Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  über die Anerkennung der Abschlüsse von  Fachmittelschulen  Vom 25. Oktober 2018 (Stand 25. Juni 2020)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung  über die Aner-  kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungs-  vereinbarung) und auf das EDK  -  Statut vom 3. März 2005,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fac  hmittelschulen (FMS) wer-  den von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest-  anforderungen erfüllen.  Art.  2  Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachmittelschulen  im  Sinne  dieses  Reglements  sind  allgemeinbildende  Vollzeit-  schulen der Sekundarstuf  e II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls Fach-  maturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kanto-  nal anerkannte Vollzeit  -  oder Teilzeitschulen  für Erwachsene sein.  Art.  3  Berufsfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche  a)  Gesundheit bzw. Gesundheit/Naturwissenschaften,  b)  Soziale Arbeit,  c)  Pädagogik,  d)  Kommunikation und Information,  e)  Gestaltung und Kunst sowie  f)  M  usik und/oder Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Ausbildung bis  zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfelder abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in  ihrer Trä-  gerschaft.  Art.  4  Wechsel des gewählten Berufsfeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe der Best-  immungen der Trägerkantone möglich. Dies gilt auch für den Wechsel des Berufsfel-  des  nach  Erhalt  des  Fachmittelsch  ulausweises  im  Hinblick  auf  das  Absolvieren  der  Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  weitere  Ausbildung  vorausgesetzte,  fehlende  Kompetenzen  sind  in  jedem  Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.  Art.  5  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  er Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet  a)  mit  dem  Fachmittelschulausweis  den  Zugang  zu  bestimmten  Höheren  Fach-  schulen,  b)  mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstu-  diengängen und  c)  mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogi  k die Zulassung zu bestimmten Päda-  gogischen Hochschulstudiengängen.  II. Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildung
                            Art.  6  Ziel der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermitt-  lung einer vertieften Allgemeinb  ildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfel-  der sowie die Förderung von Selbst  -  und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Er-  werb  eines  Fachmittelschulausweises  oder  eines  Fachmaturitätszeugnisses  für  den  Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine  n Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die ihr oder ihm vermit-  telte,  vertiefte  Allgemeinbildung sowie  die  geförderte  Selbst  -  und Sozialkompetenz  insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt  a)  Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuche  n, die eine vertiefte Allge-  meinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS  -  Ausweis  zugänglich sind,  b)  ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhoch-  schulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulaus-  weis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung  im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu entwickeln, und dabei insbeson-  dere  a)  eine v  ertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des  gewählten Berufsfeldes zu  erhalten,  b)  grundlegende  Kenntnisse  und  praktische  Erfahrungen  im  Umgang  mit  Men-  schen und Themen zu erwerben,  c)  Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen  bezüglich  Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln,  d)  im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und  sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen,  e)  Verbindungen  zwischen  den  erlangten  theoretischen  Kenntnisse  n  und  in  der  Praxis beobachteten Situationen herzustellen und  f)  bei  der  Fachmaturität  Pädagogik  die  allgemeinbildenden  Fächer,  die  für  die  weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen.  Art.  7  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung richtet sich  nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten  Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lehrplan  stützt  sich  auf  den  Rahmenlehrplan  der  EDK  für  Fachmittelschulen  und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung im Um-  fang  von mindestens 50 % sowie die Fäche  r der Berufsfelder im  Umfang von min-  destens 20 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum beziehungs-  weise  für  spezifische  Leistungen  im  gewählten  Berufsfeld  im  Sinne  von  Artikel  10  müssen die Anforderungen der tertiären  Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt wer-  den.  Art.  8  Allgemeinbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den fünf Lernbereichen  a)  Sprachen,  b)  Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,  c)  Geistes  -  und Sozialwissenschaften,  d)  Musische Fächer,  e)  Sport  wird mit dem Ziel des Erwer  bs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen  oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allge-  meinbildung vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem  der  Lernbereiche  werden  bestimmte  Grundlagenfächer  zugeordnet,  die  je  nach Fach während ei  nem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Berufsfeldbezogener Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  berufsfeldbezogene  Unterricht  vermittelt  die  für  das  Berufsfeld  notwendigen  Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten  der  Berufssi  tuation.  