang 1 (Stand 1. August 2019) Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organi sa- tion der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Be- rufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Mini mal anfor- derungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen. Die Aufteilung der fachlichen und über fachlichen Kompetenzen sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stuf en (Fachmit- telschule und Fachmaturitäts lehr gang) obliegt den einzelnen Schulen.
1.2 Zulassung zum Lehrgang
Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schüle rin- weis im Berufsfeld Pädag ogik verfügen.
2 Fächer
2.1 Allgemeines
Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik werden in Ergänzung zum Unterricht für den Fachmittelschulausweis in den unter Ziffer 2.3. ff. aufge- führten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiter- führende pädagogische Ausbildung relevant sind.
2.2 Lernkonzept
Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Bereichen Wissen und Kenntnisse , Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen innerhalb folgender Grundsätze: der Präsenzunterr icht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50% des Gesamtaufwandes des Kurses; die Schülerinnen und Schüler setzen für Vor - und Nachbereitung des Unter richts ca. 25% des Gesamtaufwandes ein, und die restlichen 25% des Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbst lern- aufträgen genutzt; Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Ver - tiefung und Sicherung der vermittelten Lerninhalte; die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fach liche Beratung und Unterstützung; die Schülerinnen und S chüler reflektieren und dokumen tie- ren ihren Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lern port-
2.3 Erstsprache
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erst- sprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wort- bedeutung), Syntagma (Satz glied, Phraseologie, Idio matis- mus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung), die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizie - rens und verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der be- treffenden Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wichtigsten literarischen und journalistischen Textformen. Im Ber eich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerin nen und Schüler im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen, in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informatio - nen Texte sac hgerecht, wirkungsorientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien beurteilen und optimieren und in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standard - sprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken. Bezüglic h ihrer Einstellungen versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psy chische und soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Han- deln und übertragen solche Erfahrungen auf schulische Prob-
2.4 Zweite Landessprache oder Englisch
In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fer- tigkeiten verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprach kom- petenz auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Euro päischen Referenzrahmens (GER). Bezüglich ihrer Einstellungen begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen Personen und anderen Kulturen mit Offenheit, nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden Fremdsprache teil und übernehmen sie neue Sprachmuster.
2.5 Mathematik
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathe ma ti- sche Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole, insbe son- dere in den Ber eichen - reelle Zahlen, - Gleichungen und Gleichungssysteme, - Funktionen und Abbildungen, - Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie sowie - Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung, beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) und Formen der Modellbildung,
Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler prä- zise und machen fachlich korrekte mündliche und schriftli- che Aussagen zu mathematischen Inhalten, formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt, sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zu- ordnungen, Figuren und Körpern und können Ergebnisse ab- schätzen und Fehler analysieren, wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole richtig an, können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen aus- probieren und überprüfen, arbeiten sie m it Modellen unterschiedlichen Abstraktions gra- des und setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschen rech ner) sinnvoll ein. Bezüglich ihrer Einstellungen zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathematischen Fragestellungen , bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen und setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen aus- einander.
2.6 Naturwissenschaften
2.6.1 Biologie, wobei die jeweiligen Inhalte sich an die Gegeben-
kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Al- gen, Flechten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ih- ren Merkmalen und ihrer Ökologie, kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wir - bellosen und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen, kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden und haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhaltung. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen In hal- ten und begründen sowie beurteilen si e diese präzise, können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen aus- probieren und überprüfen, können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläutern, können sie verschiedene biologis che Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstellen und erläutern und schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler. Bezüglich ihrer Einstellungen zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologischen Fragestellungen, bekunden s ie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie und der Gesundheit und setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch aus ei-
2.6.2 Chemie
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen d ie Schülerinnen und Schüler grundlegende Begrif fe, Phänomene und Gesetze der Chemie sowie mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bin - dungs - und Reaktionstypen im Bereich der anorganischen und organischen Chemie darstellen. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler chemische Phänomene beobachten, beschreiben und inter - pretieren, die chemische Formelsprache lesen und anwenden, Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resultate interp retieren sowie einfache chemische Aufgaben lösen. Bezüglich ihrer Einstellungen zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemischen Fragestellungen, bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbeka nnten Problemen im Bereich der Chemie und setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der An - wen dung chemischer Forschung kritisch auseinander.