Er  sensibilisiert  für  berufsspezifische  Fragestellungen  und  er-  möglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf den Be-  ruf ausgerichtete Angebote, welche die  Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem  Berufsfeld zu absolvieren haben.  Art.  10  Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein be-  treutes ausserschulisches Praktikum vo  n mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung  der  Sozial  -  und  Selbstkompetenz  dient und  als  Orientierungspraktikum  vor  der  Be-  rufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Erwerb  der  Fachmaturität  kommen  unter  Vorbehalt  der  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  der  Fachmaturität  Pädagogik  ausgewiesene  Praktika  im  gewählten  Berufsfeld  von  mindestens  24 und  höchstens 40  Wochen  Dauer  oder  ausgewiesene  spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dauer der Fachmi ttelschule, Qualifikation der Lehrpersonen,
                            Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur  Art.  11  Dauer der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Ausbildung  an  Fachmittelschulen  schliesst  in  der  Regel  an  die  obligatorische  Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschula  usweises drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Er-  halt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unter-  bruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweise  s akzeptiert  werden.  Art.  12  Qualifikation der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die  a)  über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder  b)  über  ein  Lehrdiplom  für  Berufsmaturitätsschulen  mit  Masterabschluss  im  zu  unterrichtend  en Fach oder  c)  über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen  einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der d  a-  bei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulen  gestalten  im  Rahmen  der  Qualitätssicherung  den  Unterricht,  die  Ar-  beitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.  Art.  14  Zweisprachige Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Reglement defi-  nierten  Mindestanforderungen  Ausbildungsgänge  anbieten,  die  zu  einem  zweispra-  chigen Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Englisch anzu-  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  den  Unterricht  im  Rahmen  eines  Angebots  zum  zweisprachigen  Fachmittel-  schulausweis gelten  folgende Grundsätze:  a)  neben  dem  Unterricht  in  den  Sprachen  sind  mindestens  zwei  im  Fachmittel-  schulausweis  benotete  Fächer  in  der  zweiten  Sprache  zu  unterrichten  und  zu  bewerten (Immersionsunterricht),  b)  die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterri  cht gemäss litera a beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Stunden,  c)  die  maximale  Gesamt  -  Stundenzahl  für  den  Immersionsunterricht  darf  die  Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten,  d)  mindestens  zwei  im  Fachmittelschulausweis  benotete  Fächer,  davon  mindes-  tens eines  des Lernbereichs Geistes  -  und Sozialwissenschaften, werden in der  zweiten Sprache geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Immersionsunterricht  gemäss  Absatz  3  kann  ganz  oder  teilweise  an  einer  schweizerischen  Fachmittelschule  im  Zielsprachgebiet  absolviert  werden.  Der  ent-  sprechend  e  Aufenthalt  muss  von mindestens  drei  Wochen  Dauer  sein  und  kann  bei  der Berechnung der Gesamt  -  Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen pro Woche an-  gerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgende Grunds-  ätze:  a)  Vorau  ssetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachigen Fach-  maturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des  Niveaus B2 in der Zielsprache,  b)  die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immer-  sionssprache beträgt 200 Stunden,  c)  die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet, sofern sie  in der  Immersionssprache  verfasst  ist  oder  mit  20  Immersionsstunden,  sofern  sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Immersionssprach  e mündlich prä-  sentiert wird,  d)  ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Stunden pro Woche berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss das Ausbildungsniveau  hinsichtlich der  Bildungszi  ele,  der  Ausbildungsinhalte  und der  Bewertungskriterien  aufrechterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
                            Art.  15  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Fachmittelschule  verfügt  über  ein  vom  Kanton oder  von  mehreren  Kantonen  erlassenes oder genehmigt  es Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Er-  teilung  des  Fachmittelschulausweises  und  des  Fachmaturitätszeugnisses  sowie  die  Rechtsmittel enthält.  A. Fachmittelschulausweis  Art.  16  Abschluss mit Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abschluss mit Fachm  ittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in  a)  einer ersten Landessprache,  b)  einer zweiten Landessprache,  c)  einer dritten Sprache,  d)  Mathematik,  e)  einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Mathematik,  Naturwissenschaften, Informatik,  f)  einem  Fach  oder  integrierten  Fach  aus dem  Lernbereich  Geistes  -  und  Sozial-  wissenschaften,  g)  einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Musische Fä-  cher und Sport,  h)  einem berufsfeldbezogenen Fach gemä  ss gewähltem Berufsfeld, welches nicht  identisch ist mit den Fächern gemäss Unterabsatz a bis g, und  i)  einer selbstständigen Arbeit.  Art.  17  Selbstständige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Rahmen  der  selbstständigen  Arbeit  sollen  die  Schülerinnen  und  Schüler  nach-  weisen, dass  sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernberei-  chen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig  zu lösen und zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfassen  der  selbstständigen  Arbeit  und  die  Präsentation  erfolgen  i  nnerhalb  eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen  begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Abschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich  a)  eine erste Landessprache,  b)  eine zweite Landes  -  oder eine Fremdsprache,  c)  Math  ematik,  d)  ein berufsfeldbezogenes Fach, sowie  e)  zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfung  wird  in  der  ersten Landessprache  und  einer  Fremdsprache  schriftlich  und mündlich, in Mathematik mindestens  schriftlich, in den übrigen Fächern mindes-  tens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.  Art.  19  Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  den  Fächern,  in  welchen  eine  Abschlussprüfung  abgelegt  wird,  entspricht  die  Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und  Prüfungsnote. In allen andern  Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in wel-  chem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsnote  entspricht der  Note  der  Abschlus  sprüfung; in Fächern,  in  denen  die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus  dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Fachmittelschulausweis  werden die  Leistungen  in den  Fächern  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 in ganzen und halb  en Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten  unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.  Art.  20  Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an  Fachmittelschulen für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer in einem Fach über die erforde  rlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann  sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den entsprechenden Abschluss-  prüfungen dispensiert werden. In diesen Fällen wird im Semesterzeugnis der Vermerk  «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der V  ermerk «erfüllt» angebracht.  Art.  21  Bestehen des Abschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig  a)  der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht,  b)  höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und  c)  die  Summe  der  Notenabweichungen  von  4,  0  nach  unten  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0  Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke gemäss Artikel 20 für  die Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fac  hmittelschulausweis enthält  a)  die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule,  b)  die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,  c)  den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis,  d)  die Bezeichnung des Berufs  feldes beziehungsweise der Berufsfelder,  e)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,  f)  die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,  g)  das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,  h)  gegebenenfalls einen H  inweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit An-  gabe der zweiten Sprache und der Fächer,  i)  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde so-  wie  j)  den Ort und das Datum.  B. Fachmaturitätszeugnis  Art.  23  Abschluss mit Fachmat  uritätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:  a)  den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld,  b)  die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Artikel 24 und  c)  eine eigenständige Fachmaturitätsa  rbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer  spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schrift-  lich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulauswei  s gemäss Absatz 1 litera b  sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst  sowie  Musik  und  Theater  ist  bei  Vorliegen  einer  ausserordentlichen  künstlerischen  Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche L  eistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Beglei-  tung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschu-  len in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Instituti-  onen.  Art.  24  Zusätzliche  Leistungen für die Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungsweise Ge-  wie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wochen anerkannt  e und validierte  ten Fällen eine gleichwertige Tätigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung,  Begleitung  und  Auswertung  des  Praktikums  sowie  zum  Verfassen  der  Fachmatu  ri-  tätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den Leistungen gemäss Ab-  satz 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau  B2 in Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwö-  c  higer Sprachaufenthalt nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lekti-  onen Instrumental  -  , Gesangs  -  oder Theaterunterricht oder das erfolgreiche Absolvie-  ren des jeweiligen Vorkurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zusätzlichen  Leistungen  im  Berufsfeld  Pädagogik  umfassen  Unterricht  in den  Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geis-  tes  -  und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren Zulas-  sung das Verfassen und erfolgreic  he Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraus-  setzung ist. Das Nähere zu den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Be-  rufsfeld Pädagogik wird in Richtlinien im Anhang geregelt.  Art.  25  Bestehen der Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachmaturität ist  bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die  zusätzlichen  Leistungen  sowie  die  Fachmaturitätsarbeit  mindestens  mit   «genü-  gend»  bewertet werden.  Art.  26  Fachmaturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis enthält  a)  die Bezeichnung der Schule u  nd des Sitzkantons der Schule,  b)  die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,  c)  den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis,  d)  die Bezeichnung des Berufsfeldes,  e)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allg  emeinbildung,  f)  die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,  g)  die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit,  h)  die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen für die Fachma-  turität,  i)  das Thema und die  Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,  j)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An-  gabe der zweiten Sprache und der Fächer,  k)  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde so-  wie  l)  den Ort und da  s Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbildende Fach-  mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Anerkennungsverfahren  Art.  27  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und  zur  Überprüfun  g  von  Ausbildungsgängen  eine  Anerkennungskommission  ein.  Die  drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.  Art.  28  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang a  uf Gesuch eines  oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Über-  prüfungsergebnisses Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfun-  gen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorstand  entscheidet  über  die  Anerkenn  ung  und  allfällige  Auflagen  oder  die  Nichtanerkennung  eines  Fachmittelschulabschlusses.  Er  entzieht  die  Anerkennung,  sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  an  anerkannten  Ausbildungsgängen  Änderungen  vorgenommen,  die  im  Hinblick  auf  die  Anerkennungsvoraussetzungen  relevant  sind,  sind  diese  der  Aner-  kennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprü-  fung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Trägerkanton  oder die  Trägerkanton  e  werden  von der  Anerkennungskommis-  sion spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Über-  prüfung  der  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  des  Ausbildungsgangs  einzu-  reichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerke  nnung.  Art.  29  Schulversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anerkennungskommission  kann  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  des  vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche  zu ermöglichen.  Art.  30  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis  der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fach-  maturitätszeugnisse.  IV. Schlussbestimmungen  Art.  31  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörde  steht  den  Kantonen  als  Rechtsmittel  die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bunde  sgericht zur Verfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach altem  Recht abgeschlossen.  Art.  33  Anerkennungen nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen  bleiben bestehen und gel-  ten auch nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Überprüfung  entsprechender  Ausbildungsgänge  gemäss  Artikel  28  Absätze  4  und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton beziehungs-  weise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbi  ldungsgänge bis spätestens zum 1. Au-  gust 2023  1  )  an das neue Recht angepasst sind.  Art.  34  Aufhebung alten Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reglement  über  die  Anerkennung  von  Fachmittelschulen  vom  12.  Juni  2003  und die Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Aner  kennung der Ab-  schlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 werden aufgehoben.  Art.  35  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2019 in Kraft.  Bern, 25. Oktober 2018  Im Namen der Schweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektore  n  Die Präsidentin:  S  ILVIA  S  TEINER  Die Generalsekretärin:  S  USANNE  H  ARDMEIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 25. Juni 2020, sofort in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                400.720
                            Anhang  1  (Stand 1. August 2019)  Richtlinien  über die zusätzlichen Leistungen für die  Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Geltungsbereich
                            Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organi  sa-  tion  der  zusätzlichen  Leistungen  für  die  Fachmaturität  im  Be-  rufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Mini  mal  anfor-  derungen,  die  mit  der  Fachmaturität  erreicht  werden  müssen.  Die Aufteilung der fachlichen und über  fachlichen Kompetenzen  sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stuf  en (Fachmit-  telschule  und  Fachmaturitäts  lehr  gang)  obliegt  den  einzelnen  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Zulassung zum Lehrgang