2.6.3 Physik
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, ver knüp - fen Erfahrungen aus dem Alltag und experimentelle Ergeb- nisse mit theoretischem Wissen, lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten kon - sequent und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausi bili- tät, sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen, können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag er klä- ren und grafisch beziehungsweise mathematisch dar stellen und könn en sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären. Bezüglich ihrer Einstellungen sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und der Technik, hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physi ka- lischer Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft und setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der An- wendung physikalischer Forschung kritisch auseinander.
2.7 Geistes - und Sozialwissenschaften
Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes - und Sozial wis- senschaften und befassen sich mit dem Funktionieren unse rer Gesellschaft. Sie tun dies aus verschiedenen Blickwinkeln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechselwirkungen – zum Beispiel zwischen globalen Herausforderungen und lokalen Handlungs-
2.7.1 Geschichte
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen The - men der Urgeschichte, der Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der näheren geografischen Umgebung manifes tie- ren. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten verstehen die Schülerin nen und Schüler historische Zeit - zeugnisse in ihrem Kontext, kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie kor- rekt an. Bezüglich ihrer Einstellungen ten Themen die historisc hen Dimensionen der Gegen wart wahr, begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Er- klärungsversuche des Menschen und setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen For - schung kritisch auseinander.
2.7.2 Geografie
Im Bereich Wisse n und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler
können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen, interpretieren und auf geeignete Anwen dungs be - reiche übertragen, verstehen sie Ursache/Wirkungs - Zusammenhänge in der In- teraktion des Mensc hen mit seiner Umwelt und verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt an. Bezüglich ihrer Einstellungen entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches Verständnis für die räumlichen Zusammenhänge und En twicklungen ihrer Region.
3 Fachmaturitätsarbeit
3.1 Allgemeines
Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schü- ler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbei- ten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzuset- zen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflek tieren.
3.2 Fachmaturitätsarbeit
Im Bereich Wissen und Kenntnisse verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick
sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und verarbeiten, eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellen stu- dium zur Beantwortung der Fragestellungen nutzen, eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsachen und Meinungen auseinand erhalten, ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum Ausdruck bringen, die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formu lie- ren, gestalten und angemessen präsentieren, ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens ausrichten und ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten. Mit Bezug auf ihre Einstellungen beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema und bringen sie auf geeignete Weise zum Aus - druck, beurteil en sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und er ar bei- ten selbstständig allfällige Verbesserungsvorschläge, nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an und entwickeln sie ein elementares V erständnis für Lernschwie - rigkeiten und reagieren sie angemessen darauf.
3.3 Bewertung
Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen eins und sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Drit-
4 Prüfungen
4.1 Zweck der Prüfungen
Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an ei- ner Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vor schul - und Primarstuf e erforderlich sind.
4.2 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a. Erstsprache,
b. Zweite Landessprache oder Englisch,
c. Mathematik,
d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, sowie
e. Geistes - und Sozialwissenschaften, beste hend aus Geschich te und Geografie. Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein inter - national anerkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prü - fung befreit werden; die im Zertifika t nachgewiesenen Leis tun- gen werden in die Prüfungsnote umgerechnet. 2
4.3 Prüfungsmodalitäten
Allgemeines Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen , Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden an hand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft. Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persön li- che Arbeits - und Lernportfolios sein. Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten ge währt werden. Art und Dauer der Prüfungen
a. Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten münd - lich
b. Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schrift lich und 15 Minuten mündlich
c. Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mü nd - lich
d. Naturwissenschaften: - Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich - Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich - Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
e. Geistes - und Sozialwissenschaften: - Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schrift- lich - Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schrift-
5 Erteilung der Fachmaturität
5.1 Bestehensvoraussetzungen
Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen:
a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt minde stens 4,
b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend und
c. die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.
5.2 Wiederholung der Fachmaturität
Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wie- derholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügen- den Noten erreicht wurden.
5.3 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten rich- ten sich nach kantonalem Recht.
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