                            Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schüle  rin-  weis im Berufsfeld Pädag  ogik verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines
                            Im  Rahmen  der  zusätzlichen  Leistungen  für  die  Fachmaturität  im Berufsfeld Pädagogik werden in Ergänzung zum Unterricht  für den Fachmittelschulausweis in den unter Ziffer 2.3. ff. aufge-  führten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiter-  führende  pädagogische Ausbildung relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Lernkonzept
                            Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in  den Bereichen  Wissen und Kenntnisse  ,  Fähigkeiten und Fertigkeiten  sowie  Einstellungen  innerhalb folgender Grundsätze:    der Präsenzunterr  icht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50%  des  Gesamtaufwandes  des  Kurses;  die  Schülerinnen  und  Schüler  setzen  für  Vor  -  und  Nachbereitung  des  Unter  richts  ca.  25%  des  Gesamtaufwandes  ein,  und  die  restlichen  25%  des  Gesamtaufwandes  werden  für  die  Arbeit  an  Selbst  lern-  aufträgen genutzt;    Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Ver  -  tiefung und Sicherung der vermittelten Lerninhalte;    die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fach  liche  Beratung und Unterstützung;    die  Schülerinnen  und  S  chüler  reflektieren  und  dokumen  tie-  ren ihren Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lern  port-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Erstsprache
                            Im Bereich  Wissen und Kenntnisse    kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erst-  sprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wort-  bedeutung),  Syntagma  (Satz  glied,  Phraseologie,  Idio  matis-  mus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung),    die  Grundformen  des  zwischenmenschlichen  Kommunizie  -  rens und    verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der be-  treffenden  Literatur  vom  Barock  bis  in  die  Gegenwart  und  kennen  die  wichtigsten  literarischen  und  journalistischen  Textformen.  Im Ber  eich  Fähigkeiten und Fertigkeiten  können die Schülerin  nen  und Schüler    im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal  einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen,    in  der  Textproduktion  aufgrund  vorgegebener  Informatio  -  nen  Texte  sac  hgerecht,  wirkungsorientiert  und  sprachlich  korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien  beurteilen und optimieren und    in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standard  -  sprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.  Bezüglic  h ihrer  Einstellungen    versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psy  chische  und  soziale  Situation  von  Akteuren,  verstehen  deren  Han-  deln und übertragen solche Erfahrungen auf schulische Prob-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Zweite Landessprache oder Englisch
                            In den Bereichen  Wissen und Kenntnisse  sowie  Fähigkeiten und Fer-  tigkeiten    verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprach  kom-  petenz auf dem Niveau B2 des  Gemeinsamen Euro  päischen  Referenzrahmens (GER).  Bezüglich ihrer  Einstellungen    begegnen  die  Schülerinnen  und  Schüler  anderssprachigen  Personen und anderen Kulturen mit Offenheit,    nehmen  sie  gerne  an  Alltagsgesprächen  in  der  betreffenden  Fremdsprache teil und    übernehmen sie neue Sprachmuster.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Mathematik
                            Im Bereich  Wissen und Kenntnisse    kennen  die  Schülerinnen  und  Schüler  wichtige  mathe  ma  ti-  sche  Gesetze  und  Regeln,  Begriffe  und  Symbole,  insbe  son-  dere in den Ber  eichen  -  reelle Zahlen,  -  Gleichungen und Gleichungssysteme,  -  Funktionen und Abbildungen,  -  Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie sowie  -  Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung,    beherrschen  sie  die  mathematische  Sprache  (Terminologie  und Schreibweise) und  Formen der Modellbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bereich  Fähigkeiten/Fertigkeiten    begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler prä-  zise  und  machen  fachlich  korrekte  mündliche  und  schriftli-  che Aussagen zu mathematischen Inhalten,    formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt,    sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zu-  ordnungen, Figuren und Körpern und können Ergebnisse ab-  schätzen  und Fehler analysieren,    wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und  Symbole richtig an,    können  sie  Problemlösestrategien  auf  analoge  Situationen  und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen aus-  probieren und überprüfen,    arbeiten sie m  it Modellen unterschiedlichen Abstraktions  gra-  des und    setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschen  rech  ner)  sinnvoll ein.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    zeigen  die  Schülerinnen  und  Schüler  Neugier  und  Interesse  an mathematischen Fragestellungen  ,    bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit  neuen und unbekannten Problemen und    setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen aus-  einander.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Naturwissenschaften
2.6.1 Biologie, wobei die jeweiligen Inhalte sich an die Gegeben-
                              kennen  sie  die  wichtigsten  einheimischen  Vertreter  der  Al-  gen, Flechten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ih-  ren Merkmalen und ihrer Ökologie,    kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wir  -  bellosen und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen,    kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden und    haben  sie  Grundkenntnisse  der  Verhaltensbiologie  und  der  Tierhaltung.  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten    machen   die   Schülerinnen   und   Schüler   fachlich   korrekte  mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen In  hal-  ten und begründen sowie beurteilen si  e diese präzise,    können  sie  Problemlösestrategien  auf  analoge  Situationen  und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen aus-  probieren und überprüfen,    können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte  erläutern,    können  sie  verschiedene  biologis  che  Grundgedanken  mit  einfachen Versuchen darstellen und erläutern und    schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    zeigen  die  Schülerinnen  und  Schüler  Neugier  und  Interesse  an biologischen Fragestellungen,    bekunden s  ie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit  neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie  und der Gesundheit und    setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch aus  ei-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.2 Chemie
                            Im Bereich  Wissen und Kenntnisse  kennen d  ie Schülerinnen und  Schüler    grundlegende Begrif  fe, Phänomene und Gesetze der Chemie  sowie    mehrere  Teilchenmodelle,  die  verschiedene  chemische  Bin  -  dungs  -  und  Reaktionstypen  im  Bereich  der  anorganischen  und organischen Chemie darstellen.  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten  können die Schülerinnen  und Schüler    chemische  Phänomene  beobachten,  beschreiben  und  inter  -  pretieren,    die chemische Formelsprache lesen und anwenden,    Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und  die Resultate interp  retieren sowie    einfache chemische Aufgaben lösen.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    zeigen  die  Schülerinnen  und  Schüler  Neugier  und  Interesse  an chemischen Fragestellungen,    bekunden  sie  Offenheit  und  haben  sie  Selbstvertrauen  im  Umgang mit neuen und unbeka  nnten Problemen im Bereich  der Chemie und    setzen  sie  sich  mit  chemischen  Erkenntnissen  und  der  An  -  wen  dung chemischer Forschung kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.3 Physik
                            Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten    erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, ver  knüp  -  fen  Erfahrungen  aus  dem  Alltag  und  experimentelle  Ergeb-  nisse mit theoretischem Wissen,    lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie  Einheiten kon  -  sequent und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausi  bili-  tät,    sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen,    können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag er  klä-  ren  und  grafisch  beziehungsweise  mathematisch  dar  stellen  und    könn  en  sie  einfache  praktische  Experimente  durchführen  und erklären.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    sind die  Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der  Natur und der Technik,    hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physi  ka-  lischer Forschung  auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft und    setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der An-  wendung physikalischer Forschung kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Geistes - und Sozialwissenschaften
                            Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes  -  und  Sozial  wis-  senschaften  und  befassen  sich  mit  dem  Funktionieren  unse  rer  Gesellschaft.  Sie  tun  dies  aus  verschiedenen  Blickwinkeln,  und  es  ist  ihr  Ziel,  vorhandene  Wechselwirkungen  –  zum  Beispiel  zwischen globalen Herausforderungen und lokalen Handlungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.1 Geschichte
                            Im Bereich  Wissen und Kenntnisse    kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen The  -  men  der  Urgeschichte,  der  Antike  und  des  Mittelalters,  wie  sie sich in der näheren geografischen Umgebung manifes  tie-  ren.  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten    verstehen  die  Schülerin  nen  und  Schüler  historische  Zeit  -  zeugnisse in ihrem Kontext,    kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie kor-  rekt an.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    ten  Themen  die  historisc  hen  Dimensionen  der  Gegen  wart  wahr,    begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Er-  klärungsversuche des Menschen und    setzen sie  sich mit der Geschichte  und der historischen For  -  schung kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.2 Geografie
                            Im Bereich  Wisse  n und Kenntnisse  kennen die Schülerinnen und  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              können  sie  geografische  Sachverhalte  in  Natur  und  Medien  erkennen, interpretieren und auf geeignete Anwen  dungs  be  -  reiche übertragen,    verstehen sie Ursache/Wirkungs  -  Zusammenhänge in der In-  teraktion des Mensc  hen mit seiner Umwelt und    verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie  diese korrekt an.  Bezüglich ihrer  Einstellungen    entwickeln  die  Schülerinnen  und  Schüler  Interesse  und  ein  kritisches  Verständnis  für  die  räumlichen  Zusammenhänge  und En  twicklungen ihrer Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachmaturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schü-  ler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbei-  ten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzuset-  zen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflek  tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fachmaturitätsarbeit
                            Im Bereich  Wissen und Kenntnisse    verschaffen  sich  Schülerinnen  und  Schüler  einen  Überblick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              sich Informationen  und Materialien beschaffen, diese sichten  und verarbeiten,    eigene  Beobachtungen,  Experimente  oder  ein  Quellen  stu-  dium zur Beantwortung der Fragestellungen nutzen,    eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und  Tatsachen und Meinungen auseinand  erhalten,    ihre  Beziehung  zum  Thema  beschreiben  und  auf  geeignete  Weise zum Ausdruck bringen,    die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formu  lie-  ren, gestalten und angemessen präsentieren,    ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb  eines vorgegebenen Zeitrahmens ausrichten und    ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.  Mit Bezug auf ihre  Einstellungen    beschreiben  die  Schülerinnen  und  Schüler  ihre  Beziehung  zum  Thema  und  bringen  sie  auf  geeignete  Weise  zum  Aus  -  druck,    beurteil  en sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und er  ar  bei-  ten selbstständig allfällige Verbesserungsvorschläge,    nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr  eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an und    entwickeln  sie  ein  elementares  V  erständnis  für  Lernschwie  -  rigkeiten und reagieren sie angemessen darauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Bewertung
                            Die  Fachmaturitätsarbeit  wird  mit  einer  Gesamtnote  zwischen  eins und sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Drit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Zweck der Prüfungen
                            Mit  den  Prüfungen  weisen  sich  die  Schülerinnen  und  Schüler  aus  über  die  Erfüllung  der  in  diesen  Richtlinien  aufgeführten  Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an ei-  ner  Pädagogischen  Hochschule  für  den  Studiengang  Vor  schul  -  und Primarstuf  e erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Prüfungsfächer
                            Prüfungsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erstsprache,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zweite Landessprache oder Englisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mathematik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Naturwissenschaften,  bestehend  aus  Biologie,  Chemie  und  Physik, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Geistes  -  und Sozialwissenschaften, beste  hend aus Geschich  te  und Geografie.  Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein inter  -  national anerkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau  B2  GER  erworben  hat,  kann  vom  Unterricht  und  von  der  Prü  -  fung befreit werden; die im Zertifika  t nachgewiesenen Leis  tun-  gen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Prüfungsmodalitäten
                            Allgemeines  Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das  aus  Wissen  und  Kenntnissen  ,  Fähigkeiten  und  Fertigkeiten  sowie  Einstellungen  besteht.   Diese   Kompetenzen   werden   an  hand  exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.  Gegenstand  der  mündlichen  Prüfungen  können  auch  persön  li-  che Arbeits  -  und Lernportfolios sein.  Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten ge  währt werden.  Art und Dauer der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten münd  -  lich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schrift  lich  und 15 Minuten mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mü  nd  -  lich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Naturwissenschaften:  -  Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich  -  Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich  -  Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Geistes  -  und Sozialwissenschaften:  -  Geschichte:  15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schrift-  lich  -  Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schrift-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erteilung der Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Bestehensvoraussetzungen
                            Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende  Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  Durchschnitt  aller  fünf  Noten  der  Prüfungsfächer  und  der Fachmaturitätsarbeit beträgt minde  stens 4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Summe  der  Notenabweichung  der  fünf  Prüfungsfächer  von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Wiederholung der Fachmaturität
                            Wer die Fachmaturität nicht bestanden  hat, kann die Prüfungen  einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wie-  derholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügen-  den Noten erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Rechtsmittel
                            Die  Rechtsmittel  gegen  nicht  bestandene  Fachmaturitäten  rich-  ten  sich nach kantonalem Recht